{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-11-14_1_StR_439_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-11-14","aktenzeichen":"1 StR 439/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"orß\n_ BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 439/78 URTEIL\nm\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenhelfer Sher Muhammad D EEE aus\n\nMER, geboren am GR. EEE 1939 in up (Tai) ,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. November 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nZipfel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt En aus EEE\n: als Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der\nNebenklägerin gegen das Urteil des\nLandgerichts München I vom 21. März 1978\nwerden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hatte den Angeklagten durch Urteil\nvom 26. November 1976 wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe\nvon neun Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten wurde dieses Urteil durch Urteil des erkennenden Senats\nvom 2. August 1977 im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat den\nAngeklagten am 21. März 1978 zur Freiheitsstrafe von sieben\nJahren verurteilt. Hiergegen haben der Angeklagte und die\nNebenklägerin Revision eingelegt; beide Beschwerdeführer\nrügen die Verletzung sachlichen Rechts, die Nebenklägerin\nerhebt auch eine Verfahrensbeschwerde.\n\nI. Die Revision des Angeklagten.\n\n1. Nach der Aufhebung des ersten Urteils nur im\nStrafausspruch sind alle den Schuldspruch tragenden Feststellungen bestehen geblieben; sie umfassen nicht nur\ndie Tatsachen, in denen die Merkmale des angewendeten\nStraftatbestandes zu finden sind, sondern auch die weitergehenden Feststellungen zum Tatgeschehen im Sinne\neines geschichtlichen Vorgangs. Die vom neuen Tatrichter\nzum Strafausspruch zu treffenden Feststellungen müssen\nmit den aufrecht erhaltenen Feststellungen aus dem früheren Urteil ein einheitliches und widerspruchsfreies Ganzes\nbilden (BGHSt 7, 283, 287; 10, 71, 72; 25, 274, 275; Meyer\n\nin Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 353 Rdn. 29 ff). Dabei bleiben sogenannte doppelrelevante Tatsachen, die für\nden Schuldspruch ebenso wie für den Strafausspruch Bedeutung haben, bestehen; mit ihnen dürfen sich die neuen\nFeststellungen nicht in Widerspruch setzen (BGHSt 25, 274,\n275).\n\n2. Gegen diese Grundsätze hat das neue Schwurgericht\nnicht verstoßen. Insbesondere ist die für die Anwendung\ndes § 213 1. Halbsatz StGB wesentliche Frage, wann der\nAngeklagte den Entschluß zur Tötung seiner Ehefrau gefaßt hat, nicht auf Grund widersprüchlicher Feststellungen\nbeantwortet worden.\n\nNach den Feststellungen des ersten Urteils faßte der\nAngeklagte bei einem Gespräch mit seinem Freund Tareen in\ndessen Wohnung \"den Entschluß, seine Ehefrau zu erstechen,\nfalls sie sich in dem für den Abend vorgesehenen Gespräch\nmit seinem Schwiegervater nicht zur Fortsetzung der Ehe\nbereitfinden sollte\" (S. 11 des ersten Urteils). Im neuen\nUrteil ist hierzu festgestellt, spätestens zu diesem Zeitpunkt (dem Gespräch mit Tee) \"faßte der Angeklagte den\nallgemeinen Entschluß, seine Frau zu töten, falls sich\nnicht bei dem am Abend vorgesehenen Gespräch mit seinem\nSchwiegervater, den er nach seinen heimatlichen Gebräuchen\nals das Familienoberhaupt ansah, eine befriedigende Wendung hinsichtlich der Ehe ergäbe\" (UA S. 12). Sodann beschloß er, \"sich ein größeres Messer zu kaufen\".