{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-11-07_1_StR_493_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-11-07","aktenzeichen":"1 StR 493/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"049\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 493/78 URTEIL\nrm\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Helmuth BED aus Sta -:: CE,\ngeboren am 9. EEEEEES 1950 in Schi, Kreis Creiiiiip,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 7. November 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter =\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n&\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart vom\n20. März 1978 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Rechts-\n\n. mittels einschließlich der dem Angeklagten\ndadurch entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen.\n\n34\n\nSu\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in\nzwei Fällen, jeweils begangen in Tateinheit mit Betrug\n(Fälle DGEEB und Le), zur Gesamtfreiheitsstrafe\nvon acht Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser\nStrafe zur Bewährung ausgesetzt. In den Fällen Dr. Georg\nund Karen IL, Veiko und Lisa ME, Friedrich RO,\nErnst HB und Ursula Scheib, Wilhelm und Ellen\nHo hat die Strafkammer den Angeklagten von der Anklage der Untreue freigesprochen. Die zu Ungunsten des\nAngeklagten eingelegte vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit\nder Sachrüge in den Fällen Drent und LeiiiB gegen den\nRechtsfolgenausspruch sowie gegen die Freisprüche mit\nAusnahme des Falles Ho. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Der Rechtsfolgenausspruch in den Fällen Du» und\nLei\n\n1. Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.\n\na) Die Strafkammer erblickt die tateinheitlich verwirklichten Tatbestände der Untreue und des Betruges darin,\ndaß der Angeklagte, der die TB Bauwirtschaftliche\nTr GmbH & Co KG (TBT KG) vertrat und bei Wohnungsveräußerungen und der Entgegennahme der Kaufpreiszahlungen\ndie Vermögensinteressen der Vertretenen selbständig wahr-\n\n-L-\n\nzunehmen hatte, die eingenommenen Geldbeträge vorübergehend zur Überbrückung eines \"Liquiditätsengpasses\"\n\nder von ihm betriebenen Ci Beil S.A. einbehielt.\n\nBei Abschluß der Verträge brachte er durch sein Verhalten\ngegenüber den Käufern zum Ausdruck, er werde so handeln,\ndaß sie einen vollwertigen und risikolosen Übertragungsanspruch erlangten. In Wirklichkeit wollte er in den\nFällen DB und Le die Zanlungen der Käufer für\neinige Zeit nicht weiterleiten. Deshalb meldete er diese Vertragsabschlüsse der TBT KG nicht an. Er wußte, daß\ndie Verkäuferin die Appartements an die Käufer nicht\nübereignen werde, solange sie von den Kaufabschlüssen:\ndes Angeklagten keine Kenntnis und die Zahlungen nicht\nerhalten hatte.\n\nb) Zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt die\nStrafkammer, der durch die Betrugshandlungen angerichtete\nSchaden bestehe lediglich in einer schwierigeren Durchsetzbarkeit des Übereignungsanspruchs der Geschädigten\n(UA S. 26). Gegen diese Annahme bestehen keine rechtlichen Bedenken.\n\nDie Ansicht der Revision, der Schaden sei höher zu\nbewerten, weil die Käufer sich gegenüber der TBT KG\nschwerlich auf eine Anscheinsvollmacht des Angeklagten\nhätten berufen können, ist unzutreffend. Der Angeklagte\ntrat bei Abschluß der Kaufverträge im Namen und mit Vollmacht der TBT KG auf. Für die Käufer war trotz der Verkäuferbezeichnung \"CB Be@#B S-A.\" erkennbar, daß der\nAngeklagte nicht für sich, sondern für die TBT KG handeln\nwollte (UA S. 16). Da die Vollmacht für den Angeklagten\ntatsächlich bestand, verpflichtete er die von ihm ver-\n\ntretene Gesellschaft unmittelbar. Die privatschriftlichen\nKaufverträge über die Appartements waren wirksam. Zur\nEigentumsübertragung war die TBT KG nicht bereit, weil\nsie die Zahlungen der Käufer nicht erhalten hatte. Sie\nmußte diese jedoch gegen sich gelten lassen, auch wenn\nder Angeklagte sie in Empfang genommen hatte, weil dieser\nmit ihrer ausdrücklichen Billigung als ihr Vertreter in\nErscheinung getreten war.