{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-09-26_1_StR_293_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-09-26","aktenzeichen":"1 StR 293/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"dor\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 293/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie kaufmännische Angestellte Lotte R 0) geborene “\nHE aus ME, dort geboren am ED 1940,\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. September 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nDr. Woesner,\nzipfel\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EP GEEEEEED:\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München II von\n\n6. Dezember 1977 im Ausspruch über die\n\nRechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben. Die Sache wird\ninsoweit zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\ndos\n\n- 3 -\n\nGr ün de:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr\nverurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision der Angeklagten, mit der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts gerügt wird, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\nI.\nVerfahrensrügen\n\n1. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Zeugen\nHOEED, Roa, Pa, SCENE urc. Ho EEE\nseien vernommen worden, ohne daß ihnen gemäß § 69 Abs. 1\nSatz 1 StPO Gelegenheit gegeben worden sei, im Zusammenhang Bericht zu erstatten, ist nicht erwiesen. Das gilt\ninsbesondere auch für die Vernehmung des Zeugen TED,\ndessen Aussagen auf Antrag des Verteidigers wörtlich pro-\n„tokolliert worden sind. Die Vermerke der Sitzungsniederschrift hierüber lassen zwar erkennen, daß die Bekundungen\ndes Zeugen durch mehrere Vorhalte und Fragen des Vorsitzenden unterbrochen worden sind, ergeben aber nicht, daß der\n\nZeuge daran gehindert worden ist, sich in zusammenhängender Form zu den in Betracht kommenden Beweisthemen zu\näußern. § 69 .Abs. 1 Satz 1 verbietet indessen nicht,\n\n1%\n\neinen Zeugen durch Vorhalte, Zwischenfragen oder andere\nlenkende Hinweise zu unterbrechen, wenn das zur Erlangung\neiner wahrheitsgemäßen, klaren und vollständigen Aussage\nangemessen erscheint (BGH bei Dallinger MDR 1966, 25).\n\nDaß die Fragen und Vorhalte hier diesem Zweck nicht gedient\nhaben könnten, vermag die Revision nicht darzulegen.\n\n2. Mit dem Vorbringen, einige Zeugen seien bei ihrer\nVernehmung nicht über den Gegenstand der Untersuchung und\ndie Person der Beschuldigten unterrichtet worden, kann\ndie Revision nicht begründet werden. § 69 Abs. 1 Satz 2 StPO,\nder eine solche Unterrichtung vorschreibt, stellt lediglich\neine Ordnungsvorschrift dar (Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO\n23. Aufl. § 69 Rdn. 17; vgl. auch Kleinknecht, StPO 33. Aufl.\n§ 69 Rdn. 9). Im übrigen bleibt die Beschwerdeführerin auch\nhier den Beweis für ihre Behauptungen schuldig.\n\n3. Der Zeuge St ist ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls entgegen einer auf Antrag des Verteidigers\nergangenen Verfügung des Vorsitzenden nicht vereidigt worden. Das beanstandet die Revision an sich mit Recht\n(§ 59 StPO). Dieser Verfahrensfehler vermag jedoch den\nBestand des Urteils nicht zu gefährden, weil die Beweiswürdigung die Gewißheit vermittelt, daß der Tatrichter\ndie Aussage des - zu Nebenpunkten gehörten - Zeugen im\n“ Falle seiner Vereidigung nicht anders gewürdigt hätte\n(UA S. 18) und weil die Beschwerdeführerin für die Möglichkeit einer Aussagekorrektur keinerlei konkrete Anhaltspunkte vorgetragen hat. Soweit die Revision die\nNichtvereidigung des Zeugen FEW rügt, steht dem\nRevisionsvorbringen entgegen, daß ausweislich der Sitzungs-\n\n-5-\n\nniederschrift von der Staatsanwaltschaft, vom Verteidiger\nund von der Angeklagten auf die Vereidigung des Zeugen\nverzichtet worden ist.