{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-08-15_1_StR_139_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-08-15","aktenzeichen":"1 StR 139/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 139778 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4. den Kaufmann Dr. Majloch M aus .\nNEE, geboren am ins (Polen),\n\n2. den Geschäftsführer Jakob M mE aus\nNeem, geboren am AMEEEENEEEEEEEEEN ir SCENES (Polen),\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\n296\n\n297\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Verhandlung vom 15. August 1978 in der Sitzung am\n22. August 1978, woran teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt uEREE®\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsarıwa] tum aus GERNE,\nRechtsanwalt Dr MEERE aus EENEREENS\n\nals Verteidiger des Angeklagten\nDr. Majloch Mgiguuuiee,\n\nRechtsanwalt AUEEESED aus GEEmemr\nals Verteidiger des Angeklagten\nJakob Magen.\n\n'Justizangestellter WW in der Verhandlung,\n. Justizhauptsekretärin Mr bei der Verklindung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n238\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. Juli 1977 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGr ünde :\n\nDie Strafkammer hat die beiden Angeklagten wegen\nin Tateinheit begangener gemeinschaftlicher fortgesetzter\nHinterziehung von Einkommens-, Gewerbe- und Umsatzsteuer\nje zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\nDie Revisionen beider Angeklagten rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie bleiben ohne\nErfolg.\n\nA. Die Verfahrensrügen werden entsprechend dem Vortrag\nder Revisionen hier im Zusammenhang abgehandelt, auch so-.\nweit es sich bei einzelnen Rügen in Wirklichkeit um Sachrügen handelt.\n\n1 Die von beiden Beschwerdeführern in _ gleicher Weise\nerhobenen Verfahrensbeschwerden.\n\n1. Die Beschwerdeführer erheben mehrere Beanstandungen, die sich auf die Vernehmung des Zeugen Disiiiie\nbeziehen, eines langjährigen Mitarbeiters und Leiters\nder zentralen Zuschneiderei in dem Textilbetrieb der\nAngeklagten. |\n\na) Die Revisionen haben keinen Erfolg, soweit sie\nbeanstanden, der Inhalt von Aussagen, die dieser Zeuge .\nim Ermittlungsverfahren, insbesondere vor der Steuerfahndung, gemacht habe, sei im Urteil in gesetzwidriger Weise {\nverwertet worden (Revisionsbegründung von Rechtsanwalt\nDr. HMMM für den Angeklagten Dr. Majloch Mag,\nim folgenden als I bezeichnet, S. 35 Revisionsbegrlindung\nvon Rechtsanwalt Freiherr von Stmumny für denselben\nAngeklagten - II - S. 3; Revisionsbegrtndung von Rechtsanwalt Altstötter für den Angeklagten Jakob Men\n- III-S, 13). Diese Erklärungen sind, wie das Protokoll\nausweist, nicht verlesen worden. Sie durften aber durch\nVorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt werden; Grundlage der Beweisführung waren dann die Erklärungen, die\nder Zeuge daraufhin in der Hauptverhandlung abgegeben hat\n(BCHSt 1, 337, 339; 14, 310, 312). Daß dem Zeugen seine\nAussage vor der Steuerfahndung vorgehalten worden ist und C\ndaß er sich dazu erklärt hat, ergibt sich aus dem Sitzungs- |\nprotokoll (Bl. 645 d.A.). Die Darlegung der Revision, es\nlasse sich \"nicht ausschließen, daß das angefochtene Urteil\nauf der Verwertung des Inhalts der vorgehaltenen Urkunden\nberuht\", genügt nicht, um einen Verfahrensverstoß des Inhalts nachzuweisen, der Tatrichter habe nicht die Erklärung\ndes Zeugen, sondern die Niederschrift über seine frühere\nVernehmung verwertet (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 1973\n- 1 StR 239/73). | 0\n\n299\n\nb) Die Beschwerdeführer meinen, § 60 Nr. 2 StPO\nsei verletzt worden, weil der Zeuge Dummy entgegen\neinem bestehenden Vereidigungsverbot beeidigt worden\nsei (I 4; II 2; III 14).\n\nAus dem angefochtenen Urteil (UA S. 24) ergibt sich\nhierzu, daß DEMEEM im Ermittlungsverfahren zutreffende\nAngaben gemacht hatte, daß er aber \"im Zuge seiner wiederholten Vernehmung während der Beweisaufnahme zunächst\"\ndie Unwahrheit gesagt habe, und zwar nach Auffassung der\nStrafkammer unter dem Einfluß der Angeklagten. Daraus\nergibt sich nicht - wie die Revisionen offensichtlich\nmeinen - zwangsläufig der Verdacht, daß die Angeklagten\nden Zeugen DEE bereits vor der Hauptverhandlung dahin\nbeeinflußt hätten, ihnen eine Falschaussage zuzusagen.