{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-08-08_1_StR_275_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-08-08","aktenzeichen":"1 StR 275/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":"NATO-Truppenstatut Art. VIT Abs. 3 (b);\nZusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut Art. 19\n\nScheidet ein Angehöriger der Stationierungsstreitkräfte\naus der US-Armee aus, ohne daß gegen ihn ein militärgerichtliches Verfahren wegen Straftaten, die er während\nseiner Armeezugehörigkeit begangen hat, durchgeführt worden ist, unterliegt er auch dann der deutschen Gerichtsbarkeit, wenn die Staatsanwaltscheft den Verzicht auf das\nVorrecht zur Ausübung der Gerichtsbarkeit nicht zurückgenommen hatte.","text_plain":"00%\n\nNachschlagewerk: Ja\nBGHSt: Ja\n\nNATO-Truppenstatut Art. VIT Abs. 3 (b);\nZusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut Art. 19\n\nScheidet ein Angehöriger der Stationierungsstreitkräfte\naus der US-Armee aus, ohne daß gegen ihn ein militärgerichtliches Verfahren wegen Straftaten, die er während\nseiner Armeezugehörigkeit begangen hat, durchgeführt worden ist, unterliegt er auch dann der deutschen Gerichtsbarkeit, wenn die Staatsanwaltscheft den Verzicht auf das\nVorrecht zur Ausübung der Gerichtsbarkeit nicht zurückgenommen hatte.\n\nBGH, Urt. v. 8. August 1978 - 1 StR 275/78 - LG Schweinfurt\n_—\n\n0\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 275/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRonald Gene Ti , ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am MD. EEE 1955 in Ti GE / 7’ ED ,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mi\n\nt Betäubungsmitteln.\n\nf0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 8. August 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nZipfel,\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. mE»\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt EB\nbei der Verkündung,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter =\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Schweinfurt vom 6. März 1978\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Schweinfurt hat den Angeklagten\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur\nJugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit dem Einwand der fehlenden deutschen Gerichtsbarkeit\n\nund der allgemeinen Sachrüge. Die Revision hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensvoraussetzungen\n\n1. Nach den Feststellungen beging der Angeklagte\ndas ihm zur Last gelegte unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in der Zeit von Dezember 1976 bis April 1977\n(UA S. 12 bis 15). Zu dieser Zeit war er Angehöriger einer\nin Schweinfurt stationierten US-Armee-Einheit.\n\nUnerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\nist eine sonstige strafbare Handlung im Sinne des Art. VII\nAbs. 3 (b) des NATO-Truppenstatuts und unterliegt daher\nder konkurrierenden Gerichtsbarkeit. Das Vorrecht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit steht in einem solchen Falle an\nsich den Behörden und Gerichten des Aufnahmestaates zu.\nDie Bundesrepublik hat jedoch auf dieses Vorrecht unter Vorbehalt der Rücknahme generell verzichtet (Art. 19 Abs. 1\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut).\n\nGemäß Art. 19 Abs. 2 des Zusatzabkommens hatte die\nMilitärbehörde der US-Armee der Staatsanwaltschaft Schweinfurt die Straftat mitgeteilt und gleichzeitig erklärt, daß\n\n-K-\n\nbeabsichtigt sei, den Angeklagten in die USA zurückzuschicken und aus der Armee zu entlassen (HA Bd. II Bl. 394,\n395). Von dem Recht auf Rücknahme des Verzichts gemäß\n\nArt. 19 Abs. 3 des Zusatzabkommens hat die zuständige\nStaatsanwaltschaft innerhalb der vorgesehenen Frist keinen Gebrauch gemacht (HA Bd. II Bl. 397). Der Angeklagte\nwurde in die USA zurückgebracht und dort am 16. August 1977\nunehrenhaft aus der Armee entlassen. Am 22. August 1977\nkehrte er als Privatmann nach Schweifurt zurück (UA S. 10,\n11). Ein Verfahren vor einem amerikanischen Gericht ist gegen ihn wegen der der Verurteilung des Landgerichts zugrunde liegenden Delikte nicht durchgeführt worden (HA Bd. I\nBl. 226).\n\n2. Der Beschwerdeführer unterliegt der deutschen\nGerichtsbarkeit. Sie ist nach seinem Ausscheiden aus der\nUS-Armee nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Bundesrepublik generell auf das Vorrecht zur Ausübung der Gerichtsbarkeit verzichtet und die Staatsanwaltschaft den Verzicht\n\nnicht gemäß Art. 19 Abs. 3 des Zusatzabkommens zurückgenommen hat.\n\na) Nach dem eindeutigen (deutschen) Wortlaut des\n\nArt. 19 Abs. 1 des Zusatzabkommens hat die Bundesrepublik\nnicht auf die deutsche Gerichtsbarkeit schlechthin, sondern\nnur auf das ihr nach Art. VII Abs. 3 (b) des NATO-Truppenstatuts zustehende Vorrecht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit verzichtet. Dieser Verzicht läßt die deutsche Gerichtsbarkeit dem Grunde nach unangetastet. Mit dem Verzicht entsteht nicht eine ausschließliche Gerichtsbarkeit des Entsendestaates; es liegt nach wie vor ein Fall konkurrierenger Gerichtsbarkeit vor. Das ergibi sich schon daraus, daß\nJie Staatsanwaltschaft durch eine einsetige Erklärung ge-\n\ngenüber den US-Behörden den Verzicht zurücknehmen kann\n\nmit der Folge, nun ein Verfahren vor dem zuständigen deutschen Gericht anhängig machen zu können. Dieses Recht kann\nnur aus der auch nach dem Verzicht fortbestehenden konkurrierenden Strafgerichtsbarkeit des Aufnahmestaates abgeleitet werden (OLG Stuttgart NJW 1977, 1019 = MDR 1976,\n1043; OLG Nürnberg NJW 1975, 2151; Witzsch, Deutsche Strafserichtsbarkeit über die Mitglieder der US-Streitkräfte\nund deren begleitende Zivilpersonen, 1970 S. 117; Tröndle\nin LK 10. Aufl. vor § 3 Rdn. 79). Die abweichende Meinung\nvon Eser (in Schönke/Schröder, StGB 19. Aufl. Vorb.\n\n39 - 41 vor § 3), die von einer partiellen Exterritorialität der Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte ausgeht\nund sie im Sinne einer materiell-rechtlichen Exemtion von\nder Geltung des deutschen Strafrechts ausgenommen sieht,\n\nist mit Wortlaut und Sinn des NATO-Truppenstatuts nicht\nvereinbar.\n\nb) Ebensowenig wie der vertraglich vereinbarte\nVerzicht auf das Vorrecht zur Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit die ausschließliche Gerichtsbarkeit des Entsendestaates begründet, kann die bloße Unterlassung der\nRücknahme des Verzichts den endgültigen Ausschluß der\ndeutschen Gerichtsbarkeit bewirken (a.M. Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts, Allg. Teil, 3. Aufl. S. 131, obwohl\ner das Fortbestehen der materiellen Strafgewalt des\nStaates, der den generellen Verzicht erklärt hat, anerkennt). Art. VII Abs. 3 des NATO-Truppenstatuts und Art. 19\ndes Zusatzabkommens regeln lediglich die Zuständigkeit der\nStrafverfolgungsorgane der Vertragsstaaten im Rahmen einer\nkonkurrierenden Gerichtsbarkeit. Von dieser geht Art. VII\n\ni/\n\nAbs. 3 des NATO-Truppenstatuts aus. Der Sinn dieser Zuständigkeitsregelung liegt darin, zu gewährleisten, daß ein\nTäter wegen einer im Inland begangenen Straftat verfolgt\nwird, entweder von den Organen des einen oder von den Organen des anderen Staates. Die inländlische Gerichtsbarkeit\nwird durch den Verzicht nach Art. 19 Abs. 1 ZA zugunsten\nder ausländischen Gerichtsbarkeit nur in der Ausübung beschränkt. Diese soll in gewissem Umfang an die Stelle der\ninländischen Gerichtsbarkeit treten (Maier NJW 1974, 1935,\n1936). Dafür spricht die Festlegung einer gegenseitigen\nUnterstützungspflicht in Art. VII Abs. 5 und 6 (vel.