{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-10-31_1_StR_407_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-10-31","aktenzeichen":"1 StR 407/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"or\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 407/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Erich BED aus Kill, geboren am\n@. EEE 1909 in Be@iiih,\n\nwegen Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 31. Oktober 1978, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nZipfel\n\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt WS aus EB\n* als Verteidiger,\n\nRechtsanwalt 9 aus\n\nals Vertreter der Nebenkläger Rudi Bu,\nMathilde Bu, Elisabeth Wüp und Heidi Kal,\n\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Nebenkläger wird das\nUrteil des Landgerichts Konstanz vom 27. September 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine als Schwurgericht zuständige\nStrafkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Eröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten zur Last,\nam späten Abend des 14. März 1976 auf den Handelsvertreter\nHans Bub in Tötungsabsicht und aus niedrigen Beweggründen drei Schüsse aus einer unbefugt geführten Pistole\nabgegeben zu haben, von denen zwei trafen und den Tod\nBu@B verursachten. Das Schwurgericht hat sich davon\nüberzeugt, daß der Angeklagte jedenfalls bei Abgabe des\ndritten Schusses mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt\nhat, jedoch die Ansicht vertreten, daß der Gebrauch der\nSchußwaffe durch Notwehr gerechtfertigt gewesen sei. Der\nAngeklagte ist deshalb allein wegen vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe\nvon 6 Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung\nzur Bewährung ausgesetzt wurde.\n\nMit ihren Revisionen wenden sich die Nebenkläger\ndagegen, daß der Angeklagte nicht auch wegen eines Tötungsdelikts verurteilt worden ist. Die Rechtsmittel erweisen\nsich als begründet.\n\n1. Die auf eine behauptete Verletzung von § 244\nAbs. 2 StPO gestützte Verfahrensrüge geht allerdings fehl.\nDie Beschwerdeführer beanstanden, das Schwurgericht habe\nes unterlassen, die Angaben des Angeklagten zum Tatgeschehen, die er am 15. und 16. März 1976 vor der Polizei gemacht hatte und die mit seiner Einlassung in der Hauptverhandlung nicht übereinstimmten, durch Vorhalt oder\nAnhörung des Vernehmungsbeamten zum Gegenstand der Be-\n\nN\n\nweisaufnahme zu machen. Die Urteilsgründe ergeben jedoch,\ndaß die Aussagen des Angeklagten bei seinen polizeilichen\nVernehmungen vom 15. und 16. März 1976 in der Hauptverhand-Jung erörtert worden sind (UA S. 49); der damalige Vernehmungsbeamte N@WP ist als Zeuge vernommen worden. Danach\nliegt es hier besonders nahe, daß das Vernehmungsergebnis\njedenfalls durch Vorhalt, dessen Protokollierung nicht erforderlich war (BGHSt 11, 159, 161), ordnungsgemäß in die\nHauptverhandlung eingeführt worden ist. Mit dem Vorbringen,\ndaß der Tatrichter ‚bestimmte Vorhalte unterlassen oder\neinem Zeugen bestimmte Fragen nicht gestellt habe, kann\ndie Aufklärungsrüge, ohne daß dem Urteil selbst hierfür\nAnhaltspunkte zu entnehmen sind (vgl. BGHSt 17, 351, 352),\nnicht begründet werden (BGHSt 4, 125, 126).\n\n2. Dagegen greift die Sachbeschwerde durch.