{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-09-26_1_StR_479_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-09-26","aktenzeichen":"1 StR 479/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"036\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 479/78 BESCHLUSS\n2efR\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Heinz-Dieterr H EB ‚ ohne festen\nWohnsitz, geboren am EM. EEE 1940 in LEER, zur\nZeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers am 26. September 1978 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nI, Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n‚des Landgerichts Karlsruhe vom 10. Mai 1978 in\nder Anordnung der Unterbringung des Angeklagten\nin der Sicherungsverwahrung mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nIl. Die weitergehende Revision wird als unbegründet\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDie Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in\n\n‘ der Sicherungsverwahrung kann nicht bestehen bleiben, weil\n§ 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB voraussetzt, daß der Täter wegen\nvorsätzlicher Straftaten bereits zweimal jeweils zu einer\nFreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist und das angefochtene Urteil dazu keine hinreichende Feststellung enthält. Ist bei einer Vorverurteilung\nauf eine Gesamtstrafe erkannt worden, so muß in dieser\n\neine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer\nvorsätzlichen Tat enthalten sein (BGHSt 24, 345, 347;\n\nBGH NJW 1972, 1869 Nr. 18). Dem angefochtenen Urteil‘\n\nist nicht zu entnehmen, daß diese Voraussetzung erfüllt\nist. Das Landgericht teilt für die von ihm herangezogene\nerste Vorverurteilung lediglich die Höhe der Gesamtstrafe\n(ein Jahr, sechs Monate - UA S. 5, 23) mit. Ob darin eine\nEinzelstrafe von mindestens einem Jahr für eine Symptontat enthalten ist, bleibt offen.\n\nEine etwaige Entscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB muß\ndem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überlassen\nwerden.\n\nDie weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.\n\nMayr Loesdau Pikart\n\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-09-26/1-str-479-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-09-26/1-str-479-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:49.494863+00:00"}}