{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-08-15_1_StR_327_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-08-15","aktenzeichen":"1 StR 327/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"093\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 327/78 URTEIL\n15ER\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden ©chreinerlehrling Robert F EB aus\nEr, iort geboren am iS. Em 1960,\n\nwegen versuchten Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. August 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nBundesanwalt EB bei der Verkündung\n‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil der Jugendkammer des Landgerichts\nTraunstein vom 14. März 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an eine Jugendkammer des Landgerichts München II zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zur Jugendstrafe von einem Jahr\nverurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung\nausgesetzt. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft\nmit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI. Das angefochtene Urteil muß aufgehoben werden,\nweil es im Bereich der inneren Tatseite Unklarheiten enthält.\n\n1. Zum Raubplan des Angeklagten stellt die Jugendkammer u.a. fest: \"Falls der Schlüssel nicht offen zu\ngreifen wäre, wollte der Angeklagte den Urgroßvater bewußtlos machen und ihm den Schlüssel abnehmen. Notfalls\nwar er entschlossen, den Urgroßvater zu töten, um an das\nGeld zu kommen!\" (UA S. 3). Diese Ausführung deutet im\nZusammenhang mit der weiteren Feststellung, der Angeklagte sei sich bewußt gewesen, daß der 94-jährige Mann\ndurch das Würgen sterben könnte (UA 5. 4), auf bedingten Tötungsvorsatz schon beim Versuch des schweren Raubes hin. Dem steht jedoch die Annahme des Landgerichts\nentgegen, daß der Angeklagte \"den Tötungsvorsatz erst\nbei den Handkantenschlägen gefaßt hat\" (UA S. 13).\n\nWenn der Angeklagte überzeugt war, \"das Würgen so dosieren zu können, daß der Urgroßvater nur bewußtlos\nwürde und nicht zu Tode käme\" (UA S. 4), bleibt offen,\n\nweshalb er die Möglichkeit, daß seine Handlung den Tod\ndes Opfers herbeiführen könnte, ausdrücklich in Betracht\n208g. Ungeklärt ist auch, ob er diese etwaige Folge seines\nHandelns billigte.\n\n2. Auch die Darlegung zum Tötungsversuch durch Handkantenschläge weist Rechtsmängel auf.\n\na) Als der Angeklagte sich erkannt glaubte, faßte er\nden direkten Tötungsvorsatz. Er versetzte dem alten Mann\nmehrere Schläge ins Genick, \"um ihn zu töten\" (UA S. 5).\nWährend das Opfer auf das Sofa sank, gab er den Tötungsvorsatz auf. Nach dem letzten Schlag nahm er an, daß der\nUrgroßvater noch lebte. Dazu stellt die Jugendkammer fest:\n\"Er dachte, jetzt stirbt der Urgroßvater, wenn nicht augenblicklich rettende Hilfe eingreift\" (UA S. 5). Damit ist\ndie Überzeugung des Angeklagten dargetan, daß der Erfolg\n\nauf Grund seines bisherigen Handelns eintreten werde\n(beendeter Versuch). In anderem Zusammenhang (UA S. 16)\n\nführt das Landgericht dagegen aus: \"Er hielt es zumindest\nfür möglich, daß Josef Dei an den Handkantenschlägen\nsterben würde\". Danach bestanden beim Angeklagten Zweifel\nam Eintritt des Erfolges.\n\nb) Ernsthaftes Verhinderungsbemühen im Sinne des\n§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB setzt voraus, daß der Täter die\nihm bekannten und zur Verfügung stehenden Mittel anwendet, die nach seiner Vorstellung den Erfolg verhindern\nwerden. An die zu treffenden Maßnahmen sind hohe Anforderungen zu stellen, wenn ein Menschenleben auf dem\n\nSpiel steht. In diesem Fall hat der Täter alles zu tun,\nwas in seinen Kräften steht und was nach seiner Vorstellung zur Erfolgsabwendung erforderlich ist (BGH bei\nHoltz MDR 1978, 279). Sein Bemühen muß aus seiner Sicht\nausreichend sein, den Erfolg zu verhindern. Er allein\nträgt das volle Risiko des Erfolgseintritts und der Strafbarkeit, bis ihm die Abwendung des Erfolges durch eigene\nTätigkeit gelingt. Es ist deshalb gerechtfertigt, von\n\nihm zu verlangen, daß er die ihm bekannten Verhinderungsmöglichkeiten ausschöpft, von denen er Gebrauch machen\nkann. Diese Anforderung kann unter dem Gesichtspunkt der\nStrafbefreiung nicht geringer sein, wenn der Erfolg durch\ndas Eingreifen Dritter verhindert worden oder sonst ohne\nZutun des Täters nicht eingetreten ist.\n\nOb das Verhalten des Angeklagten diese Voraussetzungen erfüllt, kann das Revisionsgericht auf der\nGrundlage der Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Der Angeklagte bemühte sich, fremde Hilfe von\neiner etwa 300 Meter entfernten Fernsprechzelle herbeizurufen. Er merkte jedoch alsbald, daß er keine Münzen\nbei sich hatte, um den Fernsprecher zu bedienen. Von der\nihm bekannten Möglichkeit, nahe Verwandte, die im Erdgeschoß des Hauses des Urgroßvaters wohnten, und eine\nunmittelbar segenüberliegende Rot-Kreuz-Station zu verständigen, machte er keinen Gebrauch. Das geschah aus\nAngst, sich als Täter zu offenbaren. Er lief vielmehr\nin das Haus zurück, um nach dem Urgroßvater zu sehen.\nAus welchem Grunde das geschah, bleibt unklar. Der\nAngeklagte antwortete auf die Frage \"warum bist Du in\n\nAS\n\n-6 -\n\ndas Haus des Opa zurück?\" mit den Worten \"um nach dem\n\nOpa zu schauen\" (UA S. 13). Das kann Neugierde oder Hilfsbereitschaft bedeuten. Das Landgericht nimmt ohne nähere\nDarlegung an, der Angeklagte sei \"zur eigenen Hilfeleistung zurückgekehrt\" (UA S. 17). Dies steht jedoch\n\nin Widerspruch zu der Ausführung, der Angeklagte habe\n\nsich hilflos und außerstande gefühlt, den Urgroßvater\n\nvom Tode zu retten (UA S. 5).\n\n3. Offen ist auch das rechtliche Verhältnis der\neinzelnen Tathandlungen zueinander. Zwischen dem Würgen\n\nmit Raubvorsatz und dem anschließenden Tötungsversuch\ndurch Handkantenschläge kann Tatmehrheit gegeben sein.\nDafür spricht die Darstellung zun direkten Tötungsvorsatz (UA S. 5 zu Nr. 3). Andererseits kann schon der\n\nWürgevorgang nach dem Entschluß, den Urgroßvater not-\n\nfalls zu töten, erste Teilhandlung eines fortgesetzten\nTötungsversuchs sein. Das Landgericht bejaht die Handlungseinheit (UA S. 15 f), ohne eine klare Abgrenzung\n\nzu treffen.\n\nII. Für die neue Entscheidung können die Rechtsgrundsätze, die der Bundesgerichtshof im Urteil vom 13. Juli\n1978 - 4 StR 248/78 - entwickelt hat, Bedeutung gewinnen.\n\nMayr Loesdau Mösl\n\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-15/1-str-327-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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