{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-08-22_1_StR_334_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-08-22","aktenzeichen":"1 StR 334/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"a\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR 334/78 URTEIL\nRER\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Jockey Joseph Lionel CG u , ohne\nfesten Wohnsitz, geboren am 8. EEE 13.5 in Ce\n(SB LEW), zur Zeit in Haft, .\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22. August 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\n. die Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nDr. Woesner,\nZipfel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt ge bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. GEEEEEEED =: GE\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretärin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nMünchen I vom 9. März 1978 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft\neinschließlich der dem Angeklagten hierdurch\nentstandenen notwendigen Auslagen trägt die\nStaatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Freiheitsberaubung, begangen in Tateinheit mit Nötigung, zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Beide\nRechtsmittel bleiben ohne Erfolg.\n\nIl. Revision der Staatsanwaltschaft\n\n1. zu Unrecht wendet sich die Beschwerdeführerin gegen\n\ndie Annahme von Tatmehrheit. Der Angeklagte hatte zunächst\nnur beschlossen, auf seinen Nebenbuhler WEB loszugehen,\nund ihm diesem Entschluß entsprechend Verletzungen mit dem\nMesser beigebracht (UA S. 8, 9). Erst als WB piutend\nzu Boden gefallen war und die Erregung des Angeklagten\nnachgelassen hatte, sperrte er das Zimmer ab und wandte\nsich mit Drohungen an Hilde MP (UA Ss. 9). Hieraus\nentnimmt der Tatrichter, daß der Angeklagte nach Ausführung der Messerstiche und nach Abklingen seiner Erregung\neinen neuen Entschluß faßte (UA S. 20). Das rechtfertigte\ndie Annahme von Tatmehrheit.\n\nNach Meinung der Staatsanwaltschaft ist das gesamte\nGeschehen nur als eine Tat anzusehen, weil die Körperverletzung WEB bis fünf Uhr morgens fortgedauert\nhabe; erst zu diesem Zeitpunkt sei die Körperverletzung\nvollendet gewesen. Das trifft nicht zu. Das Vergehen gegen\n\nir\n\n§ 223 a StGB ist in aller Regel kein Dauerdelikt (Stree\nin Schönke/Schröder StGB 19. Aufl. vor § 52 Rdn. 82;\nDreher StGB 37. Aufl. § 223 Rdn. 7; Lüttger JR 1971, 140);\nder strafrechtlich relevante Erfolg ist hier bereits mit\nder Zufügung der Verletzungen eingetreten.\n\nEs bleibt allerdings zu prüfen, ob der Angeklagte\neine weitere - selbständige - Körperverletzung dadurch\nbeging, daß er ärztliche Hilfe verhinderte und damit die\nFortdauer der Schmerzen und eine weitere Gesundheitsbeschädigung bewirkte. Ein Aufrechterhalten der Schmerzen\nhat die Rechtsprechung vielfach als tatbestandsmäßig angesehen, wenn ein Arzt es pflichtwidrig unterlassen hatte,\nLinderungsmittel einzusetzen (RGSt 75, 160, 165; BGH LM\n§ 230 Nr. 6; OLG Hamm NJW 1975, 604 Nr. 14). In allen\ndiesen Fällen war jedoch der Täter nicht für die Verursachung des Übelbefindens verantwortlich. Hier ist\ndie körperliche Mißhandlung mit ihren Folgen durch die\nBestrafung gemäß § 223 a StGB abgegolten. Daß die zeitweilige Verhinderung ärztlicher Hilfe eine Steigerung\nder Schmerzen oder der Gesundheitsbeschädigung bewirkt\nhätte, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Zu-\n\nmindest fehlt es insoweit am Vorsatz: der Angeklagte\nduldete es, daß Frau Me WERNE einen Notverband\nanlegte (UA S. 10).\n\n2. Die Revision meint außerdem, daß die Strafkamnmer\nzu Unrecht keine Geiselnahme (§ 239 b StGB) angenommen\nhabe: Der Angeklagte habe sich WEB bemächtigt und\ndiese Lage zur Nötigung der Frau MB ausgenutzt.\n\nDas Landgericht hält das Tatbestandsmerkmal des \"Sichbemächtigens\" deshalb nicht für gegeben, weil der Ange-\n\nklagte über WEB keine physische Gewalt (d.h. körperliche Herrschaft, vergleichbar dem Gewahrsam an Sachen)\nin dem Sinne erlangt habe, daß sich die Verletzung oder\nTötung als ständig gegenwärtige, sofort vollziehbare\nAktualität darstellte; der Angeklagte habe sich auf eine\nDrohungsäußerung, verbunden mit einer entsprechenden\nGeste beschränkt (UA S. 20, 21).\n\nDen Begriff des \"Sichbemächtigens\" hat die Strafkammer rechtlich zutreffend bestimmt. Auch die Anwendung\nauf den festgestellten Sachverhalt läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Als der Angeklagte drohte, auf den am\nBoden liegenden WEB erneut einzustechen, warf sich\nFrau MB schützend über ihn (UA S. 9); daß dies möglich war, spricht entscheidend gegen eine körperliche\nVerfügungsgewalt des Angeklagten. Die Tatsituation unterschied sich von den Fallgestaltungen, die in der\nRechtsprechung die Anwendung der §§ 239 a, 239 b StGB\ngeboten haben (BGHSt 26, 70, 72; 26, 309, 310; BGH, Urteil vom 21. Juli 1976 - 2 StR 340/76): Dort hatte der\nTäter das Opfer an sich gerissen oder es mit einer Schußwaffe in Schach gehalten. Das Landgericht hielt sich deshalb im Rahmen der dem Tatrichter zukommenden Würdigung,\nwenn es annahm, der Angeklagte habe nur eine Drohgeste\nausgeführt, er habe sich aber des Verletzten nicht \"bemächtigt\".\n\nAuch das folgende Tatgeschehen rechtfertigte nicht\ndie Anwendung des § 239 b StGB. Der Angeklagte steckte\ndas Messer weg und sprach auch keine Drohung mehr aus,\nals er Frau MB wiederholt die Bitte abschlug, die\n‚|mmertür zu öffnen (UA S. 10).\n\nII. Revision des Angeklagten\n\nDas Rechtsmittel dieses Beschwerdeführers wendet sich\nmit Einzelausführungen nur gegen die Annahme von Tatmehrheit. Wie oben dargelegt, ist diese Beanstandung unbegründet. Auch sonst ergibt die Prüfung des Urteils auf die\nSachbeschwerde keinen Rechtsfehler.\n\nBeide Revisionen mußten deshalb entsprechend dem\nAntrag der Bundesanwaltschaft verworfen werden.\n\nMayr Loesdau Pikart\nWoesner zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-22/1-str-334-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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