{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-10-10_1_StR_345_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-10-10","aktenzeichen":"1 StR 345/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Aojao\n\nStGB 1975 § 229\n\nGesundheitszerstörung ist nicht anzunehmen bei vorübergehenden, wenn auch mehrere Tage andauernden Beeinträchtigungen - z.B. Ohnmacht oder Halluzinationen -,\ndie der menschliche Organismus durch eigene Abwehrkräfte zu beheben pflegt.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nAojao\n\nStGB 1975 § 229\n\nGesundheitszerstörung ist nicht anzunehmen bei vorübergehenden, wenn auch mehrere Tage andauernden Beeinträchtigungen - z.B. Ohnmacht oder Halluzinationen -,\ndie der menschliche Organismus durch eigene Abwehrkräfte zu beheben pflegt.\n\nBGH, Urt. v. 10. Oktober 1978 - 1 StR 345/78 - LG Traunstein\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 345/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gärtner Karl-Wilhelm L EB aus Mein,\ngeboren am. EB 1942 in EWEEEEB (TscHei ) ,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\n7 20\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 10. Oktober 1978, an der teilgenonmen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nHerdegen,\nKuhn\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. CEEEEB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE» aus EEE\n\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretärin 2\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom\n\n19. Januar 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen\nVergiftung in Tateinheit mit sexueller Nötigung in\ndrei rechtlich zusammentreffenden Fällen (§§ 229, 178,\n52 StGB) zur Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Ob eine Aufklärungsrüge in zulässiger Form erhoben worden ist,\nkann dahinstehen, da das angefochtene Urteil auf die\nSachrüge aufzuheben ist.\n\nt. Das Landgericht hat festgestellt, daß der\nAngeklagte den Tatopfern Bartholomäus CR, Konrad\nPe und Sonngard RER einen durch Aufkochen\nvon Stechapfelsamenkörnern bereiteten Tee verabreichte,\nnach dessen Genuß die drei Personen zunächst von Übelkeit und Beengtheitsgefühlen befallen worden und dann\nin mehrstündige Bewußtlosigkeit versunken seien. In\ndiesem Zustand habe der Angeklagte sexuelle Manipulationen an ihnen vorgenommen. Die drei Tatopfer erwachten danach aus einer mehrstündigen Bewußtlosikeit; bei\nCEEB und PB dauerten Halluzinationen noch tagelang an; Sonngard RB verspürte Sehstörungen am\nTage nach der Tat, im übrigen litt sie noch wochenlag\nunter Depressionen, Angstgefühle dauerten Monate an.\n\nDadurch habe der Angeklagte, so führt das angefochtene Urteil aus, gegenüber jedem der drei Tatopfer die Tatbestände der Vergiftung und der sexuellen\nNötigung in Tateinheit verwirklicht.\n\n2. Das Verbrechen der Vergiftung (§ 229 StGB)\nsetzt voraus, daß das angewendete Mittel zur Gesundheitszerstörung, nicht nur zur Gesundheitsschädigung\ngeeignet ist. Zur Gesundheitszerstörung gehört, daß\nwesentliche körperliche Tätigkeiten für die Dauer oder\nwenigstens nicht nur für eine vorübergehende Zeit völ-\nıig oder mindestens in erheblichem Umfange aufgehoben\nwerden. Hierzu genügt nicht, daß das Gift seinem Wesen\nnach an sich zur Zerstörung der menschlichen Gesundheit geeignet ist; erforderlich ist vielmehr, daß ihm\nin der beigebrachten Menge sowie nach Art der Verabreichung und nach der Körperbeschaffenheit des Opfers\ndiese Eignung zukommt (BGHSt 4, 278/279; BGH NJW 1976,\n1851; RGSt 10, 178; 24, 382, 383; Schröder, JZ 1967,\n522, 523).