{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-08-29_1_StR_179_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-08-29","aktenzeichen":"1 StR 179/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"(27%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR 179/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Steuerberater Dr. Hartmut K u aus\nVe, geboren ar EEE ir rem\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 1,\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\n\nder Verhandlung vom 29. August 1978 in der Sitzung vom\n31. August 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. WEM >: km,\n\nRechtsanwal t u,\nRechtsanwalt Me 21 si\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin ii...\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Dr. K@kkkumm\nwird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom\n25. November 1977 im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht Nürnberg-Fürth z_rückverwiesen.\n\n635\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Dr. Ks\nwegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Betrug,\nferner wegen zweier weiterer Fälle des Betrugs (§§ 266,\n263, 52, 53 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf\nJahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts.\n\nI, Die Verfahrensrügen.\n\n1. Die Revision erblickt einen Verstoß gegen die\n88 207, 29 StPO darin, daß Richter am Landgericht Steak\nden Eröffnungsbeschluß vom 18. Mai 1976 mit unterschrieben hat, obwohl er zu diesem Zeitpunkt wegen Besorgnis der\nBefangenheit abgelehnt war.\n\nDazu ergibt sich aus dem durch den Akteninhalt bestätigten Vortrag der Revision, daß der Angeklagte am\n6. April 1976 die Richter Ram, St und Caiiiiiie\nwegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hatte. Dieses\nGesuch wurde durch Beschluß der Strafkammer vom 21. April 1976\nzurückgewiesen, gegen den der Angeklagte am 29. April 1976\nsofortige Beschwerde einlegte. Dieses Rechtsmittel hat das\nOberlandesgericht durch Beschluß vom 10. Juni 1976 verworfen,\n\nVor der rechtskräftigen Erledigung des Ablehnungsgesuches durfte Richter am Landgericht Stigler nach § 29 StPO\nnur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub duldeten; dazu gehörte seine Mitwirkung am Eröffnungsbeschluß\nvom 18. Mai 1976 nicht. Da das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde des Angeklagten zurückgewiesen hat,\nsteht jedoch fest, daß der abgelehnte Richter in keinem\nAugenblick befangen gewesen ist und daß der Angeklagte\nkeinen vernünftigen Grund gehabt hat, ihn für befangen zu\nhalten. Es kann deshalb dem Angeklagten in keiner Weise\nnachteilig gewesen sein, daß Richter St an dem Eröffnungsbeschluß mitgewirkt hat. Eine etwaige Verletzung\ndes § 29 StPO macht daher den Eröffnungsbeschluß nicht\nunwirksam (BGHSt 4, 208, 210).\n\n2. Die Revision sieht § 338 Nr. 1 StPO als verletzt\nan, weil die beiden an der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten teilnehmenden Schöffen Stiege und [Leummsmukmuiiuuum\nnicht ordnungsgemäß ausgelost worden seien. Sie meint,\nes widerspreche dem Gesetz, daß die Schöffen für alle\nStrafkamnern des Landgerichts Würzburg aus einer Schöffenliste ausgelost worden seien, da es bei dieser Handhabung\nvom Ermessen des Geschäftsstellenbeamten abhängig sei,\nwie die Schöffen auf die einzelnen Strafkammern aufgeteilt würden.