{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-10-24_1_StR_404_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-10-24","aktenzeichen":"1 StR 404/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"072\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 404/78 | URTEIL\n\nlo\n\n1.\n2.\n3.\n\n4.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nOrezio La Po aus Fe, geboren am\nWW. @ER 1956 in Bonn (IB) ,\n\nHorst DB ED „aus Fo geboren am\n@. EB 1955 in DOM ,\n\nDirk Bu EEE aus Fe geboren\nan. EB 1956 in SED.\n\nUlrich Ba um aus Fo, geboren am\n@. EB 1957 in Cran,\n\nsämtlich zur Zeit in Haft,\n\nwegen gemeinschaftlichen Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. Oktober 1978, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nZipfel,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt wm\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EB aus EEEEEED\n\nals Verteidiger des Angeklagten La Pas,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Ellwangen (J.)\nvom 18. April 1978 mit den Feststellungen\naufgehoben\n\n1. soweit die Angeklagten wegen Totschlags\nin Tateinheit mit versuchter räuberischer\nErpressung verurteilt worden sind,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafen und die gegen den Angeklagten\nBau@ verhängte Jugendstrafe.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Schwurgerichtskammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten des gemeinschaftlichen Totschlags in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung sowie die Angeklagten La PB,\nDu und Bau außerdem des gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall und wegen Bandendiebstahls schuldig gesprochen. La PB ist zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren, Bu zur Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren, BaMib zur Jugendstrafe\nvon acht Jahren und Bau@® zur Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft,\ndie von der Bundesanwaltschaft vertreten wird, hat im wesentlichen Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen haben die Angeklagten,\ndie sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen verbunden hatten, verabredet, sich durch einen nächtlichen\n\n1\n\nÜberfall auf eine Tankstelle Geld zu verschaffen. Nach\n\ndem gemeinsamen Tatplan, der auf die Initiative des Angeklagten Bu zurückging, sollten La Pe und Baiiiib\ndie Tat unmittelbar ausführen, während BuEP und Baum\nin ihrem in der Nähe des Tatorts abgestellten Kraftfahrzeug die Rückkehr der Mittäter abwarten wollten. La Pe\nund Ba waren mit scharf geladenen Pistolen ausgerüstet,\ndie auch eingesetzt werden sollten, zunächst nur als Drohmittel, aber auch zur Sicherung eines ungehinderten Rückzugs. Im Falle einer Gegenwehr sollte nach dem Vorschlag\nBu auf den Angreifer ein gezielter Schuß abgegeben\nwerden, um die Flucht zu ermöglichen (UA S. 29, 30). Die\nAngeklagten rechneten mit der Möglichkeit einer zum Tode\nführenden Verletzung des Angeschossenen und billigten diesen Erfolg für den Fall seines Eintritts, weil die mit\n\nder unmittelbaren Tatausführung beauftragten La Pe\n\nund Ba@W unter allen Umständen aus der Tankstelle wieder\nherauskommen sollten. Für den Fall, daß eine Person zu Tode\nkommen sollte, versprach Bu den Mittätern, ein\nUntertauchen zu ermöglichen. Auf der gemeinsamen Fahrt\n\nzum Tatort wiederholte Bub seine Aufforderung,\n\nvon der Schußwaffe Gebrauch zu machen (UA S. 32, 33).\nUnmittelbar vor der Tatausführung erklärte La PB gegenüber BaiB, daß er schießen werde, wenn etwas schief\ngehe (UA S. 36).