\n\nDiese Voraussetzungen sind nach den bisherigen Feststellungen nicht dargetan. Zwar ist Stechapfelsamen nach den im Urteil wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen (UA S. 13) bei entsprechender Dosierung geeignet, mittels chemischer Einwirkung\ndurch in ihm enthaltene Alkaloide den lebenden Körper\nzu zerstören, wobei Dosen über 100 Milligramm für\nErwachsene tödlich sein können (UA S. 7). Der Angeklagte hat jedoch nach den Feststellungen keinem der Opfer\neine solche Dosis beigebracht. Der fertig aufgebrühte\nTee enthielt in der Gesamtmenge von etwa einem Liter\n\"zwischen 160 und 400 mg beider Alkaloide\" Hyosciamin\nund Scopolamin. CB und PB haben davon je einen\nViertelliter, RB hat etwas weniger getrunken. Da zu\n\nGunsten des Angeklagten von der unteren Grenze der\nverwendeten Menge, also von insgesamt 160 Milligramm\nder Alkaloide auszugehen ist, lag die Jeweils eingenommene Menge von rund 40 Milligramm des Giftes bei\nJedem der Opfer weit unter der kritischen Grenze, von\nder ab Lebensgefahr bestanden hätte.\n\n3. Die durch den Genuß des Tees ausgelösten\nkörperlichen Reaktionen waren zwar schwerwiegend,\ndoch sind sie nach einiger Zeit ohne weiteres Zutun\nwieder abgeklungen; jedenfalls die Halluzinationen\nund die Sehstörung waren nach Tagen wieder behoben.\n\nFür die Annahme einer Gesundheitszerstörung\nim Sinne des § 229 StGB ist es nicht notwendig, daß\ndie Giftbeibringung zu Dauerfolgen führt; es genügen\nauch Ausfallerscheinungen, deren Beseitigung zeitlich\nnicht abzusehen ist. Nicht ausreichend sind Jedoch\nvorübergehende Beeinträchtigungen, wie z.B. Ohnmacht\noder Dauerschlaf, auch wenn sie sich über mehrere Tage\nerstrecken; die hohe Strafdrohung verbietet eine Einbeziehung solcher vorübergehender Folgen jedenfalls\ndann, wenn der menschliche Organismus diese Beeinträchtigungen durch eigene Abwehrkräfte vollständig\nzu beheben pflegt (OGHSt 3, 34, 38/39; 3, 90, 92/93;\nSchönke/Schröder, StGB 19. Aufl. § 229 Rdn. 5; Hirsch\nin LK 9. Aufl. § 229 Ran. 8).\n\nDiese Voraussetzungen hat das Landgericht\nnicht festgestellt, Hier sind vielmehr wesentliche\nKörperfunktionen nur über einen Zeitraum ausgefallen,\nden man in dem dargelegten Sinne noch als vorübergehend bezeichnen kann; die Beeinträchtigungen sind\n\n“2\n\nohne ärztliche Behandlung oder sonstige Einwirkung\n\nvon außen wieder abgeklungen; daß bei Sonngard Rei\ndie länger dauernden Depressionen eine physische Nachwirkung des Giftes gewesen und nicht auf die sonstigen\nBegleiterscheinungen des Vorfalles zurückzuführen\nseien, ist nicht festgestellt. Die Feststellungen tragen daher nicht die Annahme eines vollendeten Verbrechens nach § 229 StGB. Bei dieser Sachlage kann es\ndahingestellt bleiben, ob der Auffassung zu folgen\nwäre, die angesichts der hohen Strafdrohung des\n\n§ 229 Abs. 1 StGB diese Vorschrift im Wege der Auslegung an den vergleichbaren Tatbestand des § 225 StGB\nannähern will (Horn in SK StGB § 229 Rdn. 5).\n\n4, Nach allem ist das angefochtene Urteil auf\ndie Revision des Angeklagten im vollen Umfang aufzuheben, da der Tatrichter Tateinheit zwischen sämtlichen\nDelikten angenommen hat. Der neue Tatrichter wird den\nSachverhalt hinsichtlich der Giftbeibringung - gleiche\nFeststellungen vorausgesetzt - nun unter dem Gesichts-\n\npunkt der versuchten Vergiftung (zur subjektiven\nTatseite vgl. Dreher/Tröndle, StGB 38. Aufl. § 229\nRdn. 9) oder der Körperverletzung (§§ 223, 223 a\nStGB) zu prüfen haben.\n\nMayr Loesdau Mösl\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-10-10/1-str-345-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-10-10/1-str-345-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:49.833802+00:00"}}