{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-10-17_1_StR_480_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-10-17","aktenzeichen":"1 StR 480/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 480/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRichard M EB aus TEE geboren am\nI ie U)\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\n)\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17. Oktober 1978, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\n\nHerdegen\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ME in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt wei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalteiiiiiiie aus GE\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin 8\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 17. Mai 1978\ninsoweit mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben, als die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2\n\nGründe :.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes’ zur Freiheitsstrafe von zehn\nMonaten verurteilt und hat die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet\n(88 176, 21, 49, 63 StGB).\n\nDie Revision des Angeklagten, die auf die Anordnung der Maßregel beschränkt ist, rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensbeschwerde muß nicht erörtert werden, da das Rechtsmittel mit der Sachrüge durchdringt.\n\n1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte,\nder zurückgezogen bei seiner Mutter lebt und das Haus\nnur selten verläßt, an einem Tag zwischen Frühling und\nFrühherbst 1976 die damals fünf Jahre alte Monika Ha\nwa veranlaßt, an seinem Geschlechtsteil zu ziehen und\nhat seinerseits einige Zeit am Geschlechtsteil des Kindes geleckt.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß das Henmungsvermögen des Angeklagten bei der Tat infolge einer\nschweren seelischen Abartigkeit erheblich vermindert war\n(§ 21 StGB). Der Angeklagte leide - so führt das angefochtene Urteil aus -— unter einer schweren neurotischen\nPersönlichkeitsstörung; er sei in seiner Sexualität gestört und verdränge ein \"erhebliches Sexualaggressionspotential\", indem er sich fast völlig von der Außenwelt\nin der Wohnung seiner Mutter abkapsle und dieses Potential unbewußt in körperliche Symptome, nämlich in\n\nKrämpfe und Ohnmachten umsetze (UA S. 11).\n\nDie Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hält der Tatrichter für erforderlich, weil von\ndem Angeklagten weitere rechtswidrige Taten zu erwarten\nseien, die ihn für die Allgemeinheit gefährlich erscheinen ließen. Es müsse befürchtet werden, daß sich der Angeklagte nicht mehr mit Selbstbefriedigungspraktiken begnügen, sondern seinen Sexualtrieb mit Sittlichkeitsdelikten abreagieren werde. Auch wenn der Angeklagte jetzt\nein zurückgezogenes Leben führe, seien bei ihm doch jederzeit Ausbrüche in Sexualstraftaten zu befürchten\n(UA S. 13). Seine Gefährlichkeit ergebe sich nicht nur\naus einer Vorstrafe wegen versuchter Notzucht, begangen\nam 17. April 1967, sondern auch aus einer Äußerung vor\nder Kriminalpolizei anläßlich einer Vernehmung im vorliegenden Verfahren, \"wenn er mit einer Frau Geschlechtsverkehr habe, dann sei er auf Gewalt aus, im Trieb handle\ner wie eine Bestie\" (UA S. 14),\n\n2. Die Auffassung der Strafkammer, daß vom Angeklagten in Zukunft mit Wahrscheinlichkeit erhebliche\nrechtswidrige Taten in der Form von Sexualdelikten zu\nerwarten seien und er deshalb für die Öffentlichkeit\ngefährlich sei (§ 63 StGB), hätte bei den Besonderheiten des Falles näherer Begründung bedurft.,\n\nDer Angeklagte ist zwischen der versuchten Vergewaltigung im Jahre 1967 und der Tat, die den Gegenstand\ndieses Verfahrens bildet, nicht straffällig geworden,\ninsbesondere nicht wegen Sexualdelikten aufgefallen.\n\nIm vorliegenden Fall ist die Besonderheit zu beachten,\n‚aß das Kind Monika fast jeden Werktag in die Wohnung\nder Mutter des Angeklagten kam,wobei es sich infolge\neiner freien Erziehung durch die Eltern \"ganz ungeniert\"\ngab, an warmen Tagen in der Wohnung nackt umherging und.\n\noft mit dem Angeklagten \"Doktorles spielte\" (UA S. L).\nDaß es trotzdem nur einmal zu einem Sexualdelikt an\ndem Kind gekommen ist, bei dem nicht nur keine Gewalt\nangewendet wurde, sondern an dem das Kind so viel Spaß\nhatte, daß es den Angeklagten zum Weitermachen aufforderte (UA S. 5), spricht nicht ohne weiteres für die\nGefährlichkeit des Angeklagten.\n\nzur Äußerung des Angeklagten vor der Kriminalpolizei, er sei bei dem Geschlechtsverkehr mit einer\nFrau auf Gewalt aus, lassen die Urteilsgründe nicht er-\n\nkennen, ob diese Bemerkung der Phantasie entspringt oder-\n\nauf wirkliche Erfahrungen des Angeklagten zurückgeht.\nGegen die zweite Möglichkeit könnte sprechen, daß der\nAngeklagte nach den Feststellungen völlig zurück\n\n' gen lebt und das Haus nur selten verläßt (UA S. 2).\nübrigen wäre in diesem Zusammenhang auch zu erörtern,\ndaß der Angeklagte dem Sachverständigen erklärt hat -\nwas der Senat auf die Aufklärungsrüge dem Akteninhalt\n\n. entnehmen kann -, er habe diese Äußerung gegenüber der\nKriminalpolizei nur aus Verärgerung gemacht, während er\nin Wahrheit noch niemals Geschlechtsverkehr gehabt habe\n(Bl. 104 d. A.).\n\nBei dieser Sachlage hätte dem Wahrheitsgehalt\nder erwähnten Äußerung, die der Tatrichter als \"kennzeichnend für die Gefährlichkeit des Angeklagten\" ansieht (UA S. 14), nachgegangen werden müssen; den bis-\n\nherigen Feststellungen kann jedenfalls eine hinreichende Konkretisierung der vom Angeklagten in Zukunft ausgehenden Gefahr nicht entnommen werden.\n\nMayr Loesdau Mösl\n\nPikart Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-10-17/1-str-480-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-10-17/1-str-480-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:50.021588+00:00"}}