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Soweit es sich um die\nAufstellung einer einheitlichen Schöffenliste für die\nStrafkammern eines Landgerichts handelt, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, daß es dem Gesetz widerspricht, für die einzelnen Strafkammern getrennte Schöffenlisten aufzustellen; denn vom Wortlaut und Sinn des Gesetzes her hat sich die Auslosung der Schöffen nicht nur\nauf die Reihenfolge der Heranziehung innerhalb einer\n\nStrafkammer, sondern auch auf die Zuteilung zu den\neinzelnen Kammern zu erstrecken (BGH, Urteil vom\n\n2h. Juni 1975 - 1 StR 626/74 -; Beschluß vom 11. Dezember 1975 - Lk StR 554/75). Diesen Anforderungen entspricht das Verfahren, wie es beim Landgericht Würzburg\nfür die Wahlperiode 1975/75 geübt worden ist. In Nr, 4\nder Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Würzburg\nvom 27. Juni 1974 ist hierzu bestimmt:\n\n\"Die Schöffen sind nach der ausgelosten Reihenfolge zu den Sitzungen der Strafkammern nach\nderen zeitlicher Reihenfolge einzuberufen.\nFinden an einem Tage Sitzungen mehrerer Strafkammern statt, so geht die Strafkammer bei der\nVerteilung der Schöffen In der Reihenfolge vor,\ndie die niedrigere Nummer hat.\"\n\nBei dieser Handhabung ist jede Willkür, insbesondere jeder Einfluß des Geschäftsstellenbeamten, ausgeschlossen;\nvielmehr entscheidet allein das Los darüber, an welchem\nTage und in welcher Strafkammer die ausgelosten Schöffen\nDienst tun. Der Senat hat daher keinen Anlaß gesehen, das\nbis in alle Einzelheiten gleiche Auslosungsverfahren beim\nLandgericht München I zu beanstanden (BGH NJW 1973, 1139,\n1140) und hält bei erneuter Überprüfung an dieser Ansicht\nfest.\n\n3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des\n8 74 i1.V.m. 88 337, 338 Nr. 3 StPO, weil einem Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen Dr. Wü@ß® nicht stattgegeben worden sei. |\n\nAuch diese Rüge dringt nicht durch. Zu Unrecht\nführt die Revision in diesem Zusammenhang § 338 Nr. 3 StPO\nan. Diese Vorschrift bezieht sich nur auf die Ablehnung\n\n07\n\nvon Richtern und Schöffen, nicht dagegen auf die\nAblehnung von Sachverständigen; daß ein gegen einen\nSachverständigen gerichtetes Ablehnungsgesuch zu Unrecht zurückgewiesen worden sei, kann nur als Gesetzesverletzung im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO gerügt werden\n(Kleinknecht, StPO 33. Aufl. § 74 Rän. 12).\n\n- Im übrigen ist die Rüge nicht in zulässiger\nWeise erhoben worden, Für die Prüfung der Frage, ob\nder Tatrichter das einen Sachverständigen ablehnende\nGesuch in der Hauptverhandlung zu Recht zurückgewiesen\nhat, gelten nicht die Grundsätze der Beschwerde, sondern\ndie der Revision (BGHSt 8, 226, 232; BGH, Urteile vom\n6. Januar 1976 - 5 StR 284/75 - und vom 16. Juni 1978 -\n4 StR 269/78). Auf jeden Fall aber - selbst wenn das\nRevisionsgericht nach den für die Beschwerde geltenden\nGrundsätzen zu entscheiden hätte - unterliegt die darauf\nabzielende Rüge als Verfahrensrüge den Anforderungen des\n§ 34h Abs. 2 Satz 2 StPO (BGHSt 21, 334, 340; BGH, Urteil vom 23. April 1975 - 1 StR 589/74). Der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend\nmachen will, muß die den Mangel enthaltenden Tatsachen in\nder Revisionsbegründung so genau und vollständig mitteilen, daß das Revisionsgericht allein auf Grund der\nRechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt. Wird die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuches beanstandet, so gehört dazu die Mitteilung des\nInhalts des Ablehnungsamtrags und der Gründe, aus denen\ndieser zurückgewiesen worden ist. Nur die Tatsachen, die\ndie schriftliche Revisionsbegründung selbst bezeichnet,\nsind Gegenstand der revisionsrichterlichen Nachprüfung.