\nSchwenk JZ 1976, 581) sowie die Regelung in Art. VII Abs. 8\ndes NATO-Truppenstatuts. Danach darf ein Angeklagter, der\nin einem Strafverfahren freigesprochen worden ist oder\nnach Verurteilung seine Strafe verbüßt oder verbüßt hat\noder begnadigt worden ist, nicht wegen derselben Handlung\ninnerhalb desselben Hoheitsgebiets von den Behörden eines\nanderen Vertragspartners erneut vor Gericht gestellt werden.\nDiese vom deutschen Recht, wonach nur inländische Urteile\neinen Verbrauch der Strafklage zur Folge haben, abweichende Regelung wäre überflüssig, wenn die gleiche Sperrwirkung\nbereits durch den nicht erklärten Widerruf des Verzichts\n\neintreten würde (vgl. Witzsch aaO S. 116; OLG Stuttgart\naa0).\n\nce) Nach dem Ausscheiden des Beschwerdeführers aus\nder US-Armee ist er nicht mehr dem Militärrecht der USA\nunterworfen. Der durch das NATO-Truppenstatut zur strafrechtlichen Verfolgung bevorrechtigt ermächtigte Entsendestaat ist nicht mehr in der Lage, von seinem Recht Gebrauch\nzu machen. Damit entfällt die Grundlage der Einschränkung\n\nU\n\nder inländischen Gerichtsbarkeit zugunsten der ausländischen; eine konkurrierende Gerichtsbarkeit besteht nicht\nmehr. Die ausschließliche (territoriale) Gerichtshoheit\nist an den Aufnahmestaat zurückgefallen (vgl. Witzsch aaO\nS. 32, 36, und Dreher, StGB 37. Aufl. § 3 Anm. 8, der\nauch im Falle der Exterritorialität die Möglichkeit der\nBestrafung bejaht, wenn der Befreiungsgrund später wegfällt).\n\nd) Nur diese Betrachtungsweise wird dem Sinn der\nZuständigkeitsregelung gerecht, die Bestrafung eines Täters entweder durch die Organe des einen oder durch die\nOrgane des anderen Staates zu gewährleisten. Die Gegennmeinung könnte dazu führen, daß (u.U. schwerwiegende) Taten\neines Angehörigen der Streitkräfte, der nach der Tat aus\ndem Militärdienst ausgeschieden ist, ungesühnt bleiben\nmüssen. Dabei bleibt auch zu beachten, daß in der Regel\nauch die ordentlichen Gerichte der USA mit Rücksicht auf\ndas das amerikanische Strafrecht beherrschende Territorialitätsprinzip in der Bundesrepublik Deutschland straffällig\ngewordene Täter nicht belangen können (vgl. Witzsch aa0\nSs. 36).\n\n5. Entgegen der Auffassung der Revision ist daher die deutsche Strafgerichtsbarkeit zu bejahen. Art. VII\nAbs. 8 des NATO-Truppenstatuts steht einer Verfolgung\nnicht entgegen. Ein Freispruch oder eine Verurteilung des\nBeschwerdeführers hinsichtlich der hier abgeurteilten\nHandlungen ist nicht ergangen. Dem Schreiben der US-Militärbehörde vom 14. September 1977 (HA Bd. I Bl. 226) kann auch\n\nnicht entnommen werden, daß eine einem Freispruch gleichstehende Einstellungsentscheidung des Gerichtsherrn (vgl.\nOLG Stuttgart aa0) vorliegt. Die unehrenhafte Entlassung\naus dem Militärdienst ist keine militärgerichtliche Bestrafung im Sinne des Art. VII Abs. 8 des NATO-Truppenstatuts (vgl. Witzsch aa0 S. 125, 126).\n\nII. Sachrüge\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben.\n\nDie Revision ist daher zu verwerfen.\n\nMayr Loesdau Mösl\nPikart zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-08/1-str-275-78","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-08/1-str-275-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:48.339707+00:00"}}