{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-08-22_1_StR_370_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-08-22","aktenzeichen":"1 StR 370/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"096\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 370/78 BESCHLUSS\nAH\n\nin der Strafsache\ngegen\nden Kaufmann Manfred G EEE aus Mei,\ngeboren am IB. EEEEB 1939 in Frıaiinm,\n\nwegen Vollrausches u.a.’\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers am 22. August 1978 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts München II vom 25. Januar 1978\n\n1. im Urteilsspruch dahin ergänzt, daß der Angeklagte wegen vorsätzlichen Vollrausches\nverurteilt ist,\n\n2. im Ausspruch über die Einzelstrafe im Falle V\nder Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe\ni mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen hat sich der Angeklagte\neines vorsätzlichen Vollrausches schuldig gemacht (UA S. 14/\n15). Der Urteilssatz ist daher entsprechend zu ergänzen.\n\nZum Fall V hat sich der Generalbundesanwalt wie\nfolgt geäußert:\n\n\" Der Revision ist jedoch darin Recht zu geben,\ndaß der Antrag auf Einholung eines Gutachtens\nder Taxiinnung nicht mit der Begründung abgelehnt\nwerden durfte, daß das Beweisthema für die Entscheidung bedeutungslos sei. Diese Begründung\nreichte deshalb nicht aus, weil sie nicht erkennen läßt, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen dem Antrag nicht stattgegeben worden ist. Es kann daher nicht festgestellt werden,\nob der Antrag aus rechtlich zutreffenden Gründen\nzurückgewiesen worden ist. Allerdings kann der\nSchuldspruch auf diesem Verfahrensverstoß nicht\nberuhen, weil der Angeklagte auf jeden Fall zur\nZahlung eines gewissen Fahrpreises verpflichtet\ngewesen ist und sich deshalb nicht einfach unter\nMitnahme der Quittung entfernen durfte und auch\nkeinesfalls die ihm vorgeworfenen Straftaten gegenüber BeiiB begehen durfte. Es kann jedoch\nnicht völlig ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer gegen den Angeklagten eine mildere Strafe\nverhängt hätte, wenn sich herausgestellt hätte,\ndaß der verlangte Fahrpreis tatsächlich in dem\nvon der Verteidigung behaupteten Maße überhöht\ngewesen ist. Der Strafausspruch dürfte daher in\ndem beantragten Umfang aufzuheben und die weitergehende Revision als unbegründet zu verwerfen\nsein. \"\n\nDer Senat teilt die Auffassung, daß der Beweisamtrag mit fehlerhafter Begründung abgelehnt worden ist.\nEntsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts ist der\nStrafausspruch in diesem Falle (V der Urteilsgründe) und\nder Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben.\n\nDie weitergehende Revision ist offensichtlich\nunbegründet.\n\nMayr Loesdau Pikart\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-22/1-str-370-78","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-22/1-str-370-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:48.647611+00:00"}}