\nBezugnahmen auf andere Schriftstücke, insbesondere auf\ndie Sitzungsniederschrift und auf deren Anlagen, genügen\n\nvr%\n\nnach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht\n(RGSt 14, 348; 29, 411; BGH LM StPO § 345 Nr. 2;\nBGH, Urteil vom 9. März 1976 - 1 StR 702/75).\n\nOb hier der Beschwerdeführer sein Ablehnungsgesuch in der Revisionsbegründungsschrift hinreichend\nmitgeteilt hat, kann dahingestellt bleiben; denn jedenfalls hat er die \"drei in der Sitzung vom 23. September 1976 nacheinander verkündeten Beschlüsse\" so\nunzulänglich wiedergegeben, daß sich das Revisionsgericht kein Bild davon machen kann, aus welchen Gründen\nder Ablehnungsamtrag zurückgewiesen worden ist. Auch\nzu dem einen Gesichtspunkt, den die Revision insbesondere\nbeanstandet, daß nämlich das Landgericht die Glaubhaftmachung des Ablehnungsgesuchs zu Unrecht nicht mehr\nberücksichtigt habe, wird der Inhalt der Gerichtsbeschlüsse nicht mitgeteilt. Die Rüge ist daher unzu-:\nlässig. :\n\nbh. Der Beschwerdeführer beanstandet, daß ein.\nweiteres Ablehnungsgesuch, das gegen die drei Beruf:-\nrichter der Strafkammer im Zusammenhang mit einer Operation\ndes Angeklagten und einem anschließenden Krankenhausaufenthalt in Hückeswagen und einem dazu ergangenen Beschluß\ndes Landgerichts vom 4. November 1977 gerichtet worden\nwar, zu Unrecht zurückgewiesen worden sei.\n\nAuch diese Rüge erweist sich als unzulässig. Die\nRevision gibt den Inhalt der drei Beschlüsse nicht wieder, mit denen das Ablehnungsgesuch gegen die drei Richter zurückgewiesen worden ist. Der Senat ist auch nach\nder sonstigen Tatsachensubstanz der Revisionsbegründung\nnicht in der Lage, sich kritisch mit dem Inhalt der Zurückweisungsbeschlüsse des Landgerichts auseinanderzusetzen.\n\nSoweit eine Verletzung des § 229 StPO beanstandet wird, fehlt es ebenfalls an dem erforderlichen\nTatsachenvortrag, insbesondere wann eine Frist nach\ndieser Vorschrift zu laufen begonnen hat, wie lange\nsie gedauert hat und inwiefern sie in unzulässiger\nWeise überschritten worden sein soll. Daß Bezugnahmen\nauf das Sitzungsprotokoll den notwendigen Tatsachenvortrag der Revision nicht ersetzen können, wurde bereits\ndargelegt.\n\nDaß das Landgericht durch eine Verhandlung in\nAbwesenheit des Angeklagten gegen § 338 Nr. 5 StPO verstoßen habe, macht die Revision nicht geltend. Im übrigen fehlte es auch hierzu an dem notwendigen Tatsachenvortrag, so daß das Revisionsgericht nicht nachprüfen\nkönnte, ob am 4. November 1977 die Voraussetzungen des\n8 231 a StPO (auf den die Strafkammer ihren alsbald wieder aufgehobenen Beschluß gestützt hatte) oder des\n§ 231 Abs. 2 StPO vorgelegen hatten (zur Anwendung des\n§ 231 Abs. 2 StPO im Falle einer unerwarteten Operation,\ndie dem Gericht nicht mitgeteilt wird, vgl. BGH, Urteil\nvom 15. November 1977 - 1 StR 301/77). Was die Verteidigung\nhierzu in der Revisionsverhandlung an Tatsachenvortrag\nnachzubringen versucht hat, kann nicht mehr berücksichtigt\nwerden.\n\n5. a) Die Revision beanstandet die Verletzung des\n8 338 Nr. 6 StPO, weil am 18. Oktober 1977 die Hauptverhandlung im Hörsaal des St. Kozsem-Krankenhauses in\nFO fortgesetzt worden sei, ohne daß die Öffentlichkeit davon habe Kenntnis nehmen können.