\nDafür, daß die Strafkammer diese Möglichkeit verkannt haben könnte, ergibt sich kein Anhalt. Vielmehr geht der\nTatrichter offenbar davon aus, daß sich diese Vorgänge\nwährend der Hauptverhandlung - die vom 22. April 1977 bis\nzum 29. Juli 1977 andauerte - abgespielt haben, so daß\n§ 60 Nr. 2 StPO der Vereidigung nicht entgegenstand; denn\ndas Gesetz will durch das Vereidigungsverbot nur die Zwangslage berücksichtigen, in die sich der Zeuge dadurch gebracht hat, daß er bei einer früheren Vernehmung falsch ausgesagt hat, um die Bestrafung der Beschuldigten zu vereiteln (Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 60 Ran. 27\nm. Nachw.; BGH, Urteile vom 10. März 1976 - 3 StR 499/75 -\nund vom 30. Mai 1978 - 1 StR 174/78).\n\n. Ein Verfahrensverstoß ist daher nicht erwiesen.\n\n-6-\n\nc) Die Revisionen rügen die Verletzung der §§ 67,\n59 StPO, weil die Strafkammer dem Zeugen DEE nach\nseiner zweiten Vernehmung vom 3. Mai 1977 die Berufung\nauf den früher geleisteten Eid abgenommen habe, obwohl\nsie diesen früheren Eid vom 26. April 1977 als Meineid\nangesehen habe (I 6; II 5; III 18).\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob dem angefochtenen\nUrteil tatsächlich zu entnehmen ist, die Strafkammer habe\nden am 26. April 1977 geleisteten Eid des Zeugen DE\nals Meineid gewertet. Zwar. darf die Versicherung nach\n§ 67 StPO nicht von einem Zeugen gefordert werden, der\nseit seiner Vereidigung in den Verdacht der Tatbeteiligung im Sinne des § 60 Nr. 2 StPO geraten ist (Meyer, aaO\n§ 67 Rdn. 15); die Vernehmung innerhalb ein und derselben\nHauptverhandlung bildet aber eine Einheit mit der Folge,\ndaß ein Zeuge vereidigt werden muß, der seine unwahre Aussage noch vor der Entscheidung über die Vereidigungsfrage\n berichtigt hat (Meyer, aa0 § 60 Rdn. 27; RG HRR 1932, 1902).\nDie Abnahme der Versicherung nach § 67 StPO am 3. Mai 1977\n- die sich nicht auf den Inhalt der früheren Aussage, sondern lediglich auf die Förmlichkeit des Eides bezog - enthielt daher zugleich die endgültige Entscheidung über die\nBeeidigung des Zeugen DI auf seine gesamte Aussage N\ninnerhalb der Hauptverhandlung, die nach Überzeugung der\n' Strafkammer im Endergebnis richtig gewesen ist. Ein: Rechts-\n\nverstoß ist daher weder gegen § 60 Nr. 2 noch gegen § 67 StPO\nerwiesen.\n\nd) Die Beschwerdeführer tragen vor, DEEEEr zei\nnach seiner Aussage vom 26. April 1977 festgenommen worden und sei erst unter dem Eindruck dieser Verhaftung\nin seiner Vernehmung vom 3. Mai 1977 wieder zu den Angaben zurückgekehrt, die er schon im Ermittlungsverfahren gemacht hatte; bei diesem Sachverhalt stehe § 136 a\nStPO einer Verwertung dieser letzten Aussage ij\nentgegen (I 5; II 3; III 16).\n\n§ 136 a StPO, der auf die Vernehmung eines Zeugen |\nentsprechend anzuwenden ist (§ 69 Abs. 3 StPO), verbietet\nnur die Anwendung von Zwang, den das Strafverfahrensrecht\nnicht zuläßt. Die Revision vermag nicht darzutun, daß die\nFestnahme des Zeugen DEM wegen des Verdachts des Meineids unzulässig gewesen sei; ein Verstoß gegen § 136 a StPO\nund ein daraus herrührendes Verwertungsverbot für die Aussage DEEEEEEB von 3. Mai 1977 ist daher nicht ersichtlich.\n\ne) Die Beschwerdeführer meinen, die Angaben des Zeugen\nDeine» (ebenso wie des Lagerverwalters Desire), er\nhätte Anlieferungen durch die Firma LEE u. Co. bemerken\nmüssen, wenn sie tatsächiich vorgenommen worden wären, enthielten eine bloße Wertung und keine Tatsachenbehauptung\n(16; II 5; III 19).\n\nDiese Auffassung geht fehl. Die Aussagen der beiden\nZeugen enthalten tatsächliche Behauptungen darüber, in\nwelchem Umfang sie Übersicht über das Stofflager der Angeklagten gehabt haben, und daß ihnen auf Grund dieser Übersicht umfangreiche Lieferungen durch die Firma LM nicht\nverborgen bleiben konnten, wenn sie tatsächlich vorgenommen\nwurden. |\n\n30\n\nf) Nach der Festnahme des Zeugen Di am\n26. April 1977 hatte die Verteidigung beantragt, die\nHauptverhandlung zu unterbrechen, weil die noch nicht\nvernommenen Zeugen B5M> und Damme dadurch verängstigt seien und somit an einer unbeeinflußten und wahrheitsgemäßen Aussage gehindert würden. Die Strafkammer hat\nden Antrag abgelehnt, weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, daß sich die weiteren Zeugen durch die\nFestnahne Dis beeinflussen ließen. Diese Zurückweisung des Unterbrechungsamtrages rügen die Revisionen als |\nVerstoß gegen § 244 Abs. 2, §§ 136 a, 265 Abs. 4 StPO (17;\nII 6; III 20).\n\nDie Rüge dringt nicht durch. Die Beschwerdeführer\nbleiben jeden Nachweis dafür schuldig, daß die Zeugen\nBär und De durch die Festnahme Dumme\neingeschüchtert und vor allen daran gehindert worden\nseien, die Wahrheit zu bekunden; allenfalls konnte die\nFestnahme geeignet sein, einen Zeugen von der Bekundung.