{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-08-08_1_StR_296_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-08-08","aktenzeichen":"1 StR 296/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"00%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 296/78 | URTEIL\nSER\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie kaufmännische Angestellte Lieselotte Hm ,\n\ngeborene Hei, aus NEE, geboren am Gi. ED\n1920 in Cr, Kreis AU (Sachsen) ,\n\nwegen Betruges u.a.\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 8. August 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nZipfel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter =\n‚als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nF\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 31. Januar. 1978 wird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte wegen Betruges in\nTateinheit mit Untreue zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.\n\nDie Angeklagte rügt vergeblich Verletzung sachlichen\nRechts.\n\nDer Verurteilung liegt im wesentlichen folgender\nSachverhalt zugrunde: Die Angeklagte hatte als Lohnhauptsachbearbeiterin der Iwrabrix E. OB SEE,\nNG, seit 1968 die Aufgabe, die Lohnkarten der einzelnen Arbeitnehmer auszuwerten und die geleisteten Arbeitsstunden in Lohnlisten einzutragen, nach welchen ein\nComputer den jeweils auszuzahlenden Lohn ausrechnete.\n\nDas Geld wurde den Empfängern in der Regel überwiesen.\n\nDie Angeklagte ließ sich jedoch auch von der Hauptkasse\n\nBargeld auszahlen, verteilte es in Lohntüten und händigte\nden betreffenden Arbeitnehmern dann den Lohn persönlich\n\n| aus. Im Jahre 1973 begann die Angeklagte damit, in der\n\nLohnbuchhaltung eine Vielzahl nicht existierender Aus-\n\nhilfskräfte zu führen. Zur Entlohnung dieser fingierten\n\nArbeitnehmer ließ sie sich insgesamt ungefähr 450.000,- DM\n\naushändigen, die sie für sich verwendete (UA S. 4).\n\nSoweit das Landgericht das Erschleichen von Barauszahlungen durch Täuschung der Kassenangestellten als\nfortgesetzten Betrug wertet, begegnen die Urteilsausführungen keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere wird\n\n-L-\n\ndas Tatbestandsmerkmal der betrügerischen Schädigung\nnicht - wie die Revision anzunehmen scheint - dadurch\n\nin Frage gestellt, daß die Angeklagte den angerichteten\nSchaden im großen und ganzen wiedergutgemacht hat (vgl.\nBGHSt 17, 147, 149).\n\nFraglich könnte allein sein, ob die Angeklagte zu\nRecht wegen tateinheitlich begangener Untreue verurteilt\nworden ist. Das Landgericht führt hierzu aus, die Angeklagte habe - wiederum fortgesetzt handelnd - die ihr\nals Lohnhauptsachbearbeiterin kraft Arbeitsvertrag obliegende Pflicht, die Vermögensinteressen der Firma\nSEE wahrzunehmen, verletzt ‚„ und dadurch deren Vermögen beschädigt (UA S. 7/8). Diese Begründung ist sehr\nknapp, reicht aber nach Sachlage zur Rechtfertigung des\nangenommenen Treubruchstatbestands aus.\n\nWegen Untreue in der Form des Treubruchs kann allerdings nicht schon bestraft werden, wer sich der Verletzung\neiner Vertragspflicht schuldig macht, an deren Erfüllung\nder Vertragspartner ein vermögensrechtliches Interesse\nhat, oder wer bei einer ihm übertragenen untergeoräneten,\nvielleicht sogar nur mechanischen Tätigkeit, die auf die\nBetreuung von Vermögensinteressen seines Auftraggebers\nin weiterem Sinne gerichtet ist, den ihm erteilten Weisungen zuwiderhandelt. So kann auch aus dem das Arbeitsrecht beherrschenden Grundsatz der gegenseitigen Treuepflicht nicht abgeleitet werden, daß jeder Arbeitnehner,\nder im Rahmen seiner Tätigkeit die vermögensrechtlichen\nInteressen seines Arbeitgebers verletzt, sich damit zugleich den Vorwurf der treuwidrigen Schädigung im