\n\nHierzu ergibt die Sitzungsniederschrift vom 18. Oktober 1977, daß an diesem Tage in öffentlicher Sitzung der\n\n673\n\nBeschluß verkündet wurde, die Hauptverhandlung am sel-\n\nben Tage um 12.30 Uhr im St. Kol -Krankenhaus in\nPB fortzusetzen. Der Vorsitzende der Strafkamner\nhat - wie seine dienstliche Erklärung vom 13. März 1978\nausweist -— den Berichterstatter beauftragt, um die Wahrung\ndes Öffentlichkeitsgrundsatzes besorgt zu sein; dieser\n\nhat - nach seiner dienstlichen Erklärung vom 13. März 1978 -\nden Protokollführer beauftragt, Vermerke über die Fortsetzung der Verhandlung an den Räumlichkeiten in Würzburg und in Frankfurt anzubringen und hat zudem den\nPförtner des Krankenhauses angewiesen, interessierte\nBesucher zum Ort der Verhandlung zu weisen. Dementsprechend heißt es in der Sitzungsniederschrift, die\nVerhandlung sei fortgesetzt worden \"unter Beachtung der\nÖffentlichkeitsvorschriften\".\n\nEin Verfahrensverstoß liegt nach allem nicht vor.\n\nb) Ähnlich verhält es sich mit der Rüge, bei der\nVerhandlung vom 18. November 1977 im TE-Krankenhaus in Ws sei die Öffentlichkeit nicht gewahrt\ngewesen. Hierzu ergibt die dienstliche Erklärung des\nBerichterstatters, daß er die Protokollführerin mit\nder Anbringung eines Hinweises auf den Verhandlungsraum an der Eingangstür des Gebäudes beauftragt hatte\nund daß ihm diese die Ausführung des Auftrags berichtet\nhatte. Zudem sei bei dieser Sitzung ein Vertreter der\nPresse und ein unbekannter Zuhörer anwesend gewesen.\n\nBei dieser Sachlage ist ein Verfahrensverstoß um\nso weniger erwiesen, als nach dem Vortrag der Revision\ndavon auszugehen ist, daß schon am vorangegangenen\nSitzungstage in diesem Krankenhaus verhandelt worden\n\n- 10 -\n\nist und daß lediglich innerhalb des Gebäudes der Verhandlungsraum gewechselt wurde.\n\n6. Der Beschwerdeführer rügt, daß die Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen Hms - des\nInhabers der Firma \"H@lB-Hotelconsult\", der am\n6. August 1974 einen Überblick überdie voraussichtliche Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des \"Kurhotels SC erstellt hatte (UA S. 31, 77 ff) -\ndurch das Konsulat der Bundesrepublik Deutschland in\nAtlanta, Georgia (USA), unter Verstoß gegen § 251\nAbs. 1 Nr. 3 StPO verlesen worden sei.\n\nEntscheidend für die Beurteilung dieser Frage\nist nicht, ob der Zeuge vor dem Konsulat in Atlanta vernommen werden durfte, sondern ob seine Vernehmung in\nder Hauptverhandlung durch die Verlesung der Niederschrift über diese konsularische Vernehmung ersetzt\nwerden durfte. Die Rüge, diese Verlesung sei zu Unrecht\ngegen den Widerspruch der Verteidigung angeordnet worden, ist unzulässig, weil die Revision den Beschluß nicht\nmitteilt, durch den die Verlesung angeordnet worden ist\nund weil sie auch nicht in anderer Form die Gründe angibt, die das Gericht zur Anordnung der Verlesung bestimmt haben.\n\nIm übrigen wäre die Rüge auch unbegründet. Das\nLandgericht hat die Anordnung der Verlesung nicht nur\nauf § 251 Abs. 1 Nr. 3 gestützt, sondern auch auf\nNr. 2 der angeführten Vorschrift, weil dem Erscheinen\ndes Zeugen in der Hauptverhandlung für längere Zeit\nKrankheit entgegenstehe. Ob dem Erscheinen eines (hier\nim Ausland wohnenden)Zeugen in der Hauptverhandlung für\n\n(630\n\n- 411 -\n\neine längere oder jedenfalls ungewisse Zeit ein nicht\nzu beseitigendes Hindernis entgegensteht, ist auf Grund\neiner Abwägung der Bedeutung der Sache und der Wichtigkeit der Zeugenaussage für die Wahrheitserforschung\ngegen das Interesse an einer zügigen Durchführung des\nVerfahrens zu entscheiden (vgl. BGHSt 22, 118, 120 ££;\nBGH, Beschluß vom 20. November 1975 - 4 StR 616/75).