{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-08-22_1_StR_374_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-08-22","aktenzeichen":"1 StR 374/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"IH\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 374/78 URTEIL\n28%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nk\n\n1. den Hilfsarbeiter Sigmund R EEE ‚ geboren\n\nem @. EEE 1951 in zu,\n\n2. den Mechaniker Michael S EB , geboren am\n@. WEM 1952 in Au, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Raubes u.a.\n\n17\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22. August 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nDr. Woesner,\nZipfel\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt ww\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwältin et aus EEE\nfür den Angeklagten ,\nFr aan errern - ‚EEE\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretärin aD\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten REED und\nSchulz gegen das Urteil des Landgerichts\nAugsburg vom 29. September 1977 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten RB wegen\nRaubes unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts\nAugsburg vom 28. Juni 1977 zur Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr und fünf Monaten, den Angeklagten S@EEEB wegen Raubes und wegen Diebstahls in fünf Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Beide Angeklagten rügen Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Revisionen sind unbegründet.\n\na) Die Annahme von Raub im Falle II 2 der Urteilsgründe begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die beiden\nAngeklagten hatten nach den Feststellungen Werner Schi\nkurz vor der Tatausführung in einer Gaststätte kennengelernt und bei ihm einen größeren Geldbetrag bemerkt.\nGegen Mitternacht führten sie den angetrunkenen Sc hiB\nin eine abgelegene und spärlich beleuchtete Anlage und\nerklärten ihm in der Absicht, ihn durch Drohungen einzuschüchtern und sich seines Geldes zu bemächtigen:\n\n„Wenn Du das Geld freiwillig hergibst, dann belassen wir\nDir 10,- DM, um nach Hause fahren zu können!. Der völlig\nverängstigte Schp, der um sein Leben fürchtete, wehrte sich gegen die Wegnahme eines Geldbetrages von ca.\n650,- DM nicht.\n\nIn rechtlich nicht angreifbarer Weise hat die Strafkammer aus den Gesamtumständen eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 249 StGB\ngefolgert.\n\nb) Im Falle II 1 der Urteilsgründe ist der Beschwerdeführer SB mit Recht wegen Diebstahls in einem besonders\nschweren Falle verurteilt worden. Nach den Feststellungen\nhat der Angeklagte einen Zigarettenautomaten aufgebrochen\nund daraus ca. 20 Päckchen Zigaretten entwendet, und nicht,\nwie die Revision vorträgt, 8, 10 oder 12 Päckchen. Im übrigen kommt es hier nicht entscheidend auf die Menge an.\nDie Urteilsgründe ergeben keinen Anhaltspunkt dafür, daß\nder Angeklagte nur geringwertige Sachen zum alsbaldigen\nVerbrauch im Sinne des zur Tatzeit geltenden § 370 Abs. 1\nNr. 5 StGB aF entwenden wollte. Auch die Voraussetzungen\ndes § 243 Abs. 2 und des § 248 a StGB nF liegen nicht vor\n(vgl. BGHSt 26, 104).\n\nc) Auch im übrigen sind die Schuldsprüche rechtlich\nnicht zu beanstanden.\n\nd) Der Strafausspruch begegnet im Ergebnis keinen\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Im Falle des Raubes\n(Fall II 2 der Urteilsgründe) hat der Tatrichter das Vorliegen eines minder schweren Falles verneint, die Strafe\njedoch nach den §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB gemildert. Das ist rechtlich möglich. Die Begründung der\nVerneinung eines minder schweren Falles ist allerdings\nnicht unbedenklich.\n\nDie verminderte Schuldfähigkeit kann schon für\nsich allein zur Annahme eines minder schweren Falles\nführen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der\nsubjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit ange-\n\nsichts der verminderten Schuldfähigkeit vom Durchschnitt\nder erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in\n\neinem Maße abweicht, daß der - wenn auch nach § 49 StGB\ngemilderte - Regelstrafrahmen nicht schuldangemessen ist\n(BGHSt 16, 360; BGH bei Holtz MDR 1976, 813; BGH, Urteile\nvom 21. Dezember 1976 - 1 StR 416/76 -, vom 1. Februar 1977\n- 1 StR 829/76 - und vom 27. Juni 1978 - 1 StR 205/78 -;\nBeschluß vom 19. April 1978 - 4 StR 156/78 -). Jedoch kann\nnach § 50 StGB dieser Umstand nur einmal verwertet werden,\nso daß entweder der Strafrahmen des § 249 Abs. 2 oder der\nStrafrahmen der §§ 249 Abs. 1, 49 StGB anzuwenden ist. Die\nknappe Begründung der Ablehnung eines minder schweren Falles\nmacht nicht genügend deutlich, ob das Landgericht diese\nbeiden Möglichkeiten erkannt hat. Gleichwohl kann der\nStrafausspruch bestehenbleiben. Die Strafkammer ist von\ndem Strafrahmen mit der geringsten Mindeststrafe (drei\nMonate) ausgegangen und ist im unteren Bereich des Strafrahmens des § 249 Abs. 2 StGB (sechs Monate bis zu fünf\nJahren) geblieben. Es kann daher ausgeschlossen werden,\n\n' daß der Tatrichter bei Annahme eines minder schweren\nFalles eine geringere Strafe ausgesprochen hätte.\n\nAuch im übrigen hat die Nachprüfung der Strafzumessungserwägungen keinen Rechtsfehler aufgedeckt.\n\nDie Revisionen sind daher zu verwerfen.\n\nMayr Loesdau Pikart\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-22/1-str-374-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-22/1-str-374-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:48.663607+00:00"}}