\nder Unwahrheit abzuhalten. Die im Unterbrechungsamtrag\nvom 26. April 1977 geäußerte Meinung, daß die Festnahme\nD SER, \"offenkundig nur dem Zweck diente, die anderen .\n. Zeugen einzuschüchtern\" (Anlage 16 zum Protokoll), und s\ndie Annahme einer \"unzulässigen Beeinträchtigung und damit Verunsicherung des Zeugen Bäl\" (I 11) enthalten\nUnterstellungen, für die keinerlei Beweis geführt ist.\n\n2. Die Beschwerdeführer machen geltend, aus fünf\nSchreiben des Finanzantes Hof-Münchberg, die in der Hauptverhandlung verlesen wurden, ergebe sich, daß der Gesamtbetrag der \"LE-Rechnungen\" vom 4. September 1974, 11.,\n18. und 25. September 1974 in Höhe von ‚184.150,94 DM an\n\ndas Finanzamt bezahlt worden sei; dieser Betrag hätte\ndaher vom gesamten Rechnungsbetrag für das Jahr 1974 in\n\nHöhe von 1.484.031,26 DM abgezogen werden müssen und somit\n\nder Berechnung der verkürzten Steuern nicht mehr zugrunde\ngelegt werden dürfen (I 13; III 70).\n\nDie Rüge - die allenfalls den Schuldumfang zu einem\ngeringen Teil berühren würde - dringt nicht durch. Es\nkann schon zweifelhaft sein, ob die pauschale Verweisung\neuf fünf Schreiben des Finanzamtes den Anforderungen des\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Im übrigen kann die Behauptung, 184.150,94 DM seien an das Finanzant bezahlt\nworden, als neues Vorbringen im Revisionsrechtszug nicht\n\nberücksichtigt werden, da das Urteil keine dahin gehenden\n\nFeststellungen enthält und die Aufklärungsrüge insoweit\nnicht erhoben worden ist. Für die rechtliche Würdigung\nder Straftaten wäre die Behauptung zudem ohne Bedeutung,\nda es sich bei der Gesamtsumme für 1974 in Höhe von\n1.484.031,26 DM (UA S. 18) nicht um die Summe der an die\nFirma LEBE geleisteten Zahlungen, sondern um die Summe\nder Scheinrechnungen handelt. An der rechtlichen Natur\ndieser Hinterziehungshandlungen ändert es nichts, wenn\ndas Finanzamt - wie dem Vortrag. der Revisionen zu entnehmen ist - nach Aufdeckung der Straftaten Rechnungsbeträge gepfändet und aiseszosse hat.\n\n3. Die Revisionen beanstanden, das Landgericht habe\nsich an eine Wahrunterstellung nicht gehalten (I 15;\nIII 73).\n\n304\n\n- 10 -\n\nDie Beweisbehauptung, daß die Firma CAM - der einzige Abnehmer der Textilfabrikation der Angeklagten - teils\nohne Bezeichnung der Stoffhersteller und teils ab Lager\ngeordert hat, und zwar nicht unerhebliche Stoffmengen,\ndaß bei den einzelnen Ordern bei unterschiedlichen Farben unterschiedliche Muster bestellt und abgenommen wurden, daß auch bedruckte Ware ohne Herstellerbezeichnung\ngeordert wurde, war von der Strafkammer als wahr unterstellt worden. Die Revisionen meinen, das angefochtene\nUrteil setze sich auf S. 55 dazu in Widerspruch, indem\nes ausführt, daß Abweichungen im Dessin bei der Abnehnmerfirma CHAM aufgefallen wären, wenn die Angeklagten - wie\nsie vortragen - andere als die von COMME bestellten Qualitäten ihren Lieferungen beigemischt hätten.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Die von den Revisionen\nbeanstandete Stelle des angefochtenen Urteils steht im\nZusammenhang der Ausführungen darüber (UA S. 52 ff), daß\n‚ der Tatrichter den Angeklagten nicht glaubt, sie hätten\nden Lieferungen an die Firma CE bessere als die bestellten Qualitäten beigemischt, um einen schnelleren Absatz\nder von ihnen gelieferten Ware zu erreichen. Als eines\nvon mehreren Argumenten, die gegen die Richtigkeit dieser “\nEinlassung sprechen, führt der Tatrichter an, daß der\nFirma C#M bei der Abnahme der bestellten Stoffe Abweichungen von den georderten Qualitäten und Mustern\nhätten auffallen müssen. Das aber steht nicht in Widerspruch zu der wiedergegebenen Beweisbehauptung, der nicht\nzu entnehmen ist, daß die Firma CE Stoffe unbesehen\nund ohne Rücksicht auf Qualität und Design bestellt hätte;\ndenn dort ist nur darauf abgehoben, daß unterschiedliche\n\n302\n- 11 -\n\nMuster bestellt wurden und daß es der Bestellerin nicht\nauf die Angabe der Herstellerbezeichnung angekommen ist.\n\n4. Die Revisionen meinen, daß die \"verräterischen |\nAngaben\", die der Angeklagte Jakob Mm beim ersten\nAuftreten der Steuerfahndung am 7. Oktober 1974 gegenüber\ndem Fahndungsbeamten Sch@b gemacht habe, unter Verstoß\ngegen § 163 a Abs. 5, § 136 a StPO zustande gekommen seien\nund deshalb nicht hätten verwertet werden dürfen (I 17;\n\nII 9; III 42).