Sinne\nvon § 266 StGB zuziehe (BGHSt 5, 187). Nach der insoweit\n\ngebotenen einschränkenden Auslegung des § 266 StGB erfordert der Treubruchstatbestand vielmehr regelmäßig\nVorgänge von einem gewissen Gewicht und einer gewissen\nBedeutung (RGSt 69, 279, 280), wobei es im Rahmen der\nanzustellenden Gesamtbetrachtung namentlich auf den Grad\nder Selbständigkeit, der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit und der Verantwortlichkeit des Verpflichteten, sowie auf Dauer, Umfang und Art seiner Tätigkeit entschei-\n\ndend ankommen kann (BGHSt 13, 315). Von Vorgängen solcher\n\nArt durfte der Tatrichter jedoch bei Anwendung des ihm\nzustehenden Ermessens (RGSt 69, 58, 62) ausgehen. Nach\nden Feststellungen war die Angeklagte, als sie damit begann, sich auf Kosten ihrer Arbeitgeberin zu bereichern,\nseit 11 Jahren in der Lohnbuchhaltung tätig, wo sie sich\nzur Lohnhauptsachbearbeiterin emporarbeitete (UA S. 3/4).\nSeit 5 Jahren war sie für die Auswertung der Lohnkarten\nund die Führung der Lohnlisten verantwortlich; ihr oblag\ndabei die wichtige Aufgabe, durch Vorbereitung der entsprechenden Unterlagen dafür zu sorgen, daß die Löhne\nrichtig berechnet und ausgezahlt wurden. Die Auszahlung\nselbst konnte sie in der Weise steuern, daß sie neben\nder Veranlassung von Geldüberweisungen in sehr erheblichem Umfang auch persönliche Barauszahlungen an Lohnempfänger vornahnm. Sie hatte zu diesem Zweck die Befugnis eingeräumt erhalten, beträchtliche Beträge von Bargeld bei der Kasse anzufordern, und die Möglichkeit,\ndarüber zu verfügen (UA S. 4). Der Angeklagten war danit eine Vertrauensstellung übertragen, die für die\nvermögensrechtliche Situation des Betriebes notwendigerweise von großer Bedeutung war und auf deren ordnungsmäßige Wahrnehmung sich die Betriebsführung in\n\nT\n\nbesonderem Maße verlassen mußte. Diese Übertragung war\nauch derart, daß die Pflicht zur Betreuung der vermögensrechtlichen Betriebsinteressen typischer und wesentlicher\nInhalt des die Angeklagte mit dem Betrieb verbindenden\nArbeitsverhältnisses war (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder,\nStGB 19. Aufl. § 266 Rdn. 24). Unter diesen Umständen\nstellt es keinen Rechtsfehler dar, daß das Landgericht\n\ndie Angeklagte dem Täterkreis des Treubruchstatbestandes\nzugeordnet hat (im Ergebnis ähnlich BGHSt 18, 312, 313;\nOLG Hamm NJW 1973, 1809; OLG Koblenz GA 1975, 122). Nach\nArt und Umfang der ihr übertragenen Arbeit besaß sie übrigens auch einen genügenden Spielraum für eigenverantwortliche Tätigkeit (für weitere allgemeine Einschränkung des\n§ 266 StGB in dieser Richtung Lenckner aaO Rdn. 25; Hübner\nin LK 9. Aufl. § 266 Rdn. 18); dem steht nicht entgegen,\ndaß sie sich grundsätzlich nach bestimmten Vorschriften\nund Arbeitserfordernissen zu richten hatte (BGHSt 13,\n\n315, 318). Die Einschaltung des Computers (vgl. hierzu\nLampe GA 1975, 1, 14) ist für die Beurteilung des Verhaltens der Angeklagten nach § 266 StGB ohne Bedeutung.\n\nMit Recht hat das Landgericht auch Tateinheit zwischen Betrug und Untreue angenommen. Eine straflose Nachtat (vgl. BGHSt 6, 67) kam nicht in Betracht, da die\nAngeklagte schon bei Vornahme der betrügerischen Täuschungshandlungen in einem die Voraussetzungen des Treubruchstatbestandes erfüllenden Treueverhältnis zu ihrer\nArbeitgeberin stand (BGH, Urteile vom 24. Februar 1976\n- 1 StR 602/75 - und vom 8. Februar 1977 - 1 StR 811/76).\n\nDa das Urteil auch sonst Rechtsfehler nicht erkennen\nläßt, ist die Revision der Angeklagten zu verwerfen.\n\nMayr Loesdau Mösl\nPikart Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-08/1-str-296-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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