{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-08-31_1_StR_444_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-08-31","aktenzeichen":"1 StR 444/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n1_StR 444/78 BESCHLUSS\n\nKURSE\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gärtnereiarbeiter Cahvar C EB aus Ogmuiiiim,\n\ngeboren am. GEEEEEB 1944 in se (TEE), zur Zeit in\nHaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\noo\n\nSs\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 31. August 1978 gemäß § 349 Abs. 2,\n3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Memmingen vom 25. April 1978 im\n\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\ni\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nZum Schuldspruch ergibt die Nachprüfung des Urteils\nauf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler.\n\nDagegen ist der Strafausspruch auf die Sachrüge aufzuheben. Zwar ist die Strafzumessung grundsätzlich Angelegenheit des Tatrichters. Er allein ist auf Grund der Hauptverhandlung in der Lage, sich von der Tat und der Täterpersönlichkeit ein zutreffendes Bild zu machen. Das Revisionsgericht kann in der Regel nur eingreifen, wenn der\nTatrichter die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur\nAbwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände\nverletzt hat (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH, Urteil\nvom 4. April 1978 - 1 StR 48/78).\n\nEine solche Verletzung ist hier nicht auszuschließen.\nDer Angeklagte hat sich, wie das Landgericht zu seinen\nGunsten annimmt, zunächst von dem Transport des Rauschgifts in die Bundesrepublik Deutschland distanziert und\nhat die weitere Mitfahrt in dem Wagen von U verweigert, als er von dem mitgeführten Cannabisharz erfuhr. Er\nhat sodann den drei Landsleuten, die den von UEEEEB an\neinen von ihnen verkauften Kraftwagen mit dem darin befindlichen Rauschgift bei der Ehefrau UOEEEEED abholen\nwollten, Dolmetscherdienste geleistet. Zur Übergabe von\nKraftwagen und Rauschgift konnte es nicht kommen, da beides inzwischen in Jugoslawien beschlagnahmt worden war.\n\nEs handelt sich nach allem um einen denkbar leichten Fall der Beihilfe, bei dem ferner zu berücksichtigen\nist, daß die vom Angeklagten geleisteten Dolmetscherdienste nicht nur der Erlangung des Rauschgifts, sondern auch der - rechtlich nicht zu beanstandenden -\nÜbergabe des Kraftwagens dienen sollten. Bei dieser\nSachlage fehlt es an einer hinreichenden Begründung\ndafür, daß die Strafkammer innerhalb eines Strafrahmens\nvon einem Monat bis zu fünf Jahren und sieben Monaten\neine Strafe von zwei Jahren und sechs Monaten für schuldangemessen gehalten hat, obwohl sie im wesentlichen nur\n\nStrafmilderungsgründe anführen kann, die durch den formelhaften Vorwurf mangelnder Schuldeinsicht nicht auf-\n\ngewogen werden.\n\nVRiBGH Mayr ist in Ur- Mösl Pikart\nlaub abwesend und kann\nnicht unterschreiben\n\nMösl\n\nWoesner Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-31/1-str-444-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-31/1-str-444-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:48.939832+00:00"}}