{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-08-08_1_StR_387_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-08-08","aktenzeichen":"1 StR 387/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_387/78 BESCHLUSS\nu e|\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Bodenleger Josef ME zus Om\ngeboren am MB. mp 1941 in vi,\n\n2. Horst Mc in au: OR Ze\nboren am m 1942 in Ne, zur Zeit\nin Haft,\n\nwegen Diebstahls in besonders schwerem Fall\n\n10\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 8. August 1978 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Die Revision des Angeklagten M e (EEEEEEEEED\n\ngegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom\n7. April 1978 wird verworfen. Der Beschwerdeführer\nhat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten Me wird\ndas genannte Urteil, soweit es ihn betrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-\n‚. klagte der Hehlerei schuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten dieses Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung der Verurteilung des Angeklagten\n\nMe EB auf Grund seiner Revisionsrecht-\n\nfertigung hat keinen Rechtsfehler ergeben. Die Revision\ndieses Angeklagten ist daher zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDagegen kann die Verurteilung des Angeklagten M ei\nwegen Diebstahls in einem schweren Fall keinen Bestand haben,\n. Das Landgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß\nals Mittäter auch bestraft werden kann, wer sich einer vollendeten, aber noch nicht beendeten Straftat mit Täterwillen\nanschließt. Es hat jedoch nach Auffassung des Senats die\nmöglichen Grenzen der Tatbegehung zu weit gezogen. Nach\nden insoweit eindeutigen Feststellungen hatte Meß,\nals er MB am Morgen des 11. Oktober 1977 in Op\nvon seinen während der Nacht in Koi begangenen\nDiebstählen unterrichtete, über die gestohlenen Automaten\nund das darin befindliche Geld bereits eine ausreichend\nsichere Verfügungsgewalt erlangt, was sich schon darin\nzeigt, daß er die Beute in das von ihm geführte Fahrzeug\nverladen und bereits über eine längere Strecke transportiert\nhatte (UA S. 11/12). Daran ändert nichts, daß es Meiiiiiiiip\nbis dahin noch nicht gelungen war, die Automaten zu öffnen\nund ihnen das Geld zu entnehmen. ME hat somit dadurch,\ndaß er auf Bitte von Mei beim Öffnen der Automaten\nhalf, nicht mehr zum Mittäter der Diebstähle werden können.\nMB ist aber einwandfrei der Hehlerei (§ 259 StGB) schuldig, weil er sich in Bereicherungsabsicht einen Anteil an\ndem in den Automaten befindlichen Geld verschafft hat, obwohl er wußte, daß es gestohlen war. Eine vom bisherigen\nVerteidigungsvorbringen abweichende Verteidigung gegen\nden Schuldvorwurf der Hehlerei wäre MW nach den Feststellungen ersichtlich nicht möglich gewesen. Der gegen\nihn gerichtete Schuldspruch kann daher vom Revisionsgericht geändert werden. Das Urteil unterliegt infolgedessen nur im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat\nder Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nDie weitergehende Revision des Beschwerdeführers muß\nverworfen werden.\n\nMayr Loesdau Mösl\nPikart Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-08/1-str-387-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-08/1-str-387-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:48.379502+00:00"}}