{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-09-05_1_StR_389_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-09-05","aktenzeichen":"1 StR 389/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"980\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 389/28. URTEIL\n\n5] q,\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schaustellergehilfen Erich Wolfgang Z (MED\n\naus , geboren am I. EB 1945 in Ci.\nKreis ROEEEEB (DDR), zur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer\n\n1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 5. September 1978 an der teilgenommen\nhaben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nals\ndie\n\nals\nals\nals\n\nfür\n\nDr. Mösl\nVorsitzender,\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nPikart, .\nDr. Woesner,\nKuhn,\nLaufhütte\n\nbeisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEEEB\nVertreter der Bundesanwaltschaft,\n\niJustizangestellte >\n\nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Memmingen vom 10. März 1978\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Raubes, sexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen\nund Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt vergeblich\nVerletzung sachlichen Rechts.\n\n1. Die Verurteilung wegen Raubes ist rechtlich\nnicht zu beanstanden. Das gilt entgegen der Ansicht des\nBeschwerdeführers auch für die Nichtanwendung von § 250\nAbs. 2 StGB. Der Tatrichter hat nicht übersehen, daß der\nvom Angeklagten angerichtete Schaden gering war und durch\nRückgabe der geraubten Handtasche wiedergutgemacht worden\nist (UA S. 30). Diese Umstände nötigten aber nicht zur\nAnnahme eines minder schweren Falles, zumal der Angeklagte die nach Art ihrer Ausführung dem Normalbereich von\nRaubstraftaten zuzuordnende Tat während des Laufs einer\nBewährungsfrist begangen hat (UA S. 31).\n\n2. Soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen und wegen Mordes verurteilt worden ist, dringen die Revisionsangriffe ebenfalls nicht durch.\n\nDie Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten beruhen auf einer eingehenden Beweiswürdigung. Dabei\nist insbesondere berücksichtigt worden, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung allgemein eingeräumt hat, die\nihm vorgeworfenen Taten begangen zu haben (UA S, 20), und\ndaß er bereits im Vorverfahren sowohl bei seiner polizei-\n\nlichen Vernehmung als auch vor dem Ermittlungsrichter ein\numfassendes, zahlreiche Einzelheiten wiedergebendes Geständnis abgelegt hatte, das glaubhaft erschien, weil es\nmit den am Tatort getroffenen Feststellungen und den Bekundungen verschiedener Zeugen im Einklang stand (UA S. 21).\nDie Revision trägt hiergegen vor, daß in die Ausführungen\n‚des Urteils zur Beweiswürdigung eine fehlerhafte Erwägung\nEingang gefunden habe. Das Schwurgericht sei nämlich, so\nmeint die Revision, zu Unrecht davon ausgegangen, daß\n\ndem Angeklagten vor seiner Vernehmung bei der Polizei am\n7. November 1977 keine Einzelheiten darüber bekanntgegeben worden seien, in welchem Zustand man die zunächst\nsexuell mißbrauchte und sodann getötete Frau TB aufgefunden habe (UA S. 22). In Wirklichkeit habe der Angeklagte bereits aus dem ihm zuvor eröffneten Haftbefehl erfahren, daß die Getötete mit einem um den Hals geschlungenen und zweimal verknoteten Damenstrumpf erwürgt worden\nwar. Danach sei für das vom Gericht als \"entscheidend\"\nangesehene Argument, der Angeklagte müsse sich zutreffend\nbelastet haben, weil er die maßgebenden Einzelheiten der\nTötung von sich aus erzählt habe, kein Raum mehr. Dieses\nVorbringen hat jedoch keinen Erfolg. Es kann dahingestellt bleiben, ob Unstimmigkeiten der bezeichneten Art\nüberhaupt mit der Sachbeschwerde gerügt werden können. Der\nRevisionsangriff scheitert jedenfalls daran, daß der be-\n-hauptete Widerspruch nicht vorliegt. Den Urteilsgründen\nist insoweit nur zu entnehmen, daß eine ausdrückliche Bekanntgabe der erwähnten Umstände seitens des Vernehmungsbeamten nicht erfolgt war und daß der Angeklagte demnach\nohne entsprechende Vorhalte aus eigener Erinnerung über\ndas Tatgeschehen berichtet hat. Daraus durfte der Tatrich-\n\n-5-\n\nter auf die Glaubwürdigkeit des Geständnisses ohne Rücksicht darauf schließen, daß bereits der Haftbefehl einen\nHinweis auf die näheren Umstände der Tötung enthielt.\n\nUnangreifbar sind auch die Ausführungen, mit\ndenen das Schwurgericht seine Überzeugung von der - lediglich eingeschränkten - Schuldfähigkeit des Angeklagten\nbegründet (UA S. 25 - 28). Abgesehen davon, daß die Erwägungen hierzu sich vorwiegend mit dem Verhalten des Angeklagten vor, während und nach der Tat befassen (UA\nSs. 27/78), war der Tatrichter in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht an der Annahme gehindert, daß der Angeklagte\nin der Lage war, sich an alle wesentlichen Einzelheiten\ndes Tatgeschehens zu erinnern; dem steht nicht entgegen,\ndaß das Gericht dem Angeklagten einzelne Erinnerungslücken zubilligt (vgl. UA S, 25).\n\nDie Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsfehlern. Insbesondere kann auch gegen die Verurteilung wegen Mordes\nnichts eingewandt werden. Eine einschränkende Anwendung\ndes Mordtatbestands in der Begehungsform des Verdeckens\neiner anderen Straftat - hier des voraufgegangenen sexuellen Mißbrauchs des Opfers - kam schon deshalb nicht in\nBetracht, weil der Angeklagte sich hier bereits in rechtsfeindlicher Einstellung in die Situation begeben hatte,\naus der sich die Vortat entwickelte (BGH, Urteil vom\n13. Juli 1978 - 4 StR 248/78 - zur Veröffentlichung in\nBGHSt bestimmt). Es liegen aber auch im Tatgeschehen\nselbst keine Umstände vor, die eine Einschränkung der Anwendbarkeit von § 211 StGB rechtfertigen könnten (vgl.\nhierzu BGHSt 27, 281; 27, 346; BGH, Urteil vom\n13. Juni 1978 - 1 StR 118/78 -).\n\n-6 -\n\nAuch die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Anwendung\nvon § 21 StGB (UA S. 29) hat nicht notwendig Strafmilderung zur Folge. Einzelstrafen und Gesamtstrafe für den\nRaub und den sexuellen Mißbrauch einer Widerstandsunfähigen sind mit Recht in den Urteilsgründen ausgesprochen\nworden; dasselbe gilt im Ergebnis auch für die Anordnung\nder Sicherungsverwahrung (vgl. Kleinknecht, StPO 33. Aufl.\n§ 260 Rdn. 32; Dreher, StGB 37. Aufl. § 53 Rdn. 2, § 211\nRän. 17). |\n\nNach alledem ist die Revision des Angeklagten\nzu verwerfen.\n\nMösl Pikart Woesner\nKuhn Laufhütte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-09-05/1-str-389-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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