{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-08-01_1_StR_262_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-08-01","aktenzeichen":"1 StR 262/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 262/78 URTEIL\nAR\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Harry DB oemm> aus MEEEEEB, geboren\nam MB. WEM 1939 in CreEEEp/ Pe, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Raubes\n\n00°\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 1. August 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter «zu»\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten BB wird\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n8. Dezember 1977, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen\naufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten BB wegen Raubes\nzu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine\nRevision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts. Sie hat Erfolg.\n\n1. Die Überzeugung von der Zusammenarbeit des Angeklagten mit den - unbekannt gebliebenen - Mittäter stützt\ndie Strafkammer u.a. darauf, daß der Angeklagte sein Fahrzeug \"mit einem abrupten Start\" sogleich in Bewