{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-10-10_1_StR_318_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-10-17","aktenzeichen":"1 StR 318/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 318/78 | URTEIL\n47/0\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. die Verlegerin Gisela E EB aus Mei,\n\ngeboren am. EB 1946 in DEEEEEEED,\n\n2. den Verleger Herbert R um aus MB,\ngeboren am. ES 19.0 in Kıgmmmmn/ ÜmmmmmiiEm,\n\nwegen Billigung von Straftaten\n\n099\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nHauptverhandlung vom 10. Oktober 1978, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nHerdegen,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtzanwalt Ep, EIER,\nals Verteidiger der Angeklagten EP,\nJustizhauptsekretärin EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nin der Sitzung vom 17. Oktober 1978\nfür Recht erkannt:\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n1. Februar 1978 aufgehoben.\n\nDie Angeklagten werden freigesprochen.\n\n2. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndieses Urteil wird verworfen.\n\n44\n\n3. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der\nKosten der Revisionen sowie die notwendigen\nAuslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Billigung\nvon Straftaten (§ 140 Nr. 2 StGB) durch Herausgabe des\nBuches \"WER aD an \" zu Geldstrafen verurteilt. Den\nAntrag der Staatsanwaltschaft, die verbliebenen Exemplare\nder ersten Auflage des Buches und die zu seiner Herstellung\nerforderlichen Vorrichtungen einzuziehen, hat die Strafkammer abgelehnt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten wenden sich gegen ihre\nVerurteilung; sie rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft\ngreift mit der Sachbeschwerde die Ablehnung des Einziehungsamtrags an.\n\nI. Die Revisionen der Angeklagten\n\nAuf die Verfahrensrügen kommt es nicht an, weil die\nSachbeschwerde durchgreift und zum Freispruch führt.\n\n1. Das Landgericht geht davon aus, daß der Autor\ndes Buches fünf der darin geschilderten konkreten Straf-\n\ny4\n\n-L-\n\ntaten noch immer (d.h. zur Zeit der Abfassung der Schrift)\nbilligte (UA S. 15 bis 20). Diese Deutung mag zumindest in\neinigen Punkten rechtlich unangreifbar sein. Der Senat\nbraucht diese Frage nicht abschließend zu beantworten, weil\nes hier nicht allein um das Verhalten des Buchautors geht,\nsondern darum, ob sich die Angeklagten durch Herausgabe\n\ndes Buches strafbar gemacht haben. Der Tatrichter vertritt\nhierzu die Auffassung, daß \"jedenfalls im bloßen Verlegen\ndes Buches keine Billigung der Straftaten im Sinn des § 140\nNr. 2 StGB gesehen werden kann\" (UA S. 23). Für den hier\ngegebenen Fall liegt darin kein die Angeklagten beschwerender Rechtsfehler. Es kann offenbleiben, wann ein bloßes\nVerlegen eines Buches ohne Zusätze des Verlegers ausreicht,\num eine den öffentlichen Frieden gefährdende Billigung von\nsolchen Straftaten anzunehmen, die der Autor gutheißt.\n\n2. Die Strafkammer stützt die Verurteilung auf die\nFeststellung, die Angeklagten hätten das Buch in Kenntnis\nder darin vertretenen Auffassungen herausgegeben, um \"die\nLEE\", insbesondere \"je PaiiEER\" zu Taten anzuspornen\n(UA S. 5); diese den öffentlichen Frieden gefährdende Billigung der Straftaten ergebe sich allein aus dem von den Angeklagten herausgegebenen Verlagsprospekt (\"Bus\") ,\nder dem Urteil als Anlage beigefügt ist (UA S. 23).\n\nDiese Auffassung ist rechtlich nicht haltbar. Der\nTatbestand des § 140 Nr. 2 StGB setzt voraus, daß konkret\nbezeichnete, wirklich begangene Straftaten der in der Vorschrift bezeichneten Art gebilligt werden. Einen solchen\nBezug auf konkrete, im Buch geschilderte Taten enthält\nder Prospekt nicht.\n\n77\n\nEs ist darin allgemein von einer Reihe von Schriften\nanderer Autoren die Rede, die sich - so der Prospekt -\nfür Gewalt zur Veränderung der Gesellschaft aussprechen;\nhiermit \"identifizieren\" sich die Herausgeber des Dip -\nGE. Auf die Schrift Dome wird nur in einer späteren Bemerkung Bezug genommen, mit der hervorgehoben wird,\n\ndaß der kompromißlose Haß auf die Gesellschaft mit Phantasie gepaart sein könne \"etwa in den antiautoritären Stadt-\n\nguerillaaktionen von Michael Ba.\" Darin kann, auch\nwenn man den Prospekt im Zusammenhang mit dem Buch würdigt,\nkeine Billigung konkreter Straftaten gesehen werden.\n\nHiernach fehlt es schon am objektiven Tatbestand des\n§ 140 StGB,\n\n3. Die Vorschrift des § 131 StGB ist nicht anwend-\n\nbar, wie das Landgericht in Übereinstimmung mit dem ersten\nUrteil des Bundesgerichtshofs in dieser Sache vom 9. Au-\n\ngust 1977 zutreffend annimmt.\n\nWeitere Feststellungen, die zu einer Verurteilung\nführen könnten, sind nicht zu erwarten; der Senat spricht\ndeshalb die Angeklagten frei.\n\nII. Da hiernach eine rechtswidrige Tat nicht vorliegt,\nentfällt die Möglichkeit einer Einziehung oder Unbrauchbarmachung. Die Revision der Staatsanwaltschaft muß deshalb\nverworfen werden.\n\nMayr Loesdau Mösl\n\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-10-17/1-str-318-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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