{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-10-17_1_StR_408_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-10-17","aktenzeichen":"1 StR 408/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n1_StR 408/78 URTEIL\nAyo\nin der Strafsache\ngegen\nden Hilfsarbeiter Gerhard G PER ‚ ohne festen\n\nWohnsitz, geboren am. ER 1955 in Gew, Kreis Tres-WEB, zur Zeit in Strafhaft i.a.s. ‚\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\n42\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. Oktober 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt ww>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom\n\n19. April 1978 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere als Schwur-\n\ngericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von\n3 Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nDem Schuldvorwurf liegen im wesentlichen folgende\nFeststellungen zugrunde: Am Morgen des 4. Januar 1978\nhielt sich der Angeklagte, der sich damals in der Justizvollzugsanstalt Ku in Haft befand und als sog. Hausarbeiter für die Ausgabe von Kaffee und Essen an die anderen Gefangenen zuständig war, in der im ersten Stock des\nZellenneubaus gelegenen „Küche! auf (UA S. 5). Kurz nach\n6 Uhr kam der Häftling Hegw in den Raum und verlangte\nvon dem Angeklagten Brot. Der Angeklagte nahm das Ansinnen des Hp anfangs nicht ernst und wies ihn ab.\nHeu wiederholte jedoch seine Forderung. Da der Angeklagte sich weiterhin weigerte, dem Wunsch nach Brot\nnachzukommen, kam es zwischen beiden zu einem Gerangel,\nin dessen Verlauf der Angeklagte den Hg zur Tür\nhinausschob. Hggie verhinderte von außen, daß der Angeklagte die Tür schließen konnte, indem er seinen Fuß\nzwischen Türrahmen und Tür stellte. Nach einer Weile des\nHin- und Herdrückens der Tür riß der Angeklagte unvermittelt die Tür mit einem Ruck auf und versetzte dem\nHeu mit der linken Hand einen Schlag ins Gesicht.\nDurch die Wucht des Schlages taumelte HB und fiel\n\nder Länge nach rückwärts auf den Fliesenboden (UA S. 6).\nDabei zog er sich tödliche Verletzungen zu (UA S. 16, 18).\n\nBei der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts\ngeht der Tatrichter davon aus, daß der Angeklagte kein\nRecht nach § 32 StGB hatte, Ha zu schlagen, weil\nvon diesem kein gegen ihn gerichteter gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff ausgegangen sei. Die Einlassung des Angeklagten, HB habe ihn zuerst geschlagen, sei nämlich\nwiderlegt worden (UA S. 17). Auch der Rechtfertigungsgrund der Nothilfe (Verteidigung des „Hausrechts\" der\nAnstaltsleitung) komme nicht in Betracht, weil der Staat\nselbst in der Lage sei, sich gegen aufsässige Häftlinge\nzu wehren, und dabei die Hilfe von Mitgefangenen nicht\nbenötige (UA S. 18). Mit diesen Ausführungen wird indessen die Möglichkeit, daß der Angeklagte in Notwehr\ngehandelt haben könnte, nicht ausgeräumt. Nach den Feststellungen hatte Hgg weder das Recht, von dem Angeklagten - außer der Reihe - Brot zu verlangen, noch in\nden dem Angeklagten zugewiesenen Aufbewahrungsraum einzudringen. Es lag vielmehr nahe, daß aus der Zuständigkeit des Angeklagten für die Ausgabe von Kaffee und\nEssen die Verantwortung für die auszugebenden Portionen\nund demnach auch dessen Berechtigung folgte, sich mit\ngebotenen Mitteln gegen unbefugte Störer zur Wehr zu\nsetzen, und zwar auch dann, wenn die Störung noch nicht\nzur Austeilung von Schlägen geführt hatte. Für erforderliche Verteidigungshandlungen in dieser Richtung war\nauch noch Raum, da die tätliche Auseinandersetzung, aus\nder sich jederzeit weitere persönliche Beeinträchtigungen\ndes Angeklagten ergeben konnten, noch nicht beendet war.\n\nMit alledem setzt sich das Landgericht nicht auseinander.\nDeshalb begegnet schon die Verneinung der objektiven Notwehrsituation durchgreifenden Bedenken.\n\nFehlerhaft sind aber auch die Erwägungen der Strafkammer zur subjektiven Seite einer möglichen Notwehrlage.\nDas Urteil führt hierzu aus, das Gericht sei davon überzeugt, daß der Angeklagte zukeinem Zeitpunkt den Willen\nhatte, sich oder das „Hausrecht\" (gemeint ist: die Anstaltsordnung) zu verteidigen, sondern daß er, wofür die aus seinen Vorstrafen ersichtliche Neigung zu Gewalttaten spreche,\naus Verärgerung und Wut gegenüber Hgww» von Anfang an\nmit Angriffswillen handelte (UA S. 18). Die hierin liegenden Feststellungen zur inneren Tatseite finden in den\nUrteilsgründen keine Stütze; sie sind vielmehr mit dem\nfestgestellten Gesamtablauf des Tatgeschehens, das den\nAngeklagten eindeutig als den zunächst Angegriffenen ausweist, nur schwer vereinbar.\n\n#\n\nDiese Mängel führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nFür die neue Verhandlung wird bemerkt, daß der Tatrichter gegebenenfalls auch die Frage der Voraussehbarkeit des Todeseintritts eingehender zu prüfen haben wird,\nals dies bisher geschehen ist. Dabei wäre möglicherweise\nauch näher zu erörtern, ob der Angeklagte mit besonderen\nRutschgefahren (Glätte des Fußbodens, Fußbekleidung des\nOpfers - vgl. UA S. 20) zu rechnen hatte. Bei Annahme\neiner Notwehrlage müßte anderseits die Frage nach der\nErforderlichkeit der Abwehrhandlung aufgeworfen werden.\n\n-6 -\n\nDabei dürfte die Strafkammer nicht ohne weiteres darüber\nhinweggehen, daß der Angeklagte sich dahin eingelassen\nhat, den HP „nicht gerade sanft zur Tür hinausgeschoben\" zu haben (UA S. 7).\n\nVors. Richter Mayr ist Loesdau Mösl\nin Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.\n\nLoesdau\n\nPikart Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-10-17/1-str-408-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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