\nDaß dies hier rechtsfehlerhaft geschehen sei, ist dem\nRevisionsvorbringen nicht zu entnehnen.\n\n7. a) Die Rüge, der Beweisamtrag auf Vernehmung\ndes Zeugen Gerhard JE sei nicht verbeschieden worden, ist unbegründet. Die Strafkammer hat diesen Antrag\nabgelehnt und hat die in das Wissen dieses Zeugen gestellten Tatsachen als wahr unterstellt (Beschluß vom\n7. Oktober 1977, Anlage 1 zum Protokoll dieses Tages\n- Bl. 1842 d.A. - Nr. III). |\n\nb) Die Rüge, das Landgericht habe den Beweisamtrag\nvom 6. Oktober 1977 auf Vernehmung von elf Zeugen zu Unrecht wegen Absicht der Prozeßverschleppung zurückgewiesen ist unzulässig. Die Revisionsbegründung teilt\nzwar den Inhalt des Beweisamtrages sinngemäß mit, gibt\naber den ablehnenden Beschluß des Gerichts (Bl. 1844 ff\nd.A.) nur auszugsweise, nämlich knapp zur Hälfte, wieder,\nso daß das Revisionsgericht aus der Revisionsbegründung\nkein abschließendes Bild gewinnen kann, ob der Antrag zu\nRecht zurückgewiesen worden ist, zumal die Revision =:r\neingehend begründeten Beschluß der Strafkammer nur eine\nHilfserwägung mitteilt, während die tragenden Gründe\nnicht erwähnt werden.\n\n- 12 -\n\nc) Die weitere Rüge, die Strafkammer habe zu\nUnrecht den Antrag, die gesamte von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmte BKG-Buchhaltung zum Gegenstand\ndes Verfahrens zu machen, als Beweisermittlungsamtrag\nabgelehnt, ist ebenfalls nicht in zulässiger Form erhoben. Die Revision teilt weder den Beschluß des Gerichts\nmit, mit dem dieser Antrag abgelehnt worden ist (Nr. V\ndes Beschlusses vom 7. Oktober 1977 - Bl. 1842/43 d.A.),\nnoch wird ein konkretes Beweisthema angegeben; die Erstellung einer Bilanz ist für sich kein Beweisthema.\n\n8. Der Beschwerdeführer meint, § 338 Nr. 8 StPO\nsei dadurch verletzt worden, daß die gesamten von der\nStaatsanwaltschaft beschlagnahmten Unterlagen der BKG\nweder zum Gegenstand der Verhandlung gemacht noch freigegeben worden seien.\n\nDiese Rüge scheitert als Aufklärungsrüge daran,\ndaß die Unterlagen nicht bezeichnet werden, die nach\nAuffassung der Revision von der Strafkamner hätten beigezogen werden müssen; als Rüge nach § 338 Nr. 8 StPO\ndringt sie nicht durch, weil der Gerichtsbeschluß nicht\nmitgeteilt wird, mit dem ein entsprechender Antrag zurückgewiesen worden ist (offensichtlich Nr. VI des Beschlusses\nvom 7. Oktober 1977 - Bl. 1843/Lh4 d.A.).\n\nDaß der Verteidigung keine Einsicht in die in\nBetracht kommenden Aktenteile gewährt worden wäre, macht\ndie Revision nicht geltend; was dazu in der Hauptverhandlung vorgetragen worden ist, darf der Senat als neues\nTatsachenvorbringen nicht verwerten.\n\n9. Die allgemein erhobene Rüge, das Verfahren sei\n\"insgesamt nicht rechtsstaatlich durchgeführt\" worden,\nkann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen.\n\n- 13 -\n\nWas die Revision im besonderen zu der Behauptung\nvorträgt, beim Erlaß des Eröffnungsbeschlusses sei \"manipuliert\" worden, geht nicht über bloße Vermutungen hinaus;\nbestimmte Behauptungen sind nicht aufgestellt worden. Im\nübrigen sind selbst diese Vermutungen durch die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und des Berichterstatters vom 13. März 1978 (Bl. 2174 £, 2177 £ d.A.)