{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-10-24_1_StR_468_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-10-24","aktenzeichen":"1 StR 468/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"OF3\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 468/78 URTEIL\nAN Ki\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Prüfer Johann K me aus NEE. geboren\n\nam &. D 1945 in HE, Kreis Au, zur Zeit\nin Haft,\n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. Oktober 1978, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\n\nZipfel,\nKuhn\n\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt ww»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt @.@. NED au: ED\n\n“als Verteidiger,\nJustizangestellter 2\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 6. April 1978 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nu\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Raubes in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer\nFreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen\nRechts.\n\nI.\n\nx Verfahrensrügen\n\n1. Der Beschwerdeführer beanstandet, daß das Gericht\nseinen Antrag auf Widerruf der Bestellung des Rechtsanwalts Dr. Ku zum Pflichtverteidiger gemäß der Verfügung des Vorsitzenden vom 5. April 1978 abgelehnt und\nes auch im Hauptverhandlungstermin vom 6. April 1978 unterlassen hat, diese Verteidigerbestellung zu widerrufen\nund einen anderen Pflichtverteidiger zu bestellen. Der\ninsoweit behauptete Verstoß gegen die §§ 140 - 143 StPO\nliegt jedoch nicht vor.\n\nDer Vorsitzende der Strafkammer hatte am 12. Januar\n1978 den bisherigen Wahlverteidiger Dr. Ku auf dessen\nErsuchen vom 11. Januar 1978 zum Pflichtverteidiger bestellt. Erst danach kam dem Gericht ein Schreiben des\nAngeklagten vom 9. Januar 1978 zur Kenntnis, in dem die-\n\nser erklärte, daß er seinem Wahlverteidiger das Mandat\nentzogen habe und daß er um die Beiordnung eines anderen\nRechtsanwalts bitte. In der folgenden Zeit wiederholte\nder Angeklagte mehrmals das Verlangen nach Bestellung\neines anderen Pflichtverteidigers, wobei er sich weiterhin auf fehlendes Vertrauen zu Rechtsanwalt Dr. Kup\nberief, ohne indessen dazu nähere Einzelheiten mitzuteilen.\n\nUnter diesen Umständen kann gegen das Festhalten der\nStrafkammer an der Bestellung des Rechtsanwalts Dr. Ku\nWEB aus Rechtsgründen nichts eingewandt werden. Nach\nständiger Rechtsprechung hat der Angeklagte grundsätzlich keinen Anspruch auf Beiordnung eines von ihm vorgeschlagenen Rechtsanwalts; die Auswahl des Pflichtverteidigers liegt vielmehr im pflichtmäßigen Ermessen des Gerichtsvorsitzenden. Allerdings soll bei Ausübung dieser\nErmessensfreiheit den Wünschen des Angeklagten weitgehend\nRechnung getragen werden (vgl. BVerfG NJW 1959, 571, 572;\n1975, 1015, 1016). Das ist aber bei der Bestellung des\nVerteidigers offensichtlich geschehen. Hier kann es sich\nnur fragen, ob das Gericht verpflichtet gewesen ist,\ndie Beiordnung aufzuheben und einen anderen Rechtsanwalt\nzum Pflichtverteidiger zu bestellen, nachdem der dahingehende Wunsch des Angeklagten bekannt wurde. Eine solche Verpflichtung ist zu verneinen. Der Zweck der Pflichtverteidigerbestellung besteht allein darin, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, daß ein Beschuldigter\nin schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und daß der ordnungsmäßige Verfahrensablauf gewähr-\n\nYd\n\nleistet wird (BVerfG NJW 1975, 1015, 1016). Dieser Zweck\nwar mit der Beiordnung des bisherigen Wahlverteidigers\nerfüllt. Ob etwas anderes gelten könnte, wenn zwischen\ndem bestellten Verteidiger und dem Angeklagten eine in\nbestimmten Tatsachen begründete, nicht mehr zu behebende\nund die sachgerechte Verteidigung dauernd hindernde Vertrauenskrise entstanden wäre, kann auf sich beruhen. Denn\nfür das Vorliegen einer solchen Störung des Verhältnisses\nzwischen dem Angeklagten und dem Verteidiger vermag die\nRevision nichts vorzutragen. Der bloße Hinweis auf das\nFehlen eines Vertrauensverhältnisses reicht nicht aus.\n\n2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der\nAufklärungspflicht darin findet, daß der Zeugin weis\nwesentliche Punkte ihrer früheren Aussage vor der Polizei\nnicht vorgehalten worden seien, ist sein Vorbringen unzulässig. Mit der Behauptung der unvollständigen Vernehmung eines Zeugen kann die Revision nicht begründet werden. Unzulässig ist auch die Rüge mangelnder Aufklärung\ndes zeitlichen Ablaufs der Tat; sie scheitert schon daran,\ndaß die Revisionsbegründung insofern nicht die Beweismittel mitteilt, deren sich die Strafkammer hätte bedienen sollen.\n\nUnbegründet ist die Rüge, daß der Tatrichter der\nFrage des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Angriff\ndes Beschwerdeführers und den Verletzungen des Zeugen\nVEREB hätte näher nachgehen müssen; weitere Nachforschungen in dieser Richtung drängten sich der Strafkammer nicht auf, weil es an jedem Anhaltspunkt dafür\nfehlte, daß ein anderer Verursacher als der Angeklagte\nin Betracht kan.\n\nAuch dem Vorbringen der Revision, die Strafkammer\nhabe es entgegen dem Aufklärungsgebot unterlassen, zur\nKlärung der Schuldfähigkeit des Angeklagten ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, muß der Erfolg versagt bleiben. Der Umstand, daß zugunsten des Angeklagten ein Blutalkoholwert von 2,11 %o für die Tatzeit\nunterstellt worden ist, gab für sich allein keine dringende Veranlassung, die Frage einer möglicherweise hieraus\nabzuleitenden erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit durch einen Sachverständigen beurteilen zu lassen.\nVielmehr war es bei der gegebenen Sachlage ausschließlich\nAufgabe des Tatrichters, sich von den Auswirkungen der\nangenommenen alkoholischen Beeinflussung auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten ein zutreffendes Bild zu machen.\nDie Strafkammer durfte nämlich hier neben dem planvollen\nund zielgerichteten Vorgehen des Angeklagten bei der Tat\nauch berücksichtigen, daß der in der Hauptverhandlung\nverlesene ärztliche Untersuchungsbericht keinerlei Ausfälle im neurologischen und psychologischen Bereich feststellte (UA S. 11); dem steht nicht entgegen, daß der\nBericht bei Schilderung des Gesamteindrucks bemerkt,\nder Untersuchte rieche nach Alkohol und er scheine\n- demnach - deutlich unter Alkoholeinfluß zu stehen.\n\nDie Annahme des Tatrichters, daß der Angeklagte zwar\n\nim Zeitpunkt der Tat alkoholbedingt enthemnt, in seiner\nSchuldfähigkeit aber nicht erheblich beeinträchtigt war,\nist nach alledem rechtsfehlerfrei.\n\n3. Alle weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.\n\nII.\n\nSachbeschwerde\n\nDie Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher\nHinsicht ergibt ebenfalls keinen Rechtsfehler. Insbesondere bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß die\nStrafkammer das Vorliegen eines minder schweren Falles im\nSinne von § 249 Abs. 2 StGB verneint hat.\n\nDie Revision des Angeklagten ist daher zu verwerfen.\n\nLoesdau Mösl Pikart\nZipfel Kuhn\n\nva","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-10-24/1-str-468-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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