{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-10-03_1_StR_197_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-10-03","aktenzeichen":"1 StR 197/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"of\nBUNDESGERICHTSHOF-\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 197/78 URTEIL\n3.10.%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arzt Dr. Bernhard BB aus Bei, geboren\nam @. EEE 1920 in stein, |\n\nwegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage u.a.\n\n44\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 3. Oktober 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr, |\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus EEEEEEED\n\n‘ als Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Dr. BB\nwird das Urteil des Landgerichts Landshut\nvon 3. Januar 1978 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\n1. soweit der Angeklagte wegen des Versuchs\nder Beteiligung an einem Verbrechen des\nMeineids in Tateinheit mit Anstiftung zur\nuneidlichen Falschaussage verurteilt worden ist;\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe gegen\ndiesen Angeklagten.\n\n- 3 -\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Dr. BEP wegen\nfahrlässiger Tötung und wegen des Versuchs der Beteiligung\nan einem Verbrechen des Meineids in Tateinheit mit Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage (§§ 222, 30, 154, 26,\n153, 52, 53 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\nund zwei Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten greift die Verurteilung\nwegen des Aussagedelikts mit der Sachrüge an.\n\nI. Vor dem Landgericht Landshut führte Frau Elisabeth\nMB gegen den Angeklagten einen Rechtsstreit auf Zahlung\nvon Schmerzensgeld, weil sie wegen eines Akneleidens im\n\"Therapiezentrum Landshut\" der Ehefrau des Angeklagten von\ndieser und dem Angeklagten falsch behandelt worden sei und\ndadurch schmerzhafte Verbrennungen erlitten habe.\n\nIn diesem Rechtsstreit bestritten der Angeklagte und\nseine - in der Zwischenzeit verstorbene - Ehefrau ihre\nSchadensersatzpflicht; sie brachten zu ihrer Rechtsverteidigung insbesondere vor, Frau MOB sei nach der Be-\n\nhandlung in LEW auch in die Praxis des Angeklagten in\nVD zur Nachbehandlung gekommen und habe dort mehrfach zugestanden, sie wisse, daß sie selbst an den Komplikationen schuld sei, weil sie sich nach der Behandlung in\nLandshut intensiver Sonnenstrahlung ausgesetzt habe. Zum\nBeweise dieser Behauptung berief sich der Angeklagte auf\ndas Zeugnis der Mitverurteilten Maria-Emma EEE, die\nals Arzthelferin bei ihm beschäftigt war.\n\nFrau EEE wurde für den 7. Mai 1976 zur Beweisaufnahme geladen. Vor ihrer Vernehmung sprach der Angeklagte mit ihr über das Beweisthema; dabei erklärte Frau\nEEE dem Angeklagten, sie könne die in Rede stehenden\nTatsachen nicht bekunden, da sie keine Erinnerung an einen\nBesuch von Frau MB in der VEN Praxis habe.\nDarauf sagte ihr der Angeklagte: \"Ach, Emmi, Sie müssen\nsich doch noch daran erinnern, das war die Frau, die so\nexzentrisch war\".\n\nAnschließend sagte Frau EB vor Gericht aus,\nsie könne sich an den Besuch von Frau MB in der Praxis\nin VER und das dabei abgegebene Anerkenntnis ihres\nMitverschuldens erinnern, obwohl sie keine Erinnerung an\ndiese Vorgänge hatte. Sie wurde auf ihre Aussage nicht\nvereidigt.\n\nII. 1. Das Landgericht führt aus, dem Angeklagten\nsei klar gewesen, daß der von ihm gegebene Hinweis \"allein\ngenügen würde, die an ihm hängende und unter seinem Einfluß stehende Angeklagte EB dazu zu veranlassen,\nden ihr angesonnenen Sachverhalt so zu bekunden, als\n\n441\n\nkönne sie sich selbst daran erinnern\" (UA S. 8); der Angeklagte habe auch damit gerechnet und sei damit einverstanden gewesen, daß Frau EB auf ihre Aussage vereidigt\nwürde (UA S. 9). Es sieht demgemäß in der wiedergegebenen\nÄußerung des Angeklagten eine Anstiftung zur uneidlichen\nFalschaussage (§§ 153, 26 StGB) in Tateinheit mit dem Versuch der Beteiligung an einem Meineid nach §§ 154, 30 StGB\n(vgl. BGHSt 9, 131).