\nwiderlegt worden. |\n\n10. Daß dem Mitangeklagten Diese eine erbetene\nVerlängerung der Erklärungsfrist gemäß § 201 Abs. 1 StPO\nnicht gewährt worden ist, berührt den Rechtskreis des\nAngeklagten Dr. Kl. nicht und kann daher mit dessen\nRevision nicht geltend gemacht werden.\n\nII. Die Sachrüge.\n\n1. Zum Schuldspruch zeigt die auf die Sachrüge\ngebotene umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils\nkeinen Rechtsfehler auf.\n\na) Insbesondere ist die Annahme einer fortgesetzten\nUntreue in der Form des Treubruchtatbestandes (§ 266 StGB\n2. Alternative) rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nNach den Feststellungen war der Angeklagte damit\nbeauftragt worden, die wirtschaftliche Lage der Ba\nKiga -Co W-Hotelbau GmbH Siku XG (BKG),\neiner Abschreibungsgesellschaft, zu überprüfen und sich\nauf der Gesellschafterversammlung vom 4. Mai 1974 \"um ein\nSanierungsmandat der Kommanditisten\" zu bemühen. In der\nGesellschafterversammlung wurde der Angeklagte den anwesenden Gesellschaftern als \"Vertreter der Banken\" vor-\n‚gestellt und entwickelte den Kommanditisten ein Konzept\n\nfür die Sanierung der überschuldeten und zahlungsunfähigen Gesellschaft; seine Gesundungsvorschläge - so\nführt er dort aus - könne er frühestens nach drei\nMonaten auf einer noch einzuberufenden Gesellschafterversammlung mitteilen, mit dem Vorschlag einer Nachzeichnung in Höhe von sechs bis sieben Millionen D-Mark\nsei zu rechnen. Um die Mittel für die Aufrechterhaltung\ndes Betriebes bis zu dieser Versammlung aufzubringen,\nmüsse aber ein Betrag von 700.000,- DM sogleich im Wege\nder Nachzeichnung und Einzahlung aufgebracht werden.\nDie Gesellschafterversammlung beschloß darauf, daß\n\ndie nach diesem Vorschlag eingehenden Nachzahlungsbeträge auf ein vom Angeklagten allein zu verwaltendes\nTreuhandkonto fließen sollten; wenn binnen vierzehn Tagen 700.000,- DM gezeichnet seien, sollte der Angeklagte\ndiese Summe in voller Höhe an die BKG weiterleiten, um\nderen Betrieb aufrechtzuerhalten, wenn dieser Betrag\nJedoch nicht erreicht würde, sollte der Konkurs der\nGesellschaft angemeldet werden, die auf das Treuhandkonto eingezahlten Gelder sollten an die einzahlenden\nKommanditisten zurücküberwiesen werden. Dementsprechend\nließ der Angeklagte allen Kommanditisten einen Zeichnungsschein zugehen, in dem als aufschiebende Bedingung für\ndie Zeichnung aufgenommen war, daß bis zum 20. Mai 1974\n700.000,- DM Kommanditeinlagen neu ab 4. Mai 197, gezeichnet wurden, und verschickte am 14. Mai 1974 noch\nein Rundschreiben an die Kommanditisten, in dem er auf\nseine eigene Verpflichtung hinwies, \"über die eingezahlten Gelder nur zu verfügen, falls der Betrag zur\nkurzfristigen Aufrechterhaltung des Betriebes (DM 700.000,-)\nbis 18. Mai 1974 eingegangen ist\",\n\n6f\n- 15 -\n\nObwohl am 29. Mai 1974 erst 548.675,- DM gezeichnet und davon 512.405,- DM eingezahlt waren, verfügte der Angeklagte über die auf seinem Treuhandkonto eingezahlten Beträge, wobei er bereits am\n30. Mai 1974 70.000,- DM als Honorarteilzahlung\nfür sich behielt.\n\nAm 20. November 1974 hat das Amtsgericht\nSchweinfurt die Eröffnung des Konkursverfahrens über\ndas Vermögen der BKG mangels Masse abgelehnt.