{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-11-07_1_StR_455_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-11-07","aktenzeichen":"1 StR 455/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 455/78 URTEIL\n\ntm\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Versicherungskaufmann Dieter Ednund T iD\n\naus Oi, zeboren an @. EEE 1937 in\nBEE zur Zeit in Haft,\n\nwegen Betruges\n\nor\n\n07,4\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 7. November 1978, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt 000\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nProf. Dr. EEE, EEE, und\nRechtsanwalt ip, EB,\n| als Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n\n20. Dezember 1977 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkamner\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetz-\n\nten Betruges zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.\n\nSeine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg. Das Urteil kann nicht bestehen bleiben, weil einige Verfahrensrügen durchdringen.\n\nI. Die Strafkammer hat die im Urteil wiedergegebenen\nHilfsbeweisamträge 3.2, 3.3 und 3.19 (UA S. 67, 71) mit\nder Begründung abgelehnt, die darin benannten Beweismittel\nseien völlig ungeeignet (UA S. 73 bis 75). Wie die Revision mit Recht ausführt (Rügen Nr. 2, 3 und 8 des Inhaltsverzeichnisses zur Revisionsbegründung), trägt diese Begründung die Ablehnung nicht. Ein Beweismittel darf nur\ndann als völlig ungeeignet zurückgewiesen werden, wenn\nohne Rücksicht auf das bisher gewonnene Beweisergebnis\ngesagt werden kann, daß sich mit einem solchen Beweismittel das in Aussicht gestellte Ergebnis nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen läßt; andernfalls läge eine\nunzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung vor (ständige\nRechtsprechung, vgl. BGHSt 14, 339, 342; BGH JR 1954, 310;\nGA 1956, 384, 385; Urteil vom 28. September 1976 - 1 StR\n581/76). Diese Rechtsgrundsätze hat das Landgericht nicht\nbeachtet.\n\n1. Mit dem Hilfsamtrag 3.2 erstrebte der Beschwerdeführer die Vernehmung des Präsidenten der Firma a )\nMB Systems (FMS) Meg darüber, daß Traiiiie zwar\n\nkein Direktor von Ss gewesen, aber von dieser Firma\n\nIk\n\nals Direktor von FMS entsandt worden sei. Die Strafkammer\nmeint, Meg könne allenfalls als Zeuge vom Hörensagen\nBekundungen machen, weil er keine Kenntnis von den Interna\nder Firma SED gehabt habe; zu diesem Thema seien zwei\nandere Zeugen vernommen worden, deren Kompetenz als damalige Vorstandmitglieder von Sp EEE nicht zweifelhaft sei.\n\nAuch als Zeuge vom Hörensagen wäre Meg ein zulässiges Beweismittel gewesen; über den Beweiswert seiner Aussage hätte erst nach seiner Vernehmung unter Würdigung\nentgegenstehender Zeugenaussagen entschieden werden dürfen.\nIm übrigen weist die Revision zutreffend darauf hin, daß\nes nicht so sehr auf die (internen) Absichten der Firma\nSn EEE, als vielmehr auf ihr Verhalten nach\naußen (gegenüber der FMS) angekommen wäre.\n\nAuf der unzulässigen Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages kann das Urteil beruhen, weil das Engagement der Firma SCHEEEEB bei FMS für die Verkaufswerbung des Angeklagten eine große Rolle spielte; die Strafkammer hat festgestellt, daß die Behauptungen des Angeklagten in dieser\nHinsicht falsch gewesen seien und zur Täuschung der Käufer gedient hätten (UA S. 62, 63).\n\n2. Der Hilfsamtrag 3.3 zielte auf Vernehmung Pe,\neines Angestellten der Firma Sn / DENE, darüber,\ndaß das Computergrogramm von dieser Firme entwickelt\nworden sei; das Programm sei voll geeignet gewesen,\neine an sich längst fällige Revolution des internationalen Börsenhandels einzuleiten. Die Strafkammer hält das\nBeweismittel für völlig ungeeignet, weil PeiEEB nach\n\nder Bekundung des damaligen Direktors N@EEB mit der Geschäftsleitung nicht in Berührung gekommen sei und im\nGegensatz zu NER jedenfalls keine sicheren Angaben\nwerde machen können.