{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-10-31_1_StR_355_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-10-31","aktenzeichen":"1 StR 355/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"of\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 355/78 | URTEIL\n910\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Kurt K EB „zus Po.\ngeboren am @. MER 1932 in HI (CSR),\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 31. Oktober 1978, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl, |\nPikart,\nDr. Woesner,\nZipfel\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München II vom 16. Dezember 1977\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nII. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas genannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte\nim Falle 31 der Anklage vom 18. März 1977 und\nim Falle 7 der Anklage vom 19. Juli 1977 £reigesprochen worden ist.\n\n- 3 -\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei zur Freiheitsstrafe von einem\nJahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Vom Vorwurf weiterer Hehlereihandlungen\nist der Angeklagte freigesprochen worden. Er strebt mit\nseiner Sachrüge die Aufhebung der Verurteilung an; die\nStaatsanwaltschaft greift mit ihrer Rüge der Verletzung\nsachlichen und förmlichen Rechts den Freispruch in den\nFällen 31 der Anklage vom 18. März 1977 und 7 der Anklage\nvom 19. Juli 1977 an. Die Revision des Angeklagten kann\nkeinen Erfolg haben, die der Staatsanwaltschaft greift jedoch durch.\n\nI. Revision des Angeklagten\n\nNach den rechtlich nicht angreifbaren Feststellungen\nhat der Angeklagte in zwei Fällen von Eduard Sch gestohlene Antiquitäten zu einem unter dem Marktwert liegenden Preis angekauft, obwohl er damit rechnete, daß die\nangebotenen Gegenstände aus Diebstählen stammten. Der\nAngeklagte handelte dabei in der Absicht, fortlaufend\n\nig\n\nvon Schimek erhebliche Sammelwerte zu gegenüber den üblichen Preisen erheblich günstigeren Preisen zu erwerben\n(UA S. 96/97). Die Annahme einer fortgesetzten gewerbsmäßigen Hehlerei ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDer von der Revision behauptete Verstoß gegen die\nDenkgesetze liegt nicht vor. Die Feststellungen widersprechen auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. In\nWirklichkeit greift die Revision nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Die Revision\nübersieht auch, daß weder der Erwerb der Rehgeweihe noch\nder zum Preise von 500,- DM angebotenen Gegenstände der\nVerurteilung zugrunde liegt (UA S. 101). Aus dem Urteil\nist nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte mit Verrechnungsscheck bezahlt hat, wie die Revision behauptet\n(UA Ss. 96/97). Im übrigen würde das die Annahme von Hehlerei nicht ausschließen.\n\nDie Revision des Angeklagten ist daher zu verwerfen.\nII. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Revision beanstandet zu Recht, daß das Urteil in\nden von ihr allein herausgegriffenen Fällen 31 der Anklage\nvom 18. März 1977 und 7 der Anklage vom 19. Juli 1977 keine ausreichende Begründung des Freispruchs enthält. Die\nAngabe, ein Tatnachweis sei nicht möglich, weil der insoweit bestreitende Angeklagte nicht sicher widerlegt werden könnte, erfüllt die Anforderungen des § 267 Abs. 5\nSatz 1 StPO nicht. Zwar müssen die Urteilsgründe keine\nBeweiswürdigung im einzelnen enthalten, jedoch muß sich\n\naus dem Urteil der entscheidende Gesichtspunkt für den\nFreispruch ergeben, so insbesondere welche Tatbestandsmerkmale als nicht erwiesen angesehen werden (RGSt 2, 60,\n61; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 267\nRdn. 114). Dem Urteil ist nicht einmal zu entnehmen, wie\nsich der \"insoweit bestreitende\" Angeklagte eingelassen\nhat. Dem Revisionsgericht ist daher eine Nachprüfung, ob\nder Freispruch gerechtfertigt ist, nicht möglich.\n\nDas Urteil ist daher in den angefochtenen Fällen\naufzuheben.\n\nLoesdau Mösl Pikart\n_ Woesner | Zipfel\n\n49","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-10-31/1-str-355-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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