\n\nAuch diese Rüge ist unbegründet. Jakob MagRmnen,\nwurde am 7. Oktober 1974 als Zeuge vernommen; das ergibt\nsich eindeutig aus der Feststellung des angefochtenen Urteils (UA S. 26), daß zu diesem Zeitpunkt das Ermittlungsverfahren allein gegen die beiden Verantwortlichen der\nFirma Li u. Co., Wessiimmmmem und Lasse, gerichtet war\nund daß in diesem Rahmen Nachforschungen nach dem Verbleib\nder \"LiMBr-Ware\" angestellt wurden. Angesichts dieser\nklaren Feststellung bleibt kein Raum für die Vermutung\nder Revisionen, die Vernehmung vom 7. Oktober 1974 sei\n\"offensichtlich\" bereits eine Beschuldigtenvernehmung in\n‚Richtung gegen Jakob. Magnum: gewesen, über deren Wesen\ndieser durch den vernehmenden Beanten Sc haiiuum getäuscht\nworden sei. Dies gilt auch dann, wenn Jakob Meabguannn\nnicht nach § 55 StPO belehrt worden ist.\n\n5. Die Revisionen. sehen die Aufklärungspflicht als\nverletzt an (§ 244 Abs. 2 StPO), weil der Diplomvolkswirt\nDr. Rum nicht als Zeuge vernommen worden sei (I 19;\nIII 66).\n\n- 12 -\n\nIn der Hauptverhandlung war ein Schreiben Dr. Russ\nan Dr. Majloch Memmiee vom 21. April 1977 verlesen worden, aus dem hervorging, daß \"der Gewinn, bezogen auf den\nUmsatz vor, während und nach dem bewußten Zeitraum sich\nstets im gleichen Rahmen bewegt hat\". Diese Entwicklung\ndes Betriebsgewinns lasse es, so meinen die Beschwerdeführer, als \"schlechterdings ausgeschlossen\" erscheinen,\ndaß die Angeklagten dem Betrieb die von der Strafkamner\nangenommenen Beträge \"schwarz\" entnommen haben könnten.\n\nAus diesem Grunde hätte es sich aufdrängen müssen, den\nVerfasser des genannten Schreibens als Zeugen zu vernehnen. |\n\nDie Rüge hat keinen Erfolg. Die Revisionen vermögen\nnicht darzutun, welche über den Inhalt seines Schreibens\nhinausgehenden Tatsachen Dr. Rimger bei einer persönlichen Vernehmung hätte bekunden können und aus welchen\nGründen die Strafkammer sich daher gedrängt gesehen haben\nsollte, Dr. Rüiiiispmp auch ohne einen dahin zielenden Antrag der Verteidigung als Zeugen zu vernehmen.\n\n6. Die Revisionen beanstanden, durch Verlesung eines\nSchreibens des Krankenhauses mit Rehabilitationsklinik\nfür Rückenmarkverletzte Hohe Warte, Bayreuth, vom C\n20. April 1977 seien die §§ 256, 250 StPO verletzt wor- j\nden (I 21; von Rechtsanwalt Altstötter in der Revisionsverhandlung Zurückgenommen). |\n\n§ 256 StPO ist schon deshalb nicht verletzt, weil\ndas Krankenhaus Hole ein Krankenhaus der Öffentlichen Hand ist, dessen Träger der Freistaat Bayern ist\n\n303\n\n(Schreiben vom 30. Dezember 1977, Bl. 1121 d.A.), so\n\ndaß sein Zeugnis verlesen werden durfte (Kleinknecht,\n\nStPO 33. Aufl. § 256 Rdn. 3). Im übrigen könnte das Urteil auf einem Verstoß gegen § 256 StPO - das gilt auch\nfür das Schreiben des Bezirkskrankenhauses Erlangen vom\n19. April 1977 - nicht beruhen, da in beiden Schreiben\nlediglich die Daten von Entziehungskuren mitgeteilt werden, denen sich der Mitinhaber der Firma LEE, WeuiEEMswm, in den beiden Krankenhäusern unterzogen hat; diese\nDaten werden aber auch von den Revisionen nicht in Zweifel\ngezogen. Das Landgericht konnte daher ohne Rechtsfehler\ndie Krankenhausaufenthalte WeWWsese» zur Begründung\ndafür heranziehen, daß er entgegen den Angaben der Angeklagten mindestens in diesen Zeiten nicht gemeinsam mit\nLeer persönlich die Warenauslieferung an die Angeklagten\n\"vornehmen konnte.\n\n7. Die Revisionen sehen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme als verletzt an, weil sich der\nSteuerfahndungsbeamnte Tee zur Begründung dafür, daß\ndie Verkaufsrechnungen der Firma \"Ein! gefälscht\nseien, auf ein nicht in die Hauptverhandlung eingeführtes\nGutachten des Zollkriminalinstituts in Kat berufen habe\n(1 23; II 14; III 41).\n\nAuch diese Rüge ist unbegründet. Die Strafkamner\nlegt dar, daß sich die in den Unterlagen der Firma Lies\nvorgefundenen Verkaufsrechnungen der Firma Egg» als\nunrichtig erwiesen hätten; die Firma Egiii® habe nicht\nermittelt werden können, weder die in den Rechnungen angegebene Anschrift noch die Kontonummer und die Telefon-\n\n- 41, -\n\nnummer hätten existiert. Unter diesen Umständen habe dem\n\"naheliegenden Verdacht\", daß die Rechnungen gefälscht\n\nworden seien, nicht nachgegangen zu werden. brauchen\n(UA S. 30). |\n\nDa demnach der Verdacht der Fälschung für die Entscheidung unerheblich war, kommt es nicht darauf an, ob\ndas diesen Verdacht bekräftigende Gutachten des Zollkriminalinstituts ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden ist.\n\n8. Die Revisionen beanstanden, daß ein Brief der\nFrau Halina LEW an ihren Ehemann Naftali Lime vom\n23. Juni 1975 in der Übersetzung einer Dolmetscherin verlesen worden sei, ohne daß die Richtigkeit der Übersetzung\nfestgestellt worden sei oder die Übersetzerin in der Hauptverhandlung mitgewirkt habe (I 24; III 45).