\n\nNach den Feststellungen hatte der Angeklagte das Handgemenge, in dessen Verlauf er seinem Nachbarn Hans Buß\ndie tödliche Schußverletzung zufügte, durch sein voraufgegangenes Verhalten provoziert. Der Angeklagte hatte beschlossen, die ihm verhaßte Familie Bu, die sich vor\nihm fürchtete, durch das Zurschautragen feindseliger Gesinnung aus ihrem Wohnort zu vertreiben. Zu diesem Zweck\nschürte er die bereits gespannte Stimmung dadurch, daß\ner mehrmals hart an der Grenze des Anwesens Bu entlanglief und hierbei auffällig in Richtung der Fenster\ndes Hauses blickte (UA S. 13). In der Folgezeit ging der\nAngeklagte dazu über, das Ehepaar Bu durch Hinweise\nauf seine Pistole einzuschüchtern, zu deren Führung ihm\nnur eine beschränkte Erlaubnis erteilt worden war und um\n\nderen unbeschränkte Zulassung er sich vergeblich bemühte.\n\nAm 11. März 1976 näherte sich der Angeklagte wiederum der\nGrundstücksgrenze und begann unvermittelt, die Eheleute\nBu in grober Weise zu beschimpfen. Dabei drohte er\n\nHans Bu an, ihn bei nächster Gelegenheit umzulegen\n\n(UA S. 16); er fügte hinzu: „Demnächst komme ich zu euch\nrein und richte soviel Schaden an, bis alles kaputt ist\"\n\n(UA S. 17). Hans Bu@B und seine Frau gingen hiernach\ndavon aus, daß ihre persönliche Sicherheit aufs höchste\ngefährdet sei, und baten um polizeilichen Schutz (UA S. 17/18).\nAm 13. März 1976 und noch am Tattage, dem 14. März 1976,\nzeigte sich der Angeklagte augenfällig den Eheleuten Bu,\num ihre Beunruhigung zu fördern; so ging er tagsüber einige Male mit seinem angeleinten Schäferhund an der Grundstücksgrenze entlang, blieb ab und zu stehen und blickte\nauffallend lange zu den Fenstern und zur verglasten Verandatür des Hauses (UA S. 19).\n\nUnter diesen Umständen erscheint es bereits zweifelhaft, ob der Angeklagte, als er beim abendlichen Vorbeistreifen an der Grenze des Nachbargrundstücks überraschend\nvon Hans Bu angegriffen wurde, überhaupt berechtigt\nwar, sich mit der von ihm geladen und ungesichert mitgeführten Pistole zu verteidigen. Hat der Angegriffene wie\nhier die Notwehrlage rechtswidrig und vorwerfbar herbeigeführt, so ist von ihm in erster Linie zu verlangen,\ndaß er dem Angreifer ausweicht (Dreher/Tröndle, StGB\n38. Aufl. § 32 Rdn. 23); erst wenn das unmöglich ist,\ndarf er sich verteidigen, er muß sich dann aber zunächst\nauf eine weniger gefährliche Verteidigung beschränken,\nbei der er auch geringe Beeinträchtigungen und Verletzungen\n\nhinzunehmen hat (BGHSt 24, 356, 359); zur Trutzwehr mit\neiner lebensgefährlichen Waffe darf der Angegriffene erst\nübergehen, wenn er alle Möglichkeiten der Schutzwehr ausgenutzt hat (BGHSt 26, 145, 146).\n\nDas Schwurgericht hat diesen rechtlichen Ausgangspunkt nicht übersehen, jedoch gemeint, nach dem festgestellten Sachverhalt habe für den Angeklagten von Anfang\nan keine Möglichkeit bestanden, dem Angriff BuEEEB auszuweichen; er habe sich der fortgesetzten Angriffshandlungen auch nur durch den Gebrauch der Schußwaffe erwehren\nkönnen, der tödliche Bauchschuß sei das letzte taugliche\nMittel gewesen, den Angriff zu beenden (UA S. 67). Diese\nDarlegungen finden indessen in den Urteilsfeststellungen\nkeine ausreichende Stütze. Hans Bu hatte bereits den\nStock, mit dem er den Angeklagten geschlagen hatte, verloren. Dem Angeklagten war es ferner gelungen, sich dem\nWürgegriff des Angreifers zu entziehen (UA S. 26). Anderseits war es BuelB allein darauf angekommen, dem Angeklagten die Schikanen, Bedrohungen und Verleumdungen der\nletzten Monate heimzuzahlen und ihm einen „Denkzettel\"\nfür alle Zukunft zu verpassen (UA S. 25); nach dem Leben\ndes Angeklagten trachtete er nicht (uA S. 27). Bei dieser Sachlage ist die Möglichkeit nicht ausgeräumt, daß\nder Angeklagte auch ohne Gebrauch der Schußwaffe sehr\nwohl in der Lage gewesen wäre, sich endgültig von dem\nAngreifer zu lösen und den Rückzug in seine nahegelegene\nWohnung anzutreten oder sich ausreichend gegen weitere\nTätlichkeiten zu wehren. Eingeschränkte Reaktionen solcher\nArt, gegebenenfalls auch verbunden mit der Hinnahme eini-\n\n59\n\nger körperlicher Beeinträchtigungen, wären für den Angeklagten auch ohne weiteres zumutbar gewesen, da er nach allen,\nwas vorgefallen war, nicht grundlos angegriffen worden ist.