\n\nBei dieser Sachlage hat die Strafkammer ohne\nRechtsirrtum angenommen, daß zwischen dem Angeklagten\nund den zeichnenden und leistenden Kommanditisten kraft\nRechtsgeschäfts ein Treueverhältnis zustande gekommen\nwar, das die Wahrnehmung der Vermögensinteressen der\nKommanditisten zum Gegenstand hatte, soweit es um die\nzusätzlichen Zeichnungen und Zahlungen nach den\n4. Mai 1974 ging. Für dieses Treueverhältnis war es\nunerheblich, von wem der Angeklagte zunächst beauftragt\nworden war, die Sanierung der BKG vorzubereiten; in Bezug auf die Nachschußleistungen, die auf sein Treuhandkonto eingezahlt wurden, war er jedenfalls den Kommanditisten unmittelbar verpflichtet. Nachdem die entscheidende Bedingung, nämlich die Einzahlung von insgesamt\n700.000,- DM durch die Kommanditisten, nicht eingetreten war, war der Angeklagte verpflichtet, die auf\ndem Treuhandkonto eingezahlten Gelder wieder an die\neinzahlenden Kommanditisten zurückzugeben. Daran hat\nsich auch durch die Einzahlung der von Umhau erlangten\n200.000,- DM nichts geändert, da dieser Betrag entgegen\nder Bedingung nicht von Kommanditisten aufgebracht war\nund zudem von Umhau, der durch Betrug zur Zahlung bestimmt worden war, jederzeit zurückgefordert werden konnte.\n\n- 16 -\n\nDiese Pflicht zur Rückzahlung hat der Angeklagte bewußt verletzt, was zu einem Vermögensschaden der\nKommanditisten führte (UA S. 90 ff). Auf die von\nLandgericht breit erörterte Frage, ob das Erreichen\nder Nachzahlungssumme von 700.000,- DM als \"Leistungstest\" dafür dienen sollte, ob die Kommanditisten in\nder Folgezeit auch die für eine dauerhafte Sanierung\nvoraussichtlich notwendige Summe von sechs bis sieben\nMillionen D-Mark nachzeichnen würden, kommt es für die\nWertung der hier in Rede stehenden Treuepflicht des\nAngeklagten nicht an, da es hier nur um die bestimmungsgemäße Verwendung der auf dem Treuhandkonto des Angeklagten eingezahlten Gelder geht.\n\nNach allem ergeben die Feststellungen des Landgerichts sowohl nach der äußeren wie auch nach der\nausführlich dargelegten inneren Tatseite die Erfüllung\ndes Treubruchstatbestandes.\n\nb) Die Darlegungen des angefochtenen Urteils zu\nden drei Fällen des Betruges halten ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nDie Tatbestandsmerkmale des Betruges gegenüber\nUmhau - der nach den Feststellungen in Tateinheit mit\nder fortgesetzten Untreue begangen wurde - sind rechtlich einwandfrei festgestellt. Umhau wurde danach zur\nZahlung von 200.000,- DM durch die falsche Angabe bewogen, die bedingungsgemäß erforderlichen 700.000,- DM\nseien zwar bereits gezeichnet, aber noch nicht vollständig eingezahlt worden, so daß der Differenzbetrag\nvorfinanziert werden müsse. Diesen Feststellungen widerspricht nicht die später geschlossene Vereinbarung zwi-\n\n68\n\n- 17 -\n\nschen Umhau, dem Angeklagten und dem als Kommanditisten vorgeschobenen Paul Ste vom 16. Ju-\n\n11 1974 (UA S. 69), in der zum Schein vereinbart\nwurde, Umhau habe die 200.000,- DM als Darlehen an\nSte Segeben, der sie seinerseits als Kommanditeinlage an die BKG weitergegeben habe. Die darin\nenthaltene Klausel, den Angeklagten treffe nur die\nPflicht, die BKG zur Rückzahlung des Darlehens über\nSteinhauser an Umhau zu veranlassen, andere finanzielle Ansprüche bestünden zwischen den drei Parteien\ndieser Vereinbarung nicht, konnte der Tatrichter außer\nBetracht lassen, nachdem diese Vereinbarung zur Verschleierung des wahren Sachverhalts eineinhalb Monate\nnach der durch Täuschung erlangten Auszahlung des\nGeldes durch Umhau abgeschlossen wurde.\n\nDer Betrug zum Nachteil der Kommanditisten,\ndie durch die Angabe, ab September 1974 könne mit\neinem ausgeglichenen Betriebsergebnis gerechnet\nwerden, zur Nachzahlung von insgesamt 187.200,- DM\nbewogen wurden, ist rechtlich einwandfrei festgestellt.