\n\n2. Diese rechtliche Würdigung hält der auf die Sachrüge gebotenen umfassenden Nachprüfung nicht stand.\n\na) Der Revision Kann zwar nicht darin gefolgt werden, daß in einem Hinweis der hier vorliegenden Art schlechthin keine Anstiftungshandlung gesehen werden könne. Denn\nwie bei der Anstiftung (§ 26 StGB) reicht auch im Rahmen\ndes § 30 StGB jedes Mittel der intellektuellen Beeinflussung für die Tatbestandserfüllung aus, auch wenn es\nals solches von dem zu Beeinflussenden nicht erkannt wird\n(Schönke/Schröder, StGB 19. Aufl. § 30 Rdn. 10; vgl. Dreher,\nStGB 37. Aufl. § 26 Rdn. 4 - je m.Nachw.).\n\nb) Jedoch ist der weitere Hinweis der Revision begründet, daß der Anstiftervorsatz nicht hinreichend festgestellt sei.\n\nDie Strafkammer hat nicht feststellen können, daß\ndie Aussage von Frau Elle in der Sache falsch gewesen\nsei, daß also Frau MB in Wahrheit nicht die Praxis in\n3) aufgesucht und dort die den Angeklagten im\nZivilprozeß entlastenden Erklärungen abgegeben habe\n\n(UA S. 18 bis 24). Vielmehr sieht sie die Aussage der\nFrau MB, sie sei nicht in VOHEEEEEEB gewesen, als\n\"stark erschüttert\" an (UA S. 22) und hat einen Patienten Georg KeMEB vernommen, der sich an eine Frau vom\nAussehen von Frau MB erinnern konnte, die mit ihm im\nWartezimmer der VE Praxis gewesen sei. Auch die\nAngabe des Angeklagten, Frau MB habe in VD einmal einen Auftritt mit seiner Ehefrau im Flur vor dem\nArztzimmer gehabt, ist nicht widerlegt worden.\n\nBei dieser Sachlage kann die Äußerung des Angeklagten:\n\n\"Sie müssen sich doch noch daran erinnern, das war die\nFrau, die so exzentrisch war\", lediglich die Aufforderung\nenthalten, Frau Ei» möge an Hand dieser Erinnerungsstütze ihr - bisher negatives - Erinnerungsbild nochmals\nüberprüfen und sodann der Wahrheit entsprechend aussagen.\nJedenfalls läßt sich der Äußerung als solcher nicht entnehmen, daß der Angeklagte den sowohl für § 26 als auch\nfür § 30 StGB erforderlichen \"doppelten\" Anstiftervorsatz\ngehabt hätte (vgl. Lackner, StGB 12. Aufl. § 26 Anm. 4,\n\n§ 30 Anm. 2 b; Samson in SK StGB 2. Aufl. § 26 Rdn. 7,\n\n§ 30 Rdn. 7; Roxin in LK 10. Aufl. § 26 Rdn. 12), auch\n\nwenn Frau EEE ihm vorher \"unmißverständlich und wahrheitsgemäß\" erklärt hatte, sie habe keine eigene Erinne-\n\nrung an einen Besuch von Frau Me in VE. Denn\nda nach den übrigen Urteilsfeststellungen zu Gunsten des\nAngeklagten davon auszugehen ist, Frau ME sei tatsächlich in VE gewesen, konnte der Hinweis den\nZweck haben, Frau EEE zur nochmaligen Überprüfung\nihrer Erinnerung anzuhalten und ihr als Hilfe hierfür\n\nyA\n\neine besonders auffallende Tatsache ins Gedächtnis zu\nrufen.\n\nJedenfalls hätte es bei dieser Sachlage näherer Darlegungen dazu bedurft, daß sich der Angeklagte bewußt war,\nauch der in dieser Form gegebene Hinweis werde das Erinnerungsbild von Frau EB nicht ändern und sie werde\nnur ihm zuliebe der Wahrheit zuwider aussagen, sie könne\nsich an den Besuch von Frau ME# erinnern. Eine solche\nDarlegung ist aber weder den Feststellungen (UA S. 8)\nnoch der rechtlichen Würdigung (UA S. 18) zu entnehmen;\nauch die Beweiswürdigung (UA S. 16/17) ist zu diesem\nentscheidenden Punkte völlig unergiebig.\n\nIII. Nach allem kann das angefochtene Urteil, soweit es wegen der Aussagedelikte angegriffen ist, keinen Bestand haben. Sollte der Angeklagte in diesem Punkte\nfreigesprochen werden, wird der neue Tatrichter auch über\ndie Aussetzung der Vollstreckung des Restes der rechts-\n\nkräftigen Einzelstrafe von sieben Monaten wegen fahr-\n\nlässiger Tötung zu befinden haben.\n\nMayr Loesdau Mösl\n\nPikart Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-10-03/1-str-197-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-10-03/1-str-197-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:49.635034+00:00"}}