\n\nDer Zeuge NEM hatte eine Darstellung gegeben,\ndie den in das Wissen PeEB gestellten Tatsachen\nwidersprach (UA S. 59, 60). Auf ihn durfte sich das Landgericht nicht berufen zum Nachweis dafür, daß PeEEE»\nmangels Kenntnis der in Betracht kommenden Geschäftsvorgänge keine sicheren Bekundungen werde machen können.\nAuch hier liegt eine unzulässige Beweisamtizipation vor.\nEs läßt sich aus den oben zu Abschnitt I 1 angeführten\nGründen nicht ausschließen, daß das Urteil auf der fehlerhaften Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages beruht.\n\n3, Der \"Salesman\" Ri sollte nach dem Hilfsamtrag 3.19 darüber vernommen werden, daß nach dem\n15. Januar 1973 auf Anweisung des (flüchtigen) Mitangeklagten WEEMEEB nicht mehr mit dem Namen Sb zeworben worden sei. Das Landgericht bezeichnet Ri\nals völlig ungeeignetes Beweismittel, weil er allenfalls\nAngaben über sich und WEB, nicht aber über das Verhalten des Angeklagten und der anderen \"Salesmen\" machen\nkönne. Denn auf Grund der Beweisaufnahme stehe fest,\n\ndaß - auch vom Angeklagten selbst - mit dem Namen SCHE\n\ngeworben worden sei; diese Tatsache könne auch durch\nRi nicht ausgeräumt werden.\n\nZwar trifft es zu, daß nach dem Inhalt des Hilfsamtrages Ri nur über die Anweisung des Firmen-\n\n94\n\n-6-\n\ninhabers WEB an ihn aussagen sollte; außerdem aber war\nals Beweisthema angeführt, daß nach dem 15. Januar 1972\nnicht mehr mit dem Namen SCEEB geworben worden sei. Für\nden ersten Punkt war RiB jedenfalls kein völlig ungeeignetes Beweismittel; welche Schlüsse aus einer entsprechenden Bekundung für die gesamte Werbung hätten gezogen werden können, wäre eine Frage der weiteren Beweiswürdigung gewesen. Hierbei hätte es eine Rolle gespielt,\ndaß nach der Annahme des Tatrichters der Angeklagte im\nEinvernehmen mit WEB handelte. Zum zweiten Teil des\nBeweisthemas stützt das Landgericht die Annahne, Ri»\nsei ungeeignet als Zeuge gewesen, auf das Ergebnis der\nBeweisaufnahme, in der u.a. weitere \"Salesmen!\" vernommen\nworden waren. Darin liegt eine unzulässige Vorwegnahme\n\nder Beweiswürdigung.\n\nAuch auf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil\nberuhen.\n\nII. Das Landgericht hat die Hilfsbeweisamträge 3.7,\n3.14 und 3.16 (UA S. 68, 70) im Wege der Wahrunterstellung\nabgelehnt (UA S. 73). Die Revision rügt mit Recht, daß\ndie Wahrunterstellung nicht eingehalten worden ist (Rügen\nNr. 4, 13 und 14 der Revisionsbegründung); daß das Urteil\nhierauf beruhen kann, ergibt sich aus dem Inhalt der Beweisbehauptungen.\n\n1. Hilfsweise war beantragt worden (Antrag 3.7),\nMeg und Pe zum Beweis dafür zu vernehmen, daß\nden Firmen Sms/ EB und Seen/ DEE bekannt\n\ngewesen sei, daß 1972 die Vorfinanzierung durch breiten\n\nAktienverkauf erfolgen sollte und daß die von SCENES\nausgehändigten \"Patronatserklärungen\" auch hierbei Hilfe\nleisten sollten. Die entsprechende Wahrunterstellung steht\nin Widerspruch zu der Feststellung, daß die Patronatserklärung vom 26. Oktober 1972 nach der Bekundung eines damaligen Direktors der Firma SCEEEEn / EB \"ausschiießlich der persönlichen Referenz von Meg\" dienen solle\n\n(UA S. 65, 66).\n\n2. Als wahr unterstellt wurde die Behauptung im\nHilfsamtrag 3.14, daß Kapitalbeschaffungskosten von\n25 % üblich seien und in solcher Höhe unbeanstandet ausgewiesen wurden und derartige Provisionen gegenüber Kapitalanlegern in keinem Bereich angegeben würden. Die Strafkammer stellt fest, daß die Spesen in Höhe von 25 % wohlweislich verschwiegen worden seien, damit Kauflustige\nnicht stutzig gemacht wurden. Das steht in Widerspruch\nzur Wahrunterstellung, weil das Urteil ersichtlich die\nSpesenhöhe als ungewöhnlich und das Verschweigen als\nIndiz für die innere Tatseite des Betruges ansieht.\n\n3. Die Beweisbehauptung des Hilfsamtrages 3.16 ging\ndahin, daß die Anleger zunächst werthaltige Aktien bekommen hätten; sie seien nicht deshalb unverkäuflich geworden, weil die Erlöse des Aktienverkaufs zweckentfremdet\nworden seien, sondern weil interessierte Banken und andere\nInstitute sich unerwartet zurückgezogen hätten.