{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-08-29_1_StR_415_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-08-29","aktenzeichen":"1 StR 415/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"993\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 415/78 URTEIL\nIR |\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nden Elektriker Erwin Karl Sch WB aus zu.\ndort geboren am EB. EP 1941.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 29. August 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretärin >\ni als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 2. Mai 1978 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen\nzum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n37\n\nBE4\n\nGründe:\n\nDem Beschuldigten liegt zur Last, im Zustand der\nSchuldunfähigkeit fortgesetzt Waren und Leistungen erschlichen zu haben, deren Preis er nicht bezahlte. Die\nStrafkammer hat hierwegen gemäß § 63 StGB die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.\n\nDie Revision des Beschuldigten hat mit .der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nIn der Begründung der Unterbringungsanordnung ist\nausgeführt, die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des\nBeschuldigten und seiner Tat ergebe, daß von ihm infolge seines Zustandes - krankhafte Alkoholabhängigkeit\n(UA S. 10/11) - erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien und daß er deshalb als für die Allgemeinheit\ngefährlich angesehen werden müsse (UA S. 12). Diese Ansicht des Tatrichters findet in den Feststellungen keine ausreichende Stütze.\n\nDer Beschuldigte ist bisher erst einmal - im Jahre\n1970 - wegen Betruges verurteilt worden. Bis zu den Tatzeiten des vorliegenden Verfahrens (30. Juni bis 25. September 1977) hat er sich sodann straffrei geführt\n(UA S. 4/5). Er hat die neuen Betrugstaten damit erklärt,\ndaß er seinem Vater, der ihn um sein Erbteil gebracht habe, zur Bezahlung der Rechnungen habe zwingen wollen;\ndiese Einlassung hat die Strafkammer offenbar nicht als\nwiderlegt angesehen (UA S. 10). Bei dieser Sachlage hätte\n\nder Tatrichter die Beweggründe des Beschuldigten näher\nprüfen und sich mit der Frage auseinandersetzen müssen,\n\nob der Beschuldigte auf der von ihm angegebenen Grundlage\nauch dann noch weitere Betrugstaten begangen hätte, nachdem sich endgültig zeigte, daß sein Vater nicht bereit war,\nfür seine Schulden aufzukommen. Daß der Beschuldigte die\nBetrügereien begangen hat, um Alkohol kaufen zu können,\n\nhat die Strafkammer nicht festgestellt. Unter diesen Umständen ist nicht hinreichend dargetan, inwiefern gerade\nder bei dem Beschuldigten festgestellte chronische Alkoholismus die Verübung weiterer rechtswidriger Taten von\nerheblichem Gewicht befürchten lassen soll. Dagegen spricht\nnicht zuletzt, daß der Beschuldigte über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt und in seinem Beruf bis 1976\ngearbeitet hat, ohne daß das zuletzt bestehende Arbeitsverhältnis etwa von seiten des Arbeitgebers gekündigt\nworden wäre (UA S. 3/4), so daß seine Wiedereingliederung\nin den Arbeitsprozeß nicht ohne weiteres auszuschließen\nist.\n\nIm übrigen läßt das Urteil nicht erkennen, ob die\nStrafkammer die Möglichkeit der Verhängung milderer Maßnahmen genügend untersucht hat. So wird nicht näher dargelegt, warum eine Unterbringung des Beschuldigten in\neiner Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nicht erfolgversprechend wäre (UA S. 13). In diesem Zusammenhang hätte\nes namentlich nahegelegen, Feststellungen über die Lebensweise des Beschuldigten, insbesondere über Art und\nUmfang seines Alkoholkonsums, zu treffen. Da die Urteilsgründe hierüber schweigen, kann das Revisionsgericht\nauch nicht überprüfen, ob sich der Tatrichter rechtsfehlerfrei von der Notwendigkeit bestimmter Gegenmaßnahmen überzeugt hat.\n\nBAG\n\n-5-\n\nDa nach alledem gegen die Anwendung des § 63 StGB\nBedenken bestehen, unterliegt das Urteil mit Ausnahme\nder rechtlich unangreifbaren Feststellungen zum äußeren\nTatgeschehen der Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nMayr Mösl Pikart\nWoesner Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-29/1-str-415-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-29/1-str-415-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:48.800525+00:00"}}