\nInsbesondere begegnet die Würdigung, der Angeklagte\nhabe aus der Aufstellung des Beraters Hänisch genau\ngewußt, welche Verluste in den kommenden Monaten zu\nerwarten seien, keinen rechtlichen Bedenken; was die\nVerteidigung in der Revisionsverhandlung an neuen Tatsachen zur Zeugenaussage Hllib - bei dessen konsularischer Vernehmung übrigens die Verteidigerin des An-Beklagten anwesend gewesen war - vortrug, kann der\nSenat nicht berücksichtigen.\n\nEin weiterer Betrug zum Nachteil der Kommanditisten, die im Vertrauen auf die Angaben des Angeklagten in der Gesellschafterversammlung vom 15. September 1974\n\n- 18 -\n\nweitere 390.355,- DM einzahlten, ist ebenfalls ohne\nRechtsfehler festgestellt. Als eine von mehreren Unwahrheiten, die der Angeklagte den Gesellschaftern\nvortrug, wertet die Strafkammer das Verschweigen der\nBardepotpflicht für einen im Ausland aufgenommenen\nKredit von 9,7 Millionen DM. Zwar rechnet der Tatrichter zu Unrecht die sich für die einzelnen Monate\nergebenden Depotbeträge zusammen und kommt dadurch zu\neiner völlig unrealistischen Depotpflicht in Höhe von\nmehr als 100 Millionen DM, doch ändert dieser Fehler\nnichts daran, daß der Angeklagte die bestehende Depotpflicht insgesamt verschwiegen und damit die Gesellschafter über den Liquiditätsbedarf der BKG getäuscht\nhat.\n\n2. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Be-\n\nstand,\n\nDas Landgericht hat einen besonders schweren Fall\nder Untreue nach § 266 Abs. 2 StGB angenommen. Es hat\nzur Begründung insbesondere ausgeführt, daß der Angeklagte das ihm von den Kommanditisten entgegengebrachte Vertrauen \"besonders grob mißbraucht\" habe, \"indem\ner sich in keiner Weise an die vereinbarten Bedingungen\nhielt und die eingegangenen Gelder - zu einem großen\nTeil zu eigenen Gunsten - ausgab, wissend, daß ...\nfür seine Sanierungstätigkeit nicht mehr der geringste\nRaum gewesen ist\" (UA S. 111/112).\n\nDiese Ausführungen lassen besorgen, daß der Tatrichter Umstände, in denen erst die Erfüllung des Besetzlichen Tatbestandes gefunden werden kann, nicht\nnur unzulässigerweise bei der Strafzumessung allgemein\nberücksichtigt, sondern darüber hinaus zur Begründung\ndes besonders schweren Falles verwertet hat (§ 46\n\n- 19 -\n\nAbs. 3 StGB). Die für die fortgesetzte Untreue in\nTateinheit mit Betrug verhängte Einzelstrafe von\ndrei Jahren Freiheitsstrafe, die zugleich die Einsatzstrafe ist, kann daher keinen Bestand haben.\n\nIm übrigen fehlt es für die Häufung von\nbesonders kräftigen Wertungen (\"besondere Hartnäckigkeit und Stärke des auf strafbares Verhalten gerichteten Willens\" - UA S. 112) an hinreichenden tatsächlichen Grundlagen.\n\nDa der Senat nicht ausschließen kann, daß\nauch die Festsetzung der übrigen Einzelstrafen von\nder Zumessung der Einsatzstrafe beeinflußt worden\nist, sind auch diese Einzelstrafen aufzuheben.\n\nIII. Nach allem ist auf die Revision des Angeklagten der gesamte Strafausspruch aufzuheben; die\nweitergehende Revision ist als unbegründet zu verwerfen.\n\n- ?0 =\n\nSoweit der Senat einzelne Rügen nicht im\neinzelnen abhandelt, hat er sie als offensichtlich\n\nunbegründet angesehen.\n\nVRiBGH Mayr ist in\n\nUrlaub abwesend und\n\nkann nicht unter-\n\nschreiben ö\n\nMösl Mösl Pikart\n\nWoesner Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-29/1-str-179-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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