{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-09-05_1_StR_421_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-09-05","aktenzeichen":"1 StR 421/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"og\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR har/78 URTEIL\n\ncar\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verkaufsfahrer Horst G EB aus Era,\n\n_ geboren am &. EM 1957 in Moin,\n\nwegen fahrlässigen Vollrausches u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 5. September 1978, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\nDr. Woesner,\nKuhn,\nLaufhütte\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Osnabrück vom\n13. März 1978 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels einschließlich\nder dem Angeklagten dadurch entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen werden der Staatskasse\nauferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches und wegen Bedrohung eines Vorgesetzten mit einer Straftat unter Einbeziehung einer Ju-\n\ngendstrafe von einem Jahr, die zur Bewährung ausgesetzt\nwar, nunmehr zur Jugendstrafe von einem Jahr und acht\n\nMonaten verurteilt. Sie hat die Vollstreckung dieser\nStrafe wiederum zur Bewährung ausgesetzt. Gegen diese\nAnordnung richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der\nVerletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Erwägungen, mit denen die Jugendkammer die Strafaussetzung zur Bewährung begründet, sind rechtlich nicht\nzu beanstanden.\n\n1. Der Angeklagte war zu den Tatzeiten Heranwachsender. Die Jugendkammer hat gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG\nJugendstrafrecht angewendet und wegen schädlicher Neigungen auf Jugendstrafe erkannt. Das Jugendgericht kann\ndie gegen einen Heranwachsenden verhängte Jugendstrafe\nbis zur Grenze von zwei Jahren gemäß § 21, Abs. 1 und 2 JGG\nzur Bewährung aussetzen, wenn außer der günstigen Sozialprognose besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Heranwachsenden vorliegen, die eine solche\nAussetzung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen sind hier\nnoch hinreichend dargetan.\n\n2. Das Landgericht rechtfertigt die Annahme künftiger straffreier Führung des Angeklagten damit, daß er\ninzwischen aus der Bundeswehr entlassen ist, wieder bei\nseinen Eltern lebt, Arbeit hat und der Aufsicht eines\nBewährungshelfers unterstellt sein wird (UA S. 14).\n\nDie gegen diese tatrichterliche Wertung gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl. Die Frage, ob der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen\nlassen und auch ohne Strafvollzug unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen\nrechtschaffenen Lebenswandel führen wird, ist grundsätz-\n\nlich vom Tatrichter in eigener Verantwortung zu entscheiden. Das Revisionsgericht überprüft diese Entscheidung\n\nlediglich dahin, ob er dabei von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist (BGH, Urteil vom\n\n8. November 1977 - 5 StR 446/77). Das ist hier der Fall.\nDie Ausführung der Revision, die Entlassung aus der Bundeswehr stelle keine Änderung der Lebensumstände dar,\n\ndie eine günstige Prognose rechtfertige, setzt in unstatthafter Weise die eigene Tatsachenbewertung der Beschwerdeführerin an die Stelle der Erwägungen des Gerichts. Der\nHinweis, die Aggressionen des Angeklagten seien nicht\n\nauf seine schwierige Situation während der Bundeswehrzeit zurückzuführen, steht im Gegensatz zur Schlußfolgerung der Jugendkammer und zu den Feststellungen, die die\nschwierige Lage des Angeklagten zur Tatzeit im einzelnen\nkennzeichnen (UA S. 13, 14). Mit den Umständen, die gegen\neine günstige Prognose sprechen können, setzt sich das\nLandgericht auseinander. Die Vorverurteilung ist ausdrücklich erwähnt (UA S. 13). Die Neigung des Angeklag-\n\nten zu gewalttätigem Handeln und die kurze Aufeinanderfolge der Taten sind bei der Bejahung schädlicher Neigungen hervorgehoben (UA S. 12). Anhaltspunkte dafür,\ndaß die Jugendkammer diese wesentlichen Umstände bei der\n\nSozialprognose übersehen haben sollte, sind nicht erkennbar.