{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-08-15_1_StR_354_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-08-15","aktenzeichen":"1 StR 354/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 354/78 | URTEIL\n\n15.8,38\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Ismet GEB aus Le, geboren am\n4. GE 19.5 ir Co (TED) ,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung\n\n0I3\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. August 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 2\ni als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Aschaffenburg vom\n21. März 1978 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht Würzburg zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen versuchter\nVergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung\nausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat Erfolg.\n\nI. Mit einer Verfahrensrüge wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, daß das Landgericht den Hilfsbeweisamtrag\ndes Verteidigers auf Einholung eines psychologischen Gutachtens über die Glaubwürdigkeit der Schülerin Gerda Kb\nabgelelint hat. Die Schülerin war im Zeitpunkt ihrer Ver-\n\nnehmung als Zeugin bereits 16 Jahre alt, altersgemäß entwickelt und gereift (UA S. 18); auch zur Zeit der Tat,\nüber die sie aussagte, hatte sie das 16. Lebensjahr überschritten. Sie war in geschlechtlichen Dingen nicht unerfahren (UA S. 13); anderseits wies die von ihr gegebene\nSchilderung des Tatgeschehens, auch soweit es die Emsthaftigkeit ihrer Weigerung betraf, mit dem Angeklagten\ngeschlechtlich zu verkehren, keine auffälligen Besonderheiten auf, die Anlaß zu Zweifeln hätten geben können.\nDie Urteilsgründe verweisen vielmehr darauf, daß die Aussage des Mädchens in wesentlichen Teilen durch andere Ergebnisse der Beweisaufnahme bestätigt worden ist (UA S. 14 -\n17). Unter diesen Umständen stellt es keinen Rechtsfehler\ndar, wenn die Jugendkammer die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags damit begründet hat, daß sie aus zahlreichen\nJugendschutzsachen die nötige Sachkunde besitze, um Aussagen 16-jähriger Zeugen in Sexualstrafsachen selbständig\nzu beurteilen (UA S. 18/19).\n\nII. Dagegen hält das Urteil der Sachbeschwerde nicht\n\nstand. Zwar ist die Annahme versuchter Vergewaltigung\nrechtlich bedenkenfrei. Nicht ausreichend begründet ist\naber die Auffassung des Tatrichters, daß es an einem strafbefreienden Rücktritt vom Versuch fehle, weil die Nichtvollendung der Tat nicht auf freiwilliger Aufgabe der weiteren Tatausführung beruht habe, sondern durch die von\nGerda KB erzwungene Flucht bedingt gewesen sei.\n\nNach den Feststellungen war es der Schülerin zunächst\ngelungen, sich von dem Angeklagten zu befreien, aus dem\nPKW zu flüchten und fortzulaufen (UA S. 8). In diesem\nZeitpunkt hatte der Angeklagte aber seinen Versuch, zum\nGeschlechtsverkehr zu kommen, ersichtlich noch nicht aufgegeben; er fuhr vielmehr dem Mädchen nach, holte es ein\nund bewog es, wieder in den PKW einzusteigen (UA S. 9).\nErst als er nun wieder Anstalten machte, zudringlich zu\nwerden, verließ Gerda KW, jetzt unter Mitnahme ihres\nHundes und ihrer Handtasche, endgültig den Wagen durch\ndie offenstehende Beifahrertür, worauf der Angeklagte\nwegfuhr (UA S. 9). Nach alledem lag es nahe anzunehmen,\ndaß es sich bei dem Vorgehen des Angeklagten um ein einheitliches Geschehen handelte, das mit dem ersten Weglaufen des Mädchens noch nicht beendet war, sondern durch\ndas Nachfahren mit dem Willen fortgesetzt wurde, doch\nnoch, gegebenenfalls mit Gewalt, zu dem erstrebten Geschlechtsverkehr zu kommen. Einer solchen Vorstellung\nentsprechend hätte der Angeklagte auch, als Gerda KB\nwieder in seinen Wagen eingestiegen war, ohne weiteres\nhandeln können; er hat aber von erneuter Gewaltanwendung\nabgesehen und das Mädchen weggehen lassen. Danach ist\nnicht auszuschließen, daß die Aufgabe des Versuchs nicht\n\ndurch die Flucht des Mädchens erzwungen worden ist, sondern\ndarauf beruht, daß der Angeklagte schließlich freiwillig\ndarauf verzichtet hat, den Geschlechtsverkehr mit Gewalt\ndurchzusetzen.\n\nDa die Jugendkamner diese Möglichkeit nicht erörtert\nhat, unterliegt das Urteil insgesamt der Aufhebung und\nZurückverweisung.\n\nMayr Loesdau Mösl\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-15/1-str-354-78","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-15/1-str-354-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:48.509546+00:00"}}