\n\nDer Überfall scheiterte an der Gegenwehr des Tankwarts und der weiter anwesenden Personen. Dabei wurde\nBa@iB, der sich zunächst auf den Tankwart. gestürzt und\nauf ihn mit seiner Pistole eingeschlagen hatte, von dem\nanwesenden Wolf KB ergriffen und derart festgehalten,\n\ndaß er sich nicht mehr befreien konnte. Die zur Tarnung\ndienende Sturmhaube wurde ihm abgerissen. Um BaeiiB zu\nermöglichen, sich aus der Umklammerung zu lösen und mit\nihm die Tankstelle zu verlassen, gab La Pe, der noch\ndie Möglichkeit gehabt hätte, allein zu flüchten, aus\nnächster Nähe auf den Tankwart einen gezielten Schuß ab,\nder zu einer tödlichen Verletzung führte. Die Angeklagten konnten flüchten (UA S. 39, 50).\n\n.2. Das Landgericht hat das Mordmerkmal \"Verdeckungsabsicht\" verneint. Es hat als erwiesen angesehen, daß\ndie Angeklagten nur daran dachten, wieder aus der Tankstelle herauszukommen; es konnte sich jedoch nicht davon überzeugen, daß es den Angeklagten auch noch darum\n\nging, unerkannt den Tatort zu verlassen (UA S. 54, 56, 59).\n\nDiese Unterscheidung ist schon mit der Lebenserfahrung schwer vereinbar. Bei ihrer Beurteilung hat die\nSchwurgerichtskammer aber auch die gesamten Tatumstände\nnicht hinreichend gewürdigt. Der zur Tatausführung verwendete und zur eventuell erforderlichen Flucht abgestellte Personenkraftwagen war mit falschen Kennzeichen\ngetarnt, die Täter benützten Gesichtsmasken. La Pe\nmachte von der für ihn allein bestehenden Fluchtnöglichkeit keinen Gebrauch, sondern schoß - entsprechend dem\ngemeinsamen Tatplan - auf den Tankwart, um die gemeinsame\nFlucht zu ermöglichen und damit offensichtlich die bis\ndahin noch nicht festgestellte Identität der Beteiligten,\neinschließlich der im Pkw wartenden Mittäter nicht aufdecken zu lassen. Daran ändert nichts, daß Ba@iilb die\n\n77\n\nSturmhaube abgerissen wurde und damit sein Gesicht zu\nerkennen war. Mögen Vorstellung und Absicht der Täter\nunmittelbar nur auf die Flucht gerichtet gewesen sein,\nTriebfeder kann auch hier, und zwar in gleich starken\n\nMaße wie bei der Beseitigung von Tatzeugen, die Verdeckung\nder (vorausgegangenen) Straftat, hier der versuchten räuberischen Erpressung gewesen sein (BGHSt 15, 291, 295).\nErwägungen in dieser Richtung läßt das Urteil vermissen.\nDie Täterschaft ist ein Bestandteil der Tat; die Verdeckung\nder Täterschaft bedeutet somit zugleich die Verdeckung der\n- wenn auch an sich bereits bekannten - Tat (BGH LM StGB\n\n§ 211 Nr. 30).\n\n3. Auch der vom Schwurgericht festgestellte bedingte\nTötungsvorsatz schließt im vorliegenden Falle die Verdeckungsabsicht nicht aus, da das von den Tätern erstrebte\nZiel - unerkannt zu entkommen - nicht nur durch den Tod\ndes Opfers erreicht werden konnte (BGHSt 15, 291, 297;\n\n21, 283; BGH, Urteile vom 27. August 1974 - 1 StR 222/74 -\nund vom 21. September 1977 - 3 StR 200/77).\n\nEine einschränkende Anwendung des Mordtatbestandes\nin der Begehungsform des Verdeckens einer anderen Straftat kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil\nsich die Angeklagten bereits in rechtsfeindlicher Einstellung in die Situation begeben haben, aus der sich\ndie Vortat entwickelte (BGH, Urteil vom 13. Juli 1978\n- 4 StR 248/78 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimnt).\n\n4. Das Urteil kann daher, soweit Mord verneint worden\nist, keinen Bestand haben. Die Aufhebung ergreift auch die\ntateinheitlich festgestellte - an sich nicht zu beanstandende - versuchte schwere räuberische Erpressung. In der neuen\nVerhandlung wird der Tatrichter auch Gelegenheit haben, das\nMordmerkmal \"Habgier\" zu prüfen.\n\nSoweit sich die unbeschränkt eingelegte Revision ‚auch\nauf die Diebstahlstaten bezieht, ist sie unbegründet.\n\nLoesdau Mösl Pikart\nZipfel Kuhn\n\n47","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-10-24/1-str-404-78","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-10-24/1-str-404-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:50.206942+00:00"}}