\n\n3. a) § 21 Abs. 2 JGG ist - ebenso wie § 56 Abs. 2\nStGB - eine Ausnahmevorschrift. Ihre Anwendung ist nicht\nauf Fälle einer unerwarteten und unausweichlichen Konfliktslage beschränkt. In Betracht zu ziehen sind außergewöhnliche Fälle, die trotz erheblichen Unrechts- und\nSchuldgehalts wegen der sie begleitenden und der in der\nTäterpersönlichkeit liegenden außerordentlichen Umstände\nnoch in einem so milden Licht erscheinen, daß die Strafaussetzung verantwortet werden kann (BGH NJW 1976, 1413\nNr. 20; BGH, Urteil vom 23. November 1976 - 1 StR 544/76 -\nzu § 56 Abs. 2 StGB). Gelangt der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen bei Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem Ergebnis, daß es sich um\neinen außergewöhnlichen Fall im Sinne dieser Rechtsprechung handelt, so muß es dabei grundsätzlich sein\nBewenden haben. Dies gilt nur dann nicht, wenn die für\ndas Ergebnis angeführten Gründe nicht als vertretbar\nangesehen werden können (BGH NJW 1976, 1413 Nr. 20;\n\n1977, 639 Nr. 12; BGH, Urteil vom 25. Juni 1978 - 1 StR\n263/78). In Zweifelsfällen ist die Wertung des Tatrichters\nzu respektieren (BGH, Urteil vom 14. Juni 1977 - 5 StR\n270/77). Bei Jugendlichen oder Heranwachsenden, die\n\nihnen gleichstehen, kommt noch hinzu, daß bei der Bewertung der besonderen Umstände oft andere Maßstäbe\nanzulegen und andere Gesichtspunkte zu berücksichtigen\n\nsind als bei Erwachsenen. Bei der Ausübung des dem Gericht\nin § 21 Abs. 2 JGG eingeräumten Ermessens kann auch der\ndas Jugendstrafrecht beherrschende Erziehungsgedanke zu\nanderen Entscheidungen führen als bei Erwachsenen (BGHSt 24,\n360, 363).\n\nb) Die Jugendkammer hält sich im Rahmen dieser Rechtsgrundsätze. |\n\nDie zur Aburteilung stehenden Taten nehmen für sie\nden Charakter außergewöhnlicher Fälle an, weil der Angeklagte infolge \"unglücklicher Umstände\" durch den Dienst\nin der Bundeswehr in eine besondere, für ihn völlig neue\nSituation gestellt war. Die Tatsache, daß er zur Tatzeit\nbereits fast ein Jahr Dienst tat, ist vom Tatrichter gesehen. Der labile und charakterlich noch nicht gefestigte\njunge Mann war den Schwierigkeiten, die auf ihn zukamen,\nnicht gewachsen. Die wirtschaftliche Not der Familie,\nder der Angeklagte nicht mehr wie bisher helfen konnte,\nbedrückte ihn (UA S. 13, 14). Innerlich nicht verarbeitete\nErlebnisse und Gefühle und die Verleitung durch Kameraden\nveranlaßten ihn \"in zunehmendem Maße\" zur Flucht in den\nAlkohol. Das Bejahen einer Ausnahmesituation ist unter\ndiesen Umständen vertretbar. Der Tatrichter beruft sich\naußerdem auf die \"erzieherische Einwirkung der Bewährungszeit\" (UA S. 13) und damit auf den Erziehungszweck, der\ndurch die Bewährungsauflagen verwirklicht werden soll.\n\nc) Zu Unrecht beanstandet die Revision, die Jugendkammer habe den Ausnahmecharakter des § 21 Abs. 2 JGG\nverkannt. Die dazu im einzelnen festgestellten Tatsachen\nzielen gerade darauf ab, die Annahme eines solchen zu\n\n35\n\nrechtfertigen. Der Tatrichter erblickt das ausschlaggebende\nKriterium auch nicht in der allgemein für einen Soldaten\nbestehenden Notwendigkeit, sich im neuen Lebenskreis der\nBundeswehr zurechtzufinden, sondern in \"verschiedenen\nunglücklichen Umständen\" (UA S. 13), die gerade beim Angeklagten mit dem Wehrdienst verbunden waren (Not der Familie, geistige Unreife, Labilität, nicht verarbeitete Erlebnisse, Flucht in den Alkohol). Schon deshalb kann die\nStrafaussetzung nicht, wie die Revision annimmt, \"anregende Wirkung\" auf andere Soldaten haben.\n\nMösl Pikart Woesner\nKuhn Laufhütte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-09-05/1-str-421-78","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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