\n\nDie Rüge ist unbegründet. Zwar sind Übersetzungen von\nSchriftstücken nur verlesbar, wenn der Übersetzer in der\nHauptverhandlung mitwirkt oder die Richtigkeit der Übersetzung sonst festgestellt wird (Kleinknecht, aa0 § 249\nRdn. 3). Diesem Erfordernis ist jedoch, wie das Protokoll C\nausweist, hier genügt worden. Nach dem Beschluß der Straf- j\nkammer (Bl. 737 d.A.) war zu verlesen \"Brief der Halina\nLEE an Naftali Lee vom 23. Juni 1975 in der Übersetzung der Dolmetscherin Mage und wie von Dr. Hamiiik\n\nübergeben; Bl. 326 f, 369 d.A.\". Die Aktenstellen, auf\n_ die in dem Beschluß verwiesen wird, enthalten die Bestätigung \"der öffentlich bestellten und beeidigten\nDolmetscherin für die polnische Sprache Ursula Mei,\n\n304\n- 15 -\n\ndaß die vorstehende Übersetzung der ... in polnischer\nSprache abgefaßten Urkunde richtig und vollständig ist\".\nDamit ist aber die Richtigkeit der vom Verteidiger\n\nDr. HE selbst übergebenen Übersetzung hinreichend\nfestgestellt worden.\n\nSoweit die Revisionen in diesem Zusammenhang beanstanden, die Aufklärungspflicht hätte es geboten, Halina\nLER als Zeugin zu vernehmen und sich nicht mit der Verlesung des Briefes zu begnügen, gehen die Beschwerdeführer\nan der Tatsache vorbei, daß das Landgericht seiner Beweiswürdigung den Inhalt des Briefes als solchen zugrunde\nlegt und durch die Verlesung nicht etwa eine Vernehmung\nvon Frau Lime ersetzen wollte (UA S. 59). Auch die Bedeutung der zu erwartenden Aussage drängte eine Vernehmung\nin Israel nicht auf.\n\n9. Die Aufklärungspflicht sehen die Revisionen weiter\nals dadurch verletzt an, daß die Strafkammer im Rahmen der\nNachforschung nach der Existenz einer Firma \"Emm\" nicht\ndem Hinweis eines Zeugen Ri@f nachgegangen sei, daß sich\nzwei Träger dieses Namens in Italien aufhielten (I 26; III 48).\n\nDie Rüge ist unzulässig, weil keine Beweismittel angegeben werden und weil die Beschwerdeführer nicht mitteilen,\nweshalb sich dem Tatrichter aufgedrängt haben sollte, daß\ngerade diese beiden Träger des nicht ungewöhnlichen Namens\nmit einer Firma zu tun haben sollten, deren Existenz im dunklen geblieben war und deren Rechnungen mit falscher Adresse\n“und fingierten Telefon- und Kontonummern versehen waren.\n\n- 16 -\n\n10. Die Aufklärungspflicht wurde auch nicht dadurch\nverletzt, daß die Strafkammer es nicht für erforderlich\nangesehen hat, das Stofflager der Angeklagten in Augen-\n‚schein zu nehmen (I 27; II 6; III 48). Sie hat ihr pflichtgemäßes Ermessen nicht verletzt, da sie davon ausgehen\ndurfte, daß der Lagerverwalter Des und der Leiter\nder Zuschneiderei, Dem, ihr ein hinreichend zuverlässiges Bild von Größe, Anordnung und Umfang des Lagers\nvermitteln konnten und tatsächlich vermittelt haben.\n\n11. Die Revisionen beanstanden, daß der Lagerverwalter Bardenbacher nicht auf seine Aussage vereidigt worden\nist (I 28; II 10; III 53). Sie meinen, durch die Nichtvereidigung wegen Verzichts aller Beteiligten (§ 61 Nr. 5 StPO)\nhabe das Landgericht zu erkennen gegeben, daß es die Aussage\nBardenbachers nicht als glaubwürdig ansehe; da es aber die\nAussage im Urteil als glaubwürdig behandelt habe, hätte die\nPflicht bestanden, entweder die Beteiligten auf die Bedeutung der Aussage hinzuweisen oder aber die Beeidigung nach-\n\"zuholen. on \\\nDie Rüge ist unbegründet. Das Gericht braucht sich im\nFalle der Nichtvereidigung nach § 61 Nr. 5 StPO zur Bedeu- C®\ntung oder Glaubwürdigkeit der Aussage nicht zu äußern j\n(Kleinknecht, aaO § 61 Rdn. 11), es wird vielmehr die Ver-\n'eidigung insbesondere dann für entbehrlich halten, wenn\ndie Aussage so glaubhaft ist, daß es auf ihre Bekräftigung\ndurch den Eid offensichtlich nicht ankommt (RG JW 1935,\n2976; Meyer in Löwe/Rosenberg, aaO § 51 Rdn. 39). Hat die\nStrafkammer sonach objektiv keinen Anlaß für die von den\nBeschwerdeführern vorgebrachte Schlußfolgerung gegeben,\n\n- 17 -\n\nsie glaube dem Zeugen Deister nicht, so bestand auch\nunter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes kein Anlaß,\nsich über die Bedeutung der Aussage abschließend zu äußern;\nebensowenig gebot bei dieser Sachlage die Aufklärungspflicht die Nachholung der Beeidigung.\n\n12. Die Revisionen beanstanden, daß der Zeuge Cem,\nder die Versicherung nach § 66 d StPO. leistete, vor Abgabe der Versicherung nicht gemäß § 66 d Abs. 1 Satz 2 StPO\nbelehrt worden sei (I 29; III 50).