{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-09-12_1_StR_372_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-09-12","aktenzeichen":"1 StR 372/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 372/78 BESCHLUSS\nhr\n\n. in der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Peter Erich I WB aus Temmip,\ngeboren am 9. Em 1924 in Dem,\n\nwegen Betruges\n\n56\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. September 1978 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n\n8. März 1978 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache\nwird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der\nRevisionsrechtfertigung läßt im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist rechtlich nichts dagegen\neinzuwenden, daß die Strafkammer den Angeklagten für schuldig hält, bei seinen Einkäufen eine künftige Zahlungsfähigkeit vorgespiegelt zu haben, die angesichts der festgestellten Geschäftslage nicht nur zweifelhaft war (vgl. BGH\nGA 1965, 208), sondern insgesamt fehlte (UA S. 6/7, 17,\n18), sa daß die Geschäftspartner des Angeklagten für ihre\nVorleistung nur eine unsichere Forderung erlangten.\n\nJedoch hält der Strafausspruch der rechtlichen\nNachprüfung nicht stand. Die Strafzumessungserwägungen lassen nicht hinreichend erkennen, ob vom Tatrichter berücksichtigt worden ist, daß der Angeklagte nach den Feststellungen über das Verhältnis von Gesamtumsatz und Zahlungsrückständen (UA S. 6, 14, 21) trotz seiner Überschuldung\nden wesentlichen Teil seiner Wareneinkäufe ordnungsgemäß\nabgewickelt hat. Dieser Umstand 1äßt das Handeln des Angeklagten in einem milderen Licht erscheinen, als dies\nmöglicherweise von der Strafkammer gesehen worden ist.\nDenn die zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen\nrechtfertigen - entgegen dem Wortlaut der Begründung -\n\ninsoweit nur die Annahme eines bedingten Schädigungsvorsatzes.\n\nDas Urteil unterliegt daher im Strafausspruch\nder Aufhebung und Zurückverweisung, während die weitergehende Revision zu verwerfen ist.\n\nPikart Schubath Woesner\nZipfel Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-09-12/1-str-372-78","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-09-12/1-str-372-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:49.141754+00:00"}}