\n\n-5-\n\nBei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, inwie-\n\nweit das neue Schwurgericht in der Frage nach dem Zeitpunkt,\nzu dem der Tötungsentschluß gefaßt wurde, gebunden war;\n\ndenn es ist ersichtlich, daß es sich bei Prüfung dieser\nFrage nicht in Widerspruch zu der - wohl doppelrelevanten -\nFeststellung des ersten Urteils gesetzt hat, der Angeklagte\nhabe diesen Entschluß während des Gesprächs mit Tareen gefaßt. Ob der Entschluß, die Ehefrau im Falle des Mißlingens\ndes klärenden Gesprächs (an dem der Schwiegervater beteiligt\nsein sollte) zu töten, schon die Ausführungsart des Erstechens umfaßte oder nur allgemein auf irgendeine Tötungsart gerichtet war, macht dabei keinen so erheblichen Unterschied aus, daß dies für die Anwendung des § 213 StGB von\nBedeutung sein könnte. Es ist daher auf jeden Fall unschädlich, daß das angefochtene Urteil die hierzu getroffenen\nFeststellungen des ersten Urteils als \"insoweit bindend\"\n(UA S. 27) bezeichnet hat, da es mit seinen \"geringfügigen\n\nergänzenden Feststellungen\" (UA S. 18) zum selben Ergebnis\nkommt.\n\n3. Auch im übrigen läßt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler ersehen. Irrig ist die Meinung der Revision, das neue Schwurgericht hätte nunmehr auf Grund\n\nrechtskräftig gewordener Feststellungen zu den Milderungsgründen eine neue Gesamtwertung vornehmen müssen; viel-\n\nmehr waren nach Aufhebung der Feststellungen zum Strafausspruch insgesamt neue Feststellungen zu treffen, bei\ndenen der neue Tatrichter an die Feststellungen des aufgehobenen Urteils auch insoweit nicht gebunden war, als\nsie dem Angeklagten günstig gewesen sind.\n\nAuf der Grundlage der nunmehr rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist es nicht zu beanstanden, daß\ndie Anwendung des § 213 1. Halbsatz StGB abgelehnt worden\nist, weil der Angeklagte bereits vor der unmittelbar vor\nder Tat ausgesprochenen Beleidigung durch seine Ehefrau\nzu deren Tötung entschlossen war; dieser Entschluß war\nunbedingt gefaßt worden, weil die Tat bei einer bestimmten\nSachlage ausgeführt werden sollte, die vom Willen des Angeklagten unabhängig war, nämlich dann, wenn das geplante\nGespräch ergebnislos verlaufen würde (vgl. BGHSt 21, 14,\n17).\n\nDie Nichtanwendung des § 213 2. Halbsatz StGB kann\nrechtlich ebenfalls nicht beanstandet werden. Der Tatrichter hat vor allem gesehen, daß allein die Annahme\nder Voraussetzungen des § 21 StGB schon zur Bejahung des\n§ 213 StGB führen kann; er hat sich jedoch nach pflichtgemäßem Ermessen dazu entschieden, die Strafe gemäß § 21\niVm § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, so daß die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit nicht noch einmal\nim Wege der Anwendung des § 213 StGB berücksichtigt werden konnte (§ 50 StGB).\n\nAuch im übrigen läßt das angefochtene Urteil ersehen, daß der neue Tatrichter die im aufhebenden Revisionsurteil geforderte Gesamtbetrachtung aller für die Wertung\nvon Tat und Täter bedeutsamen Umstände vorgenommen hat;\nRechtsfehler treten dabei nicht zutage.\n\nII. 1. Die Revision der Nebenklägerin bemängelt vor\nallem, der Tatrichter habe die in der Herkunft des Angeklagten wurzelnden Vorstellungen von der Ehe und dem\nVerhalten der Ehefrau im Übermaß und in einer dem Grundgesetz widersprechenden Weise strafmildernd berücksichtigt.\nDiese Auffassung ist unbegründet; die Berücksichtigung\nder geistigen Struktur des Angeklagten durfte strafmildernd\nins Gewicht fallen, da der Angeklagte nach seiner persönlichen Schuld zu bestrafen ist. Im übrigen lag die Festsetzung der Strafhöhe im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; mit der Revision kann sie nur angegriffen werden, soweit die Ausübung dieses Ermessens Rechtsfehler\naufweist. Solche Fehler sind jedoch nicht ersichtlich.\n\n2. Darin, daß das Schwurgericht den aus dem Pandschab\nstammenden Dolmetscher YEEEER als Sachverständigen über\ndie in der Heimat des Angeklagten herrschenden Sitten und\nAnschauungen des Angeklagten gehört hat (UA S. 22/23),\nliegt kein Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften.\n\n-8 -\n\nIII. Nach allem sind die beiden Revisionen als un-\n\nbegründet zu verwerfen.\n\nMayr Mösl\nWoesner Zipfel\n\nPikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-11-14/1-str-439-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-11-14/1-str-439-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:50.699902+00:00"}}