\n\nLaut Protokoll (Bl. 761 d.A.) wurde der Zeuge Cs\n\"gesetzlich vereidigt (§ 66 d StPO)\". Es kann. dahingestellt\nbleiben, ob dieser Protokollvermerk mit dem Hinweis auf\ndie Gesetzesnorm des § 66 d StPO dahin auszulegen ist,\ndieser Vorschrift sei in jeder Hinsicht, also auch in bezug\neuf die Belehrungspflicht, genügt worden. Denn auf einem\netwaigen Verstoß könnte das Urteil nicht beruhen. Die\nAussage CE hat Bedeutung ausschließlich für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen Lu; dessen\nAussage aber ist nach den Urteilsgründen \"für den Ausgang\ndes Verfahrens ohne Bedeutung\" (UA S. 63).\n\n13. Die Beschwerdeführer rügen ferner, daß die Aussagen des Landesrabbiners Dr. Dr. Rof und des Rechtsanwalts\nDr. Wu im Urteil nicht gewürdigt worden sind (I 30; II 13;\nIII 55). Diese Zeugen waren von der Verteidigung als Leumundszeugen gegen Naftali Lem aufgeboten worden.\n\nDie Rüge dringt nicht durch. Das Landgericht hat lediglich ausgeführt, es bedürfe \"keiner Würdigung deren Aus-\n\n305\n\n- 18 -\n\nsagen in den schriftlichen Urteilsgründen, weil sich die\nÜberzeugung der Strafkammer von der Schuld der Angeklagten\nnicht entscheidend auf das Zeugnis des Naftali Lem\ngründet\" (UA S. 60). Damit ist zum Ausdruck gebracht, daß\ndie Strafkammer die Aussagen der genannten Zeugen wohl gewürdigt, aber von einer Darstellung dieser Würdigung in\n\nden schriftlichen Urteilsgründen abgesehen hat; die schriftliche Darlegung jeder Zeugenaussage und ihre Würdigung im\neinzelnen ist aber weder in § 261 StPO noch in § 267 StPo\ngefordert (vgl. § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO). Es kommt daher,\nim Rahmen dieser Rüge nicht darauf an, welche Bedeutung _\nder Aussage Naftali LusuB im einzelnen beigemessen worden\nist.\n\n14. Die Strafkamner sieht die Aussage des Zeugen\nLem - eines angesehenen Bürgers, ehrenamtlichen Rabbiners und derzeit Ersten Vorsitzenden der Nürnberger Israelitischen Kultusgemeinde (UA S. 61) - als \"durch den wohl\nnicht von ihm selbst zu vertretenden Umstand belastet\" an,\ndaß die in sein Wissen gestellten erheblichen Tatsachen\nerst spät in das Verfahren eingeführt worden sind. Das\nbeanstanden die Revisionen als Verstoß gegen die Denkgesetze (I 32; II 11; III 58).\n\nre u\n\nEin solcher Verstoß ist indessen nicht ersichtlich.\nEinerseits ist es durchaus möglich, der Aussage eines sub-Jektiv unverdächtigen Zeugen mit Mißtrauen zu begegnen,\nwenn der Zeuge aus irgendwelchen taktischen Gründen erst\nspät in das Verfahren eingeführt wird und wenn die Ange-\n'klagten für diese Tatsache, obwohl ihnen die entlastende\nAussage des Zeugen längst bekannt war, keine Erklärung\n\n306\n\n- 19 -\n\nabgeben können oder wollen. Entscheidend ist hier aber\nfolgendes: LeWäk hat bekundet, Lip habe ihm am 2. November 1975 unter vier Augen zugesagt, er werde gegen\nZahlung von 500.000 DM die \"Wahrheit\" sagen, nämlich\n\ndaß die bisher von ihm in Abrede gestellten Lieferungen\n\nan die Angeklagten in Wirklichkeit doch stattgefunden\nhätten. Die Strafkammer stellt ohne Rechtsfehler darauf\n\nab, daß dieses Gespräch zwischen Le und Lime nichts\ndafür hergibt, ob Li tatsächlich an die Angeklagten\n\nin dem behaupteten Umfang geliefert hat oder nicht; denn\nwenn Lier durch die Zusage einer bestimmten Bekundung zu\nGeld kommen wollte, dann durfte er Lew, der auch für ihn\n\"ein Mann von hoher Ehre\" war (UA S. 64), keine unwahre Aussage anbieten, sondern mußte vorgeben, seine künftige, durch\neinen hohen Geldbetrag zu belohnende Aussage entspreche\nnunmehr der Wahrheit. Die Bekundung Leis ergibt also,\n\nwie das Landgericht irrtumsfrei ausführt, nichts dafür,\n\nob LEE an die Angeklagten geliefert hat oder nicht.\n\nAus diesem Grunde hat die Strafkammer auch nicht gegen\ndie Aufklärungspflicht verstoßen, wenn sie es ablehnte,\nLieber trotz dessen Weigerung Le@&& gegenüberzustellen.\n\n15. Der Tatrichter zieht aus dem Umstand, daß in der\nFirma der Angeklagten nach dem Wegfall der angeblichen\nIEEEB-Lieferungen die Blusenfabrikation nicht gestört\nund der Lagerbestand sogar erhöht worden ist, den Schluß,\ndaß Lieferungen durch die Firma Lee nicht in dem behaupteten Umfang ausgeführt worden sind (UA S. 28).\n\n- 20 -\n\nDieser Schluß ist entgegen der Meinung der Revisionen (I 34; III 61) nicht denkfehlerhaft, sondern möglich und damit rechtlich unangreifbar.\n\n16. Das Landgericht wertet als Indiz dafür, daß die\nLieferungen der Firma Le nur fingiert waren, auch den\nUmstand, daß diese Lieferungen im Preis durchschnittlich\n38 v.H. über den Preisen der sonstigen Lieferanten lagen.\nDie Angeklagten hatten Rechnungen anderer Firmen vorgelegt\n(Rohe, Calls, Gebr. Bowie) mit dem Ziel darzutun, daß\nsie auch von diesen Firmen zu höheren Preisen bezogen hatten. Die Revisionen meinen (I 35; III 62), ein Vergleich\ndieser Rechnungen aus den Jahren 1970 bis 1972 mit den\nLEBSEE-Rechnungen von 1975 verstoße gegen die Denkgesetze.