{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-10-31_1_StR_484_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-10-31","aktenzeichen":"1 StR 484/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"WW 06\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 484/78 URTEIL\nlo\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n: den Kunstmaler und Graphiker Bernd DB (EEREEED>\naus DEE, geboren am ER. EEE 1946 in Jee (DDR),\n\nwegen Diebstahls oder Hehlerei\n\n57\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 31. Oktober 1978, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nZipfel\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt ww\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE u: EEE\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n27. Februar 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n57\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten vom Vorwurf des\nDiebstahls oder der Hehlerei freigesprochen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\n1. Der Angeklagte hatte bei seiner Festnahme am\n7. März 1975 in einem Hotel in Res 92 Graphiken bei\nsich, die am 21. Februar 1975 in einem Antiquariat in\nMB gestohlen worden waren.\n\nDie:Strafkammer konnte nicht feststellen, daß der\nAngeklagte an dem Einbruchsdiebstahl beteiligt gewesen\nsei. Sie konnte auch keine sicheren Feststellungen dazu\ntreffen, daß dem Angeklagten die Herkunft der bei ihm\nsichergestellten Graphiken aus einer strafbaren Handlung\nbekannt gewesen sei oder daß er diese Herkunft billigend\nin Kauf genommen hätte. Der Tatrichter hat als wahr unterstellt, daß sich der Angeklagte aus den ihm von einen\ngewissen He - der wegen Hehlerei an diesen Graphiken\nrechtskräftig verurteilt ist - überlassenen Stichen ein\nStück als Geburtstagsgeschenk für seine Mutter aussuchen\ndurfte.\n\n2. Die Revision rügt zu Recht, daß die Beweiswürdigung des Landgerichts von Rechtsfehlern beeinflußt ist.\n\na) Dem Tatrichter kann nicht vorgeschrieben werden,\nunter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten |\nSchlußfolgerung und zu einer bestimmten Überzeugung kommen\nmuß (BGHSt 10, 208, 210; BGH VRS 33, 431). Die \"persönliche\nGewißheit des Tatrichters\" ist das Ergebnis einer Prüfung,\nfür die es zwar keine Vorschriften in dem genannten Sinne\ngibt, in deren Verlauf er sich aber mit allen für das Urteil wesentlichen Gesichtspunkten zu befassen hat, die\ngeeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen; mit\nmehreren naheliegenden Deutungsmöglichkeiten muß er sich\nauseinandersetzen (BGHSt 12, 311, 315; 14, 162, 164/165;\n25, 365, 367; BGH, Urteile vom 24. Februar 1977 - 1 StR\n18/77 - und vom 3. Mai 1977 - 1 StR 148/77).\n\nb) Die Strafkammer hat dem Angeklagten eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft versagt und\nhat in diesem Zusammenhang gewürdigt, daß der Angeklagte\ngegenüber den ihn festnehmenden Polizeibeamten behauptet\nhat, er sei Eigentümer der auf seinem Bett ausgebreiteten\nGraphiken und er kenne He nicht. Dieses Verhalten des\nAngeklagten wird aber bei der Prüfung der Schuldfrage\nnicht erwähnt, obwohl es ein beachtliches Indiz dafür\nbilden könnte, daß er mit seiner Erklärung die ihm bekannte strafbare Herkunft der Graphiken vor der Polizei\nverschleiern wollte.\n\nce) Mit Recht weist die Revision ferner darauf hin,\ndaß die im Urteil wiedergegebene Wahrunterstellung weit\nüber das hinausgeht, was durch Beschluß der Strafkammer\nin der Hauptverhandlung als wahr unterstellt worden ist.\nNach dem Urteil (UA S. 4) soll das Landgericht als wahr\n\nunterstellt haben, \"daß der Angeklagte sich aus den bei\nihm sichergestellten Stichen einen als Geburtstagsgeschenk\nfür seine Mutter aussuchen durfte\". Beweis war aber nur\ndafür angeboten worden, daß der Angeklagte \"seiner Mutter\nanläßlich eines Besuches am 1. März 1975 in Hi versprach, aus Herrn He» Graphiksammlung ihr nachträglich\neinen Stich für ihre Wohnung zu schenken\" (Bl. 1248/1249\nd.A.); nur diese Tatsachenbehauptung hat die Strafkammer\nals wahr unterstellt (Bl. 1244 d.A.), nicht aber die viel\nweiter gehende Tatsache, daß der Angeklagte die bei ihm\nsichergestellten Stiche von He überlassen bekam, um\nsich aus diesen 92 Stücken ein Geburtstagsgeschenk für\nseine Mutter auszusuchen. Der Tatrichter hätte vielmehr\nim Rahmen der Beweiswürdigung erörtern müssen, ob aus\n\nder als,wahr unterstellten Tatsache geschlossen werden\nkann, ap mare diese große Zahl von Graphiken aus der\nHand gegeb&n, damit sich der Angeklagte in seinem Hotelzimmer ohne jede Kontrolle ein einzelnes Stück als Geschenk für seine Mutter aussuchen könne. Im übrigen geht\ndas Landgericht nicht darauf ein, daß selbst die Absicht\ndes Angeklagten, ein Geschenk für seine Mutter auszusuchen,\nnichts darüber besagen würde, ob er die strafbare Herkunft\nder Graphiken gekannt hat.\n\n3. In diesem Zusammenhang erscheint die Bemerkung angebracht, daß der Tatrichter Angaben eines Angeklagten,\nfür deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise\ngibt, nicht ohne weiteres als unwiderlegbar seinem Urteil zugrunde legen darf. Er hat sich vielmehr auf der\nGrundlage des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme\nmit der Frage zu befassen, ob die Angaben geeignet sind,\nseine Überzeugungsbildung begründetermaßen zu beeinflus-\n\nsen; die Zurückweisung einer Einlassung erfordert nicht,\ndaß sich ihr Gegenteil positiv feststellen 1äßt (BGH,\nUrteile vom 23. August 1977 - 1 StR 159/77 - und vom\n27. September 1977 - 1 StR 374/77).\n\nLoesdau Mösl Fikart\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-10-31/1-str-484-78","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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