{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-08-01_1_StR_264_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-08-01","aktenzeichen":"1 StR 264/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ooF\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n1_StR 264/78 URTEIL\nA\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Dr. Karl-Josef F um»\nME, geboren am BD. EB 1923 in NEE\n\naus\n\nwegen Betruges\n\n419\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 1. August 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt ww\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt > au: En\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Dr. Feb\nwird das Urteil des Landgerichts München I\nvom 53. November 1977 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n43\n\n79\n\nII. Das genannte Urteil wird dahin ergänzt,\ndaß der Angeklagte Dr. Feb von der Anklage des fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges, begangen in Tateinheit mit\nBeihilfe zur fortgesetzten Untreue in den\nEinzelfällen Neem. Ce, Re,\nWei, Ni, SchiiiB und von Schr\n\nfreigesprochen wird.\nInsoweit werden die Kosten des Verfahrens\neinschließlich der dem Angeklagten Dr. FB\n\nentstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betruges zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihm für die Dauer von fünf Jahren die\nTätigkeit als Rechtsanwalt untersagt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den\nRügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI. Ob und in welchem Umfang die Verfahrensrügen\nformgerecht erhoben und begründet sind, kann dahingestellt bleiben, weil das angefochtene Urteil, soweit\nes den Angeklagten Dr. FW betrifft, auf die Sachrüge hin aufgehoben werden muß.\n\nII. Die Annahme der Mittäterschaft des Angeklagten\nDr. FEB wird durch die Feststellungen nicht getragen.\n\n1. Die Strafkammer stützt die Verurteilung des\nBeschwerdeführers im Fall IV (gemeinschaftlicher Betrug\nzum Nachteil IWW) u.a. auf folgende Feststellungen:\n\"Alle drei Angeklagten handelten im Fall LEW gemeinschaftlich, da zunächst Ri@P und Wwegimp sowie bei\nder Besprechung am 24. August 1975 alle drei gemeinsam mit verteilten Rollen gegenüber dem Kaufmann Leis\nauftraten\" (UA S. 38). In anderem Zusammenhang (UA S. 47)\nhebt das Landgericht hervor, der Angeklagte Dr. Fe\nhabe bei dem Täuschungsvorgang aktiv mitgewirkt, von\nihm sei bei der Verhandlung eine ins Gewicht fallende\nInitiative ausgegangen. Ausreichende Darlegungen zur\nWillensrichtung des Angeklagten, die für die Abgrenzung\nvon Mittäterschaft und Beihilfe maßgebend ist, fehlen\nJedoch.\n\n2. Der Wille eines Mittäters muß darauf gerichtet\nsein, seinen Tatbeitrag nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern auch als Teil der Tätigkeit des anderen und dementsprechend diese Tätigkeit des anderen als\neine Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheinen zu lassen. Ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat\nhaben will, ist nach den gesamten Umständen, die von\nder Vorstellung des Angeklagten umfaßt waren, in wertender Betrachtung zu beurteilen (BGHSt 8, 393, 396; 16,\n12, 13; BGH, Urteil vom 18. April 1978 - 1 StR 815/77).\nWesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen\n\nInteresses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder doch wenigstens der Wille\nzur Tatherrschaft sein. Durchführung und Ausgang der Tat\nmüssen maßgeblich auch vom Willen des Mittäters abhängen.\n\n3. Einige Ausführungen des angefochtenen Urteils\nSprechen eher gegen Täterwillen und Tatherrschaft des\nAngeklagten Dr. FEB. Die Vorbesprechungen der Ange-\n\nklagten Ri und wegw mit LEE fanden ohne ihn\n\nstatt. In diesen Unterredungen bereiteten die Mitangeklagten durch Täuschungen den Boden für die Vermögens-\n\nverfügung des Geschädigten vor. Daß Dr. Fam diese\nHandlungen billigte oder auch nur von ihnen Kenntnis\nhatte, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. An der Entgegennahme der Leistungen des LEEEB war er nicht beteiligt. Von dem Erlös erhielt er nichts (UA S. 47).\nAnwaltsgebühren kassierte er lediglich für den Abschluß\nder \"unter Ziff. II angeführten Verträge\" (UA S. 23).