\n\nDie Rüge geht von falschen Voraussetzungen aus und\nkann keinen Erfolg haben. Die Strafkammer legt gerade dar,\nes falle auf, daß die Angeklagten weit zurückgreifen müßten, um Rechnungen aufzufinden, die in der Preisstellung\nmit den Liw-Rechnungen zu vergleichen seien; vor allen\naber, und das ist der ausschlaggebende Gesichtspunkt,\nhätten diese Rechnungen nicht den von den Angeklagten angestrebten Beweiswert, weil. es sich dabei um teure Ausnahne- C:\nlieferungen gehandelt habe, mit denen die Angeklagten\ndartun wollten, daß sie auch wertvolle Blusen herstellen\nkönnten (UA S. 34). Von einem Verstoß gegen die Denkgesetze kann sonach keine Rede sein. |\n\n- 21 -\n\nII. Weitere Verfahrensrügen der einzelnen Beschwerdeführer.\n\n1. Dr. Majloch Megumum beanstandet, daß in der\nHauptverhandlung ein Sachverständiger Dee vernommen\nworden sei, dessen Gutachten in den Urteilsgründen nicht\nberlicksichtigt werde (I 38).\n\nDie Urteilsgründe müssen sich nicht mit jedem einzelnen Beweismittel auseinandersetzen (vgl. oben I 13). Im\nübrigen teilt die Revision nicht mit, welchen Inhalt das\nGutachten hatte und weshalb sich die Strafkammer in den\nschriftlichen Urteilsgründen damit hätte befassen müssen\n(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2. Der Verteidiger des Angeklagten Jakob Mguigiuiune\nerhebt eine Reihe weiterer Verfahrensbeschwerden.\n\na) Rechtsanwalt Aue rügt Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 2 GG), weil\ner erst am 18. April 1977 zum Pflichtverteidiger bestellt\nworden sei und daher bis zum Beginn der Hauptverhandlung\nam 22. April 1977 nicht genligend Zeit zur Vorbereitung\ngehabt habe (III 3). |\n\nDazu ergibt sich aus einem Vermerk des Vorsitzenden\nder Strafkammer vom 20. April 1977 (Bl. 544 d.A.), daß\nRechtsanwalt AusEENEBp schon im Oktober 1976, also ein\n\nhalbes Jahr vor Beginn der Hauptverhandlung, als Wahlvertei-\n\ndiger von Jakob Megiiiiiiem angesehen und bezeichnet wurde;\n\n307\n\nam 23. Februar 1977 wurde er zum Pflichtverteidiger bestellt,\n\n- 22 -\n\ndie entsprechende Verfügung ist an diesem Tage an ihn\nabgegangen. Diese Verfügung will Rechtsanwalt ATmmmummee\nnicht erhalten haben, doch hat er nach seiner eigenen Darstellung Mitte März 1977 \"inoffiziell\" von seiner Bestellung erfahren. Am 28. März 1977 hat er die förmliche Terminsladung für den 22. April 1977 erhalten und dann erst\ndie neuerliche Verfügung über die Bestellung als Pflichtverteidiger. Am 18. April 1977 hat er sodann Antrag auf\nVerlegung der Hauptverhandlung gestellt, den der Vorsitzende der Strafkammer am 20. April 1977 abgelehnt hat.\n\nBei dieser Sachlage kann nicht davon die Rede sein,\ndaß dem Verteidiger der Anspruch auf rechtliches Gehör\nverkürzt worden wäre. Im Übrigen 'hat die Hauptverhandlung\nüber drei Monate (vom 22. April bis zum 29. Juli 1977) angedauert; während dieser ganzen Zeit hat Rechtsanwalt\nABER nicht vorgebracht, daß er zu irgendeinem Teil\ndes Anklagekomplexes nicht oder nur ungenügend vorbereitet\nsei, so daß die Strafkammer ihre Überzeugung von der ausreichenden Vorbereitung des Verteidigers bestätigt finden\nkonnte. Auch in der Revision wird nichts dafür vorgetragen,\n_ welcher konkrete Nachteil dem Angeklagten durch ungenügende _\nKenntnis des Verteidigers von irgendeinem Verfahrensgegenstand entstanden sein sollte.\n\nb) Die Revision beanstandet, die Zeugin Genia Mage,\ndie Ehefrau des Angeklagten Dr. Majloch Megmee, sei nicht\nüber ihr Zeugenverweigerungsrecht nach § 52 StPO belehrt\nworden (III.28). | .\n\n30?\n\n- 23\n\nDie Rüge ist unbegrtindet. Das Protokoll enthält\nnach Angabe der Personalien der Zeugin folgenden Vermerk:\n\"Ehefrau des Angeklagten Dr. Meiiilin; belehrt, aussagebereit\" (Bl. 719 d.A.). Dieser Vermerk kann nach seinem\nZusammenhang nur so ausgelegt werden, daß die Zeugin über\nihr Zeugnisverweigerungsrecht als Ehefrau belehrt worden\nist und sich daraufhin zur Aussage bereiterklärt hat. Es\nbedarf daher nicht der Heranziehung der dienstlichen Äußerungen der drei Berufsrichter, des Staatsanwalts und der\nProtokollführerin über den Hergang der Vernehmung.\n\nc) Die Beanstandung, die Zeugin Margarete Li sei\nentgegen § 57 StPO nicht belehrt worden (III 31), wird\ndurch das Sitzungsprotokoll widerlegt (Bl. 670 d.A.).\n\nd) Der Beschwerdeführer rügt, die Strafkammer hätte\nsich mit der telegrafischen und brieflichen Weigerung des\nZeugen Wesen aus Israel, vor Gericht auszusagen,\nnicht zufriedengeben dürfen, ohne von ihm eine Glaubhaftmachung nach § 56 StPO zu verlangen (III 32).