\nEr mußte vielmehr geradezu danit rechnen, daß sein im Übermaß herausgeforderter Gegner Buß eines Tages versuchen\nwürde, den angedrohten schweren Angriffen durch eigene Tätlichkeiten zuvorzukonmnen.\n\nGegen die rechtlich fehlerfreie Annahme eines durch\nNotwehr gerechtfertigten Schußwaffengebrauchs spricht überdies auch der vom Schwurgericht in diesem Zusammenhang vernachlässigte Umstand, daß der Angeklagte im Zeitpunkt des\nTatgeschehens zur Mitführung der Pistole nicht berechtigt\nwar. Es erscheint bedenklich, einem Angegriffenen nur deshalb erweiterte Verteidigungsmöglichkeiten einzuräumen,\nweil er ein besonders. gefährliches Verteidigungsmittel,\nhier nämlich eine geladene und ungesicherte Schußwaffe,\nin gesetzwidriger Weise mit sich führt. Jedenfalls verpflichtete auch dieser Gesichtspunkt den Angeklagten, die\nmitgeführte Pistole nur im äußersten Notfall einzusetzen.\nEin solcher Notfall war aber, als der Angeklagte die Waffe\nhervorzog, damit zu schießen begann und hierdurch die folgende Eskalation des Geschehens auslöste, nach den Feststellungen ersichtlich noch nicht gegeben; bis zu diesem Augenblick hatte sich der Angeklagte gegen Bude\nauch ohne Schußwaffe erfolgreich zur Wehr setzen können\n(UA S. 26).\n\nNach alledem hält die Annahme des Schwurgerichts,\ndaß dem Angeklagten, obwohl er die Notwehrsituation\n\nschuldhaft herbeigeführt habe, der Rechtfertigungsgrund\nder Notwehr zur Seite stehe, der rechtlichen Nachprüfung\nnicht stand. Das Urteil unterliegt daher insgesamt - einschließlich der Verurteilung wegen Vergehens gegen das\nWaffengesetz und der hierzu getroffenen Feststellungen -\nder Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nFür die neue Verhandlung wird bemerkt, daß der Tatrichter nunmehr auch Gelegenheit haben wird, die Angaben\ndes Hans Bud im Ermittlungsverfahren und die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung erneut auf\nihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Hierzu wären auch\nnoch ergänzende Feststellungen möglich, so etwa zu der\nFrage, welche akustischen Wahrnehmungen von Zeugen gemacht worden sind, die sich damals in der Nähe des Tatorts aufgehalten haben; insbesondere könnte es dabei\ndarauf ankommen, ob die vom Angeklagten behaupteten\nHilfe- und Warnrufe von Zeugen gehört worden sind. Bei\nalledem wird zu beachten sein, daß Angaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es\nkeine Beweise gibt, nicht ohne weiteres als unwiderlegbar dem Urteil zugrunde gelegt werden dürfen. Der Tatrichter hat sich vielmehr auf der Grundlage des gesamten\nErgebnisses der Beweisaufnahme mit der Frage zu befassen,\nob die Einlassung geeignet ist, die richterliche Überzeugungsbildung begründetermaßen zu beeinflussen; die\n\n50\n\nZurückweisung einer Einlassung erfordert nicht, daß sich\nihr Gegenteil positiv feststellen läßt (BGH, Urteile vom\n23. August 1977 - 1 StR 159/77 - und vom 27. September 1977\n- 1 StR 374/77).\n\nLoesdau Mösl Pikart\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-10-31/1-str-407-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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