\n\n4. Die Aufklärungsrügen sind, soweit sie nicht schon\nwegen mangelnder Erfüllung der Anforderungen des § 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO unzulässig sind, jedenfalls offensichtlich unbegründet.\n\n5. Auf die im Zusammenhang mit einer zurechtweisenden Äußerung des Vorsitzenden behauptete Beschränkung der\nVerteidigung kann die Revision nicht gestützt werden.\n\n8 338 Nr. 8 StPO setzt einen die Verteidigung beschränkenden Gerichtsbeschluß voraus, an dem es hier fehlt.\n\n6. Die Rüge der Mitwirkung eines angeblich mit Recht\nabgelehnten Richters (§ 338 Nr. 3 StPO) begegnet bereits\nZweifeln hinsichtlich ihrer Zulässigkeit, weil die Revision die Ablehnungsamträge des Verteidigers, die dienstlichen Äußerungen des abgelehnten Richters dazu und die\nzurückweisenden Gerichtsbeschlüsse nicht im Wortlaut mitteilt. Selbst wenn man aber insoweit die abgekürzte Form\nder Revisionsbegründung genügen läßt, indem man ihr den\nwesentlichen Inhalt der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\nvorzutragenden Umstände entnimmt, reichen die Ausführungen\n‚ger Beschwerdeführerin zur Darlegung eines Verstoßes gegen\n\"§ 338 Nr. 3 StPO nicht aus. Auch mit ihrer Behauptung,\ndas Ablehnungsbegehren des Verteidigers sei zu Unrecht\nals unzulässig verworfen worden, könnte die Revision nur\ndurchdringen, wenn die Ablehnung sachlich gerechtfertigt\ngewesen wäre (BGHSt 23, 265, 267). Dafür bestehen indessen\n\nkeine Anhaltspunkte. Das Revisionsvorbringen geht nur dahin,\n\n107\n\ndaß während der Verhandlung erhebliche Spannungen zwischen\ndem Verteidiger und dem abgelehnten Richter entstanden\nseien. Daraus allein konnte die Angeklagte jedoch für ihre\nPerson kein gerechtfertigtes Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters herleiten.\n\nII.\nSachbeschwerde\n\n1. Der Schuldspruch ist auch in sachlich-rechtlicher\nHinsicht nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der\nBeschwerdeführerin enthält das Urteil sowohl zum äußeren\nGeschehen als auch zur inneren Tatseite (Höhe und Fälligkeit der einzelnen Umsatzsteuerschulden, Kenntnis hiervon\nund Vertrautsein mit der allgemeinen Rechtslage) ausreichende Feststellungen (UA S. 4 - 13). Mit Recht hat die Strafkammer auf diesen festgestellten Sachverhalt die Vorschrift\ndes § 392 Abs. 1 AO a.F. angewandt. Daß die Angeklagte\nnur vorübergehende Steuerverkürzungen beabsichtigte (UA Ss. 20/\n21), steht dem Vorwurf der Steuerhinterziehung nicht entgegen; Steuereinnahmen werden auch dann verkürzt, wenn die\nnach den Steuergesetzen geschuldete Steuer unter Verheinlichung von Besteuerungsgrundlagen nicht rechtzeitig bei\n\n:»Fälligkeit entrichtet wird (RGSt 60, 182, 185; 70, 10;\nBGH NJW 1953, 1841; Franzen/Gast, Steuerstrafrecht 1969\nAO § 392 Erl. II 1 a; s. nunmehr auch den klarstellenden\nWortlaut von § 370 Abs. 4 AO n.F. sowie hierzu Hübner in\nHübschmann/Hepp/Spitaler, AO 1977 7. Aufl. § 370 Ran. 23,\n25; Kühn/Kutter, AO 1977 12. Aufl. § 370 Anm. 2; Franzen/\nGast/Simon, Steuerstrafrecht 2. Aufl. 1978 § 370 Rdn. 29).\n\n10%\n\n- 7 -\n\nZweifelhaft könnte allein sein, ob die Strafkammer mit\nRecht eine einzige, auch die nach der Umsatzsteuerprüfung\nvon Anfang März 1974 begangenen Tatakte (Nr. 19 - 26 der\nUrteilsgründe) umfassende fortgesetzte Tat angenommen hat;\ndurch eine darin möglicherweise liegende Unstimmigkeit\n(vgl. hierzu Hübner a.a.0O. § 371 Rdn. 117) wäre die Angeklagte indessen, soweit der Schuldspruch in Frage steht,\nnicht beschwert (wegen der möglichen Auswirkungen auf den\nStrafausspruch s. den Hinweis am Schluß dieses Urteils).