\n\nWandersmann war der Mitinhaber der Firma LEE u.Co.,\ndie nach den Feststellungen mit den beiden Angeklagten zur\nSteuerhinterziehung mittels fingierter Lieferungen zusammengewirkt hat. Bei diesem Sachverhalt lagen die Voraussetzungen\ndes Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 StPO so sehr auf\nder Hand, daß es einer Glaubhaftmachung nicht mehr bedurfte;\ndieses Auskunftsverweigerungsrecht hätte sich nach Sachlage\nauch nicht auf einzelne Fragen beschränken lassen und wäre\ndaher praktisch einem Zeugnisverweigerungsrecht gleichgekonmen, so daß die Strafkammer nach der zweifachen Weigerung\nkeine weiteren Anstrengungen zur Vernehmung des Zeugen zu\nunternehmen brauchte.\n\n- 24 -\n\nB. Die Sachrügen,.\n\nI. Die auf die Sachrügen gebotene umfassende rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils zeigt zum\nSchuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil eines der\nbeiden Angeklagten auf.\n\nDer Hinweis auf den Umstand, daß \"etwa ein Drittel\nder fingierten Geschäfte über die Bücher der Firma |\nLim u.Co. gelaufen\" war (UA S. 17), ergibt nichts\n‚defür, daß die vom Tatrichter vorgenommene Berechnung\nder über einen Zeitraum von siebeneinhalb Jahren hinterzogenen Steuern (UA S. 19 bis 21) unrichtig wäre; die Revisionen vermögen nicht darzutun, daß dem Landgericht\nder von ihm selbst hervorgehobene Umstand dabei nicht bewußt gewesen sei oder in welchen konkreten Punkten die\nBerechnung von unzutreffenden Voraussetzungen ausgehe.\n\nDes weiteren durfte die Strafkammer dem Umstand, daß auf\nden Rechnungen der Firma Lens jegliche Beschreibung\n\nder angeblich gelieferten Stoffe fehlte, ein Indiz dafür\nentnehmen, daß es sich bei diesen Rechnungen um. Scheinrechnungen handelte, denen keine Lieferungen zugrunde lagen.\nDaß eine gewisse Beschreibung branchenüblich ist, hat der\nTatrichter dem Vergleich der inkriminierten LEE -Rechnungen mit Rechnungen anderer Firmen (Rohe, Casiim,\n\nGebr. Bodum, Ni) und insbesondere mit solchen Rechnungen der Firma Lim entnommen, die über tatsächlich\ndurchgeführte Lieferungen ausgestellt wurden (UA S. 37/38).\nDer in diesem Zusammenhang beanstandete Hinweis auf das\nTextilkennzeichnungsgesetz idF vom 25. August 1972 (BGBl I\n1545) ist offensichtlich nicht entscheidungserheblich.\n\nPe\n\n309\n\n- 25 -\n\nII. Auch der Strafausspruch hält der rechtlichen |\nNachprüfung stand.\n\nDie Revision des Angeklagten Dr. MegEumiksn meint,\ndaß der Strafzweck der Generalprävention in rechtlich\nunzulässiger Weise Üiberbewertet worden sei (II 15). Das\ntrifft nicht zu. ' |\n\nDas Landgericht hat ausgeführt, \"daß die sich aus\nder Straftat selbst ergebenden Strafzumessungsgründe und\nder gerade bei Steuerstraftaten regelmäßig zu beachtende Strafzweck der Generalprävention einer Strafe nahe der\nObergrenze des Strafrahmens gebieten würden\", und hat lediglich wegen der außerordentlichen persönlichen Umstände\nder Angeklagten eine geringere Strafe als schuldangemessen angesehen (UA S. 73).\n\n_ Die Verteidigung der Rechtsordnung, die den Gedanken\n° der Generalprävention in einem erweiterten Sinne verkörpert, ist nach wie vor eine Leiterwägung der Strafzumessung (BGH, Urteile vom 30. November 1971 - 1 StR 554/71 -\nbei Dallinger, MDR 1972, 196; vom 22. Oktober 1974 -\n1 StR 258/74; vom 25. Mai 1976 - 1 StR 858/75 - bei Holtz,\nMDR 1976, 812; Dreher, StGB 37. Aufl. § 46 Rdn. 6); die\nBerücksichtigung der Generalprävention darf nur nicht dazu führen, daß die obere Grenze der schuldangemessenen\nStrafe überschritten wird (BGHSt 20, 263, 267; Dreher, aa0\nRdn. 10) Sie hat das Landgericht ausdrücklich dargelegt,\nwelche Strafe nach den objektiven Tatumstände bei einer -\n'Steuerhinterziehung in Höhe von fast viereinhalb Millionen\nDM unter Berücksichtigung des Abschreckungszwecks geboten\n\n- 26 -\n\nwäre, und hat sodann unter mildernder Berücksichtigung\n\ndes schweren Lebensschicksals der Angeklagten die schuld-\n\nangemessene Strafe festgesetzt. Ein Rechtsfehler kann in\ndieser Sachbehandlung nicht gefunden werden.\n\nC. Nach allem sind die Revisionen der beiden Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.\n\nSoweit der Senat einzelne Rügen nicht ausdrücklich\nabhandelt, hat er sie als offensichtlich unbegründet angesehen.\n\nMayr | Loesdau Mösl\nPikart . Woesner\n\nn\n\\\nN,\n\n£","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-15/1-str-139-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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