\n\nDemgegenüber stellt das Landgericht fest, daß die\nAktien unverkäuflich und deshalb wertlos gewesen seien,\nund zwar von Anfang der Tatzeit (Oktober 1972) an\n(UA S. 35, 77).\n\n5L\n\nIII. Auch die Hilfsbeweisamträge 3.9 und 3.10 (UA S. 69)\nhat die Strafkammer im Wege der Wahrunterstellung abgelehnt,\ndies jedoch nicht eingehalten, wie die Revision zutreffend\nrügt (Nr. 10 und 11 der Revisionsbegründung).\n\nDie Strafkammer stellt fest, daß der Angeklagte und\nWERD die Aktienkurse willkürlich festgesetzt, den Anlegern aber vorgespiegelt hätten, der Kurs beruhe auf dem\nGesetz von Angebot und Nachfrage eines freien Marktes\n(UA S. 30). Die Beweisbehauptungen der Hilfsamträge gingen\njedoch dahin, daß Aubert im Auftrag der FMS auf Grund eigener Ermittlungen den Markt gemacht und bis Mitte Juni 1973\nKäufe und Verkäufe zu den von ihm ermittelten Kursen durchgeführt habe; die Kurse seien täglich von der Firma des\nAngeklagten abgefragt worden. Dies sollten die in der\nSchi lebenden Angestellten AB (ven HE und Tre)\n\nbekunden.\n\nDas Landgericht erwägt, ob die Hilfsamträge möglicherweise zur Prozeßverschleppung gestellt worden seien, ohne\nhierzu abschließend Stellung zu nehmen; im Urteil heißt es\ndann weiter \"Entgegen den, wie ausgeführt, im vollen Umfang\nglaubwürdigen Angaben des kommissarisch vernommenen Zeugen\nAGB wurden deshalb die Beweisamträge 3.9 und 3.10 als\nwahrunterstellt, wobei sich allerdings der Ankauf (bzw.\nRückkauf) von FMS-Aktien ohne daß die Verteidigung Gegenteiliges behauptet hätte, auf einige wenige Kunden der\nFa. Explorationspartner und auf eine Stückzahl von insgesamt 1100 beschränkte.\" (UA S. 76).\n\nDie Revision beanstandet die Behandlung der Beweisamträge in mehrfacher Hinsicht. Ihr ist jedenfalls in\n\nfolgenden Punkten zu folgen: Eine Wahrunterstellung, die\nentgegen den glaubwürdigen Angaben eines anderen Zeugen\nvorgenommen wird, ist nicht ernst gemeint, weil ersichtlich die gegenteilige Bekundung zur Grundlage von Feststellungen gemacht wird. Die weiteren Bemerkungen (\"einige\nwenige Kunden\") schränken das Beweisthema entgegen der Zusage ein. Schließlich steht die Wahrunterstellung, die Kurse seien täglich abgefragt worden, in Widerspruch zu der\nFeststellung, der Angeklagte und VE hätten sie willkürlich festgesetzt. Die Annahme, sie hätten sich zwar täglich über die Kurse informiert, diese aber - ohne Rücksicht\nauf die Information - nach eigenem Ermessen festgesetzt,\nwürde dem Sinn des Beweisamtrages nicht gerecht.\n\nIV. Den Hilfsamtrag 3.8 (ua s. 69) sieht das Landgericht als Beweisermittlungsamtrag an, weil ihm nicht\nzu entnehmen sei, an welcher Central Stock Exchange die\nFMS-Aktien notiert gewesen sein sollten; der Tatrichter\nprüft deshalb den Antrag nur unter dem Gesichtspunkt der\nAufklärungspflicht (UA S. 75). Hiergegen wendet sich die\nRevision mit Recht (Rüge Nr. 9 der Revisionsbegründung).\nAbgesehen davon, daß die FMS ihre Geschäfte in London\nabwickelte (UA S., 18, 21, 29) und deshalb die Annahme\nnahelag, daß sich die Behauptung des Antrags auf die\nCentral Stock Exchange London beziehe, hätte es bei\nZweifeln in dieser Hinsicht die Fürsorgepflicht geboten,\ndurch Rückfrage Klarheit zu schaffen. Der Antrag ist deshalb möglicherweise zu Unrecht nicht als Beweisamtrag behandelt worden. Das Urteil kann auf diesem Verfahrensfehler beruhen. Nach den Feststellungen sind - entgegen der\nBeweisbehauptung - die FMS-Aktien nicht an der Central\nStock Exchange (U.K.) notiert gewesen (UA S. 29).\n\n- 10 -\n\nV. Die erfolgreichen Verfahrensrügen zwingen hiernach\nzur Aufhebung des Urteils. Auf die weiteren Beanstandungen\ndes Verfahrens braucht nicht eingegangen zu werden; die\nVerteidigung hat Gelegenheit, in der neuen Hauptverhandlung die Anträge zu stellen, die ihr geboten scheinen.\nAuch die Sachbeschwerde bedarf keiner Erörterung.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.\n\nMayr Loesdau Mösl\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-11-07/1-str-455-78","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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