\nDiese betrafen die Fälle Ce, Rem, wcuiiii\nund Ni, die nicht Gegenstand der Verurteilung des\nAngeklagten Dr. Fe sind. Der Plan zur Tatausführung\nging stets von den beiden Mitangeklagten aus, sie allein\nsuchten und fanden die Geldgeber. Daß Dr. Fam irgendeinen Einfluß auf die Auswahl der Geschäftspartner, die\nArt der Versprechungen der Angeklagten und die Höhe der\nLeistungen der Geschädigten hatte, ist nicht ersichtlich. Seine Einschaltung als \"Treuhänder\" verwies ihn\neher in eine Nebenrolle.\n\nAn der Besprechung vom 24. August 1975 nahm\nDr. F@EEM teil. Er erklärte, daß er die Verhältnisse\n\n_ Wagners kenne und daß eine Bankauskunft über diesen negativ\nausfallen werde, weil unverschuldet Wechsel geplatzt seien.\nDie Täuschung über den Zeitpunkt der Fertigstellung der\nFilme (14 Tage) und des Einspielens des investierten Kapitals (bis Weihnachten 1975) ging \"von seiten der Angeklagten\" (UA S. 22) aus. Die Feststellungen räumen jedoch die\nMöglichkeit, daß dem Angeklagten Dr. FB die Wahrheitswidrigkeit dieser Behauptungen unbekannt war, nicht aus.\nSie sind insoweit dürftig und formelhaft.\n\n4. Bei dieser Sachlage war die Strafkammer gehalten,\nunter Berücksichtigung der rechtlichen Abgrenzungskriterien\neine klare Unterscheidung zwischen Mittäterschaft und\nBeihilfe zu treffen. Das ist nicht geschehen. Eine etwaige\nGehilfeneigenschaft des Angeklagten Dr. Fe ist in den\nUrteilsgründen nicht erwähnt. Die Verurteilung kann deshalb insoweit nicht bestehen bleiben.\n\nIII. Ein weiterer sachlich-rechtlicher Mangel des\nangefochtenen Urteils liegt darin, daß das Landgericht\n\nden Angeklagten Dr. FEB nicht teilweise freigesprochen\nhat.\n\n1. Im Eröffnungsbeschluß vom 29. September 1977\n(HA Bl. 518, 623) war dem Angeklagten fortgesetzter gemeinschaftlicher Betrug, begangen in Tateinheit mit\nBeihilfe zur fortgesetzten Untreue, zur Last gelegt.\nDamit waren auch die Einzelbetrugsfälle Neir, CD,\nRe, ve und Ni EEE sowie die Fälle\nSch und von SchrB erfaßt. Das Landgericht hat\ndann lediglich im Einzelfall LB wegen gemeinschaft-\n\nAI\n\nlichen Betruges verurteilt. Einen teilweisen Freispruch\nhat es nicht für erforderlich gehalten, weil die Beihilfe\nzur Untreue nach dem Eröffnungsbeschluß zum fortgesetzten\ngemeinschaftlichen Betrug im Verhältnis der Tateinheit gestanden habe (UA S. 50).\n\n2. Diese Ansicht ist rechtsirrig. Angeklagt war eine\naus mehreren Einzelakten bestehende fortgesetzte Handlung,\ndie Strafkammer hat aber nur wegen einer Handlung verurteilt und die anderen, im Eröffnungsbeschluß als unselbständige Teilhandlungen gewerteten Einzelakte als nicht erwiesen angesehen. In einem solchen Fall ist wegen der nicht\nfeststellbaren Einzelhandlungen freizusprechen, denn die\nRechtskraft des Urteilsspruchs erfaßt nur die abgeurteilte Handlung. Die übrigen Handlungen blieben bei Unterlassung eines teilweisen Freispruchs noch offen, der\nEröffnungsbeschluß wäre dann nicht erschöpft. Nur wenn\ndie Strafkammer wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen\nBetruges verurteilt hätte, wäre ein teilweiser Freispruch nicht erforderlich gewesen (BGH NJW 1951, 411,\n\n726; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1977 - 1 StR 626/77).\n\n3. Der teilweise Freispruch ist unabhängig davon\ngeboten, ob die neuerkennende Strafkamner im Fall Leii>\nzur Verurteilung wegen Mittäterschaft oder Beihilfe oder\nzu einem Freispruch gelangt. Der Senat ergänzt deshalb\ninsoweit die Formel des angefochtenen Urteils.\n\nIV. Bei der etwaigen neuen Strafzumessung wird zu\nbeachten sein, daß die Versagung einer Milderung gemäß\n§§ 21, 49 Abs. 1 StGB einer Begründung bedarf. Für die\nstrafschärfende Berücksichtigung der Tätigkeit des Angeklagten als Rechtsanwalt ist jedenfalls dann kein Raum,\nwenn die erhebliche Zwangsneurose des Angeklagten, die\nbisher zu 12 Ehrengerichtsverfahren geführt hat, sich\nauch auf seine anwaltliche Tätigkeit im Fall L@B ausgewirkt haben sollte. |\n\nMayr Loesdau Woesner\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-01/1-str-264-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-01/1-str-264-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:47.997188+00:00"}}