\n\nDie Verträge vom 11. und 23. Dezember 1972 betrafen\nlediglich das Innenverhältnis zwischen der TBT KG und\ndem Angeklagten. Im Fall DB strich der Angeklagte die\nim Kaufvertrag vorgedruckte Treuhandklausel. Im Fall\nLo war sie zwar im Vordruck enthalten, jedoch ergab sich daraus keineswegs für die Käufer, daß der Angeklagte nicht zur Entgegennahme des Kaufpreises bevollmächtigt sei. Sie hatte vielmehr den Charakter einer\ntypischen Käuferschutzklausel. Der Käufer konnte daraus\nentnehmen, seine Zahlung werde auf diese Weise bis zum\nAbschluß der Eigentumsübertragung gesichert, nicht aber,\ndiese Klausel solle den Vertretenen vor dem Vertreter\nschützen (UA S. 19).\n\nEine endgültige Schädigung der Käufer ist nicht\nfestgestellt. Die Strafkammer geht lediglich von einer\n\"Zeitweiligen Vorenthaltung der Gelder\" (UA S. 23) aus.\n\nc) Die Tatsache, daß der Geschädigte Dgg@ statt\nder 75.000,- DM, die er schuldete, 75.000 holländische\nGulden zahlte, mußte entgegen der Annahme der Revision\nnicht strafschärfend berücksichtigt werden.\n\n34\n\nEs kann dahingestellt bleiben, wie hoch der durch\ndiese Maßnahme bewirkte Kursgewinn des Angeklagten war,\ndenn der Geschädigte zahlte den Guldenbetrag auch nach\nAuffassung der Beschwerdeführerin versehentlich. Der\ndurch die Überzahlung entstandene Vermögensschaden ist\ndanach auf eine - irrtümliche - Handlung des Käufers,\nnicht dagegen auf das Verhalten des Angeklagten zurückzuführen. Der Verbrauch des überzahlten Betrages durch\nden Angeklagten ist nicht als strafbare Handlung gewertet.\nOb DER ien Kursgewinn jemals zurückverlangt und der\nAngeklagte die Auszahlung verweigert hat, ist nicht festgestellt. Unter diesen Umständen war die Strafkammer\nnicht verpflichtet, das Einbehalten des Differenzbetrages\ndurch den Angeklagten strafschärfend zu werten.\n\n.d) Die Gesamtstrafe ist ohne erkennbaren Rechtsirrtum gebildet. Der Strafkammer war nicht verwehrt,\nbei ihrer Festsetzung aus den von ihr dargelegten Gründen \"an der unteren Grenze zu bleiben!\" (UA S. 27).\n\n2, Die Strafaussetzung zur Bewährung ist rechtsfehlerfrei begründet.\n\nII. Der Freispruch in den Fällen Igggp, Vi,\nR und. Sch\n\n1. Gegen die Verneinung der Untreue zum Nachteil\nder TBT KG bestehen keine rechtlichen Bedenken.\n\na) Die Strafkammer gelangt in den genannten Fällen\nzum Freispruch mit der Erwägung, sie habe sich nicht da-\n\nvon überzeugen können, daß der Angeklagte die Zahlungen\nin dem Bewußtsein zurückgehalten habe, dadurch Pflichten\ngegenüber der TBT KG zu verletzen. Er habe auf Grund der\nständigen Praxis davon ausgehen dürfen, die TBT KG sei\nmit der Einbehaltung der Anzahlungen bis zu einer gegenseitigen Abrechnung einverstanden gewesen, wenn der Angeklagte ihr den Vertragsabschluß und die Zahlung mitgeteilt habe (UA S. 13). In diesen Fällen habe der Angeklagte die Zahlungen ordnungsgemäß gemeldet.\n\nBei dieser Sachlage fehlte dem Angeklagten der nach\n§ 266 StGB erforderliche Vorsatz. Das gilt selbst dann,\nwenn er sich über das Einverständnis der Treugeberin\ngeirrt haben sollte, denn ein solcher Irrtum ist als\nTatsachenirrtum zu werten.\n\nb) Die dagegen gerichteten Ausführungen der Revision\ngehen fehl.\n\nAuch wenn der Angeklagte sich in den Vereinbarungen\nvom 11. und 23. Dezember 1972 gegenüber der TBT KG verpflichtete, in die Kaufverträge die Treuhandklausel aufzunehmen, ist die Annahme der Strafkamnmer möglich, der\nAngeklagte habe das Einverständnis der Treugeberin auf\nGrund der praktischen Handhabung voraussetzen können.\nDie TBT KG ließ es trotz dieser Vereinbarungen zu, daß\nder Angeklagte von den Käufern Anzahlungen entgegennahm\n(UA S. 9). So eindeutig, wie die Verträge zwischen Treugeberin und Treunehmer waren, so wenig hielten sich die\nPartner an sie (UA S. 8).\n\n24\n\nDie Feststellung, der Angeklagte habe etwaige eigene\nAnsprüche und solche der Cgggp Beil S.A. gegenüber der\nTBT KG an die SCEB-Bank AG abgetreten (UA S. 6), schließt\nnicht aus, daß es zu einer Abrechnung zwischen der TBT KG\nund dem Angeklagten kommen sollte. Auch bei abgetretenen\nAnsprüchen können die Beteiligten ein Interesse daran haben, zunächst einmal die Höhe einverständlich zu ermitteln.\nDer Umstand, daß der Angeklagte im Frühjahr 1974 in Vermögensverfall geriet und am 9. April 1974 das Konkursverfahren bei einer Überschuldung von 10 Mio.DM beantragen\nmußte (UA S. 2), steht nicht in Widerspruch zu der Annahme,\nkeiner der Beteiligten - auch nicht der Angeklagte selbst -\nhätten im Laufe der Jahre 1972/73 Anhaltspunkte für ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten gesehen, die über\neine gewisse Liquiditätsenge hinausgegangen seien (UA S. 9,\n: 10). Bei Art und Ausmaß der Objekte, mit denen der Angeklagte umging (12 Mio.DM - UA S. 2; 10.699.000,- DM - UA\nS. 6), kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage \"aus konjunkturbedingten und devisenrechtlichen Gründen\" (UA S. 7) schnell\nund massiv voranschritt. Ob der Angeklagte sich bereits\n1973 in ernsten wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand\noder sich lediglich in einer Liquiditätsenge befand, ist\neine Wertung, die dem Tatrichter überlassen bleiben muß.\n\n2. Die Nichtanwendung des Untreue- und Betrugstatbestandes, soweit Handlungen des Angeklagten zum Nachteil\nder Käufer in Frage stehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\na) Zwischen den Käufern und dem Angeklagten bestand\nkein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB. Der Angeklagte war nicht selbst Vertragspartner der Kaufverträge,\nsondern handelte erkennbar für die TBT KG. Das Wesen der\nTreuepflicht besteht darin, daß der Verpflichtete fremde\nVermögensinteressen wahrzunehmen hat. Das war im Verhältnis des Angeklagten zu den Käufern nicht der Fall. Wer\ndie eine Seite zu betreuen hat, ist regelmäßig nicht auf\nder Gegenseite zur Betreuung verpflichtet (Hübner LK\n9. Aufl. § 266 Rdn. 16). Abweichendes ist hier nicht festgestellt. Für den Angeklagten bestand, soweit er Anzahlungen für die TBT KG in Empfang nahm, keine Hauptpflicht\ngegenüber den Käufern, sich eigenverantwortlich darum zu\nbemühen, daß sie auch den vorgesehenen Empfänger erreichten. Diese Pflicht oblag ihm gegenüber der TBT KG. Die\nTatsache, daß er als Bevollmächtigter der Verkäuferin\nauftrat, verpflichtete ihn noch nicht zur Vermögensfürsorge für die Käufer, auch wenn er von diesen Zahlungen\nentgegennahn.\n\nZu Unrecht vermißt die Revision Feststellungen zu\nder Frage, ob der Angeklagte und die von ihm betriebene\nComm Beil S.A. gegenüber den Käufern Verpflichtungen\nübernommen haben. Das angefochtene Urteil ergibt, daß\nder Angeklagte im Namen und in Vollmacht der TBT KG auftrat (UA S. 14), die die Eigentumswohnungen nachträglich\nauf Grund der vom Angeklagten abgeschlossenen Verträge\nan die Käufer übereignete (UA S. 12).\n\nb) Betrug zum Nachteil der Käufer entfällt, weil\nes insoweit an einer Täuschung des Angeklagten fehlt.\n\n- 10 -\n\nDer Angeklagte täuschte nicht über seine Vertreterstellung\nim Verhältnis zur TBT KG. Diese war tatsächlich gegeben.\nDie Strafkammer hat nicht feststellen können, daß er den\nKäufern eine in Wirklichkeit nicht vorhandene Absicht vorspiegelte, die Anzahlungen an die TBT KG weiterzuleiten.\n\nEntgegen der Annahme der Revision steht dem nicht\nentgegen, daß der Angeklagte Verträge unter der Bezeichnung CB Beil S.A. schloß. Aus den Gesamtumständen ergab sich für die Käufer, daß der Angeklagte dennoch für\ndie TBT KG handeln wollte (UA S. 16, 18). Es stellt auch\nkeinen Rechtsfehler dar, daß die Strafkammer nicht zu der\nÜberzeugung gelangen konnte, daß der Angeklagte von vorneherein entschlossen war, die Anzahlungen einzubehalten.\nSie hat dazu festgestellt, auch der Angeklagte habe in\nden Jahren 1972/73 keine Anhaltspunkte für ernsthafte\nwirtschaftliche Schwierigkeiten gesehen (UA S. 9). Er\nhabe in den in Betracht kommenden Fällen die Verträge\nund die vereinnahmten Beträge rechtzeitig der TBT KG\n\n- 11 -\n\nmitgeteilt (UA S, 13). Damit ist\nkammer hinreichend belegt.\n\nMayr Loesdau\n\nPikart\n\ndie Annahme der Straf-\n\nMösl\n\nWoesner\n\n29","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-11-07/1-str-493-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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