\n\n2. Jedoch hält der Strafausspruch der Sachbeschwerde\nnicht stand.\n\nWie die Revision mit Recht bemängelt, bestehen gegen\ndie Strafzumessungserwägungen vor allem deshalb durchgreifende Bedenken, weil sie nicht deutlich erkennen lassen,\nvon welchem Unrechtsgehalt der Tat die Strafkammer ausgegangen ist. Wesentlich für die Höhe der schuldangemessenen\nStrafe im Fall der Steuerhinterziehung ist die Höhe der\nSteuerverkürzung, die ihren Niederschlag im Hinterziehungsgewinn findet (Hübner a.a.0. § 370 Rdn. 153). Insoweit\nwird der Angeklagten zwar zugutegehalten, daß sie nur\neine Steuerverkürzung \"auf Zeit\" erstrebt hat (UA S. 21).\nZu ihren Ungunsten ist aber die \"Höhe der hinterzogenen\n‚Beträge\" berücksichtigt worden; im Hinblick auf die \"Höhe\ndes verkürzten Steuerbetrages\" hat das Landgericht eine\nGeldstrafe nicht mehr in Betracht gezogen (UA S. 22).\nAnderseits enthalten die Urteilsgründe keine Angaben\nüber den Umfang des dem Fiskus zugefügten Verspätungsschadens (vgl. hierzu Franzen/Gast/Simon a.a.O. Rdn. 32,\n34). Nach alledem bleibt unklar, wie die Höhe der Steuer-\n\nverkürzung von der Strafkammer berechnet worden ist. Insbesondere läßt sich nicht ausschließen, daß der Tatrichter\nfälschlich vom uneingeschränkten Gesamtbetrag der verspätet\nentrichteten Steuern (504.131,28 DM - UA S. 13) ausgegangen ist, obwohl nach Lage der Sache nur ein Verspätungsschaden drohte.\n\nBereits hierwegen muß der Strafausspruch aufgehoben\nund die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung\nzurückverwiesen werden, während die Revision im übrigen zu\nverwerfen ist.\n\nFür die neue Verhandlung wird bemerkt, daß die Strafkammer gegebenenfalls auch die Voraussetzungen der Straffreiheit wegen Selbstanzeige (§ 395 AO a.F.) hinsichtlich\nder nach der Betriebsprüfung begangenen Tatakte (Nr. 19 - 26\nder Urteilsgründe - UA S. 11-13) eingehender als bisher geschehen zu prüfen haben wird. Zwar kann dem Grundsatz, daß\nder Steuerpflichtige bei einer fortgesetzten Steuerhinterziehung durch Selbstanzeige Strafbefreiung für einzelne\nTeile der fortgesetzten Tat erlangen kann (BGH NJW 1974,\n2293; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1976 - 1 StR 196/76),\nnicht ohne weiteres entnommen werden, daß auch der Ausschluß der Straffreiheit (§ 395 Abs. 2 AO a.F.) ent- |\n‚sprechend beschränkbar sein müsse (dagegen Hübner a.a.0.\n\n“§ 371 Rdn. 104, 105, 117). Unabhängig davon aber könnte\neine Befreiungswirkung der von der Angeklagten erstatteten Selbstanzeige hinsichtlich der genannten, der Finanzbehörde bis dahin unbekannt gebliebenen Fälle Jedenfalls\ndaraus hergeleitet werden, daß es möglicherweise richtiger gewesen wäre, nach Aufdeckung des voraufgegangenen\n\n409\n\n- 9 -\n\nTatgeschehens durch die Umsatzsteuerprüfung einen neuen\nGesamtvorsatz der Angeklagten und damit eine neue, die\nFälle Nr. 19 - 26 der Urteilsgründe umfassende Steuer-\n\n'straftat anzunehmen. Abweichende tatrichterliche Fest-\n\nstellungen hierzu wären durch die den Schuldspruch tragenden und insoweit in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen\nnicht ausgeschlossen.\n\nMayr Loesdau Pikart\n\nDie Richter Dr. Woesner und Zipfel\nsind wegen Urlaubs verhindert zu\nunterschreiben.\n\nMayr (5. Okt. 1978)","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-09-26/1-str-293-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 392","ref_norm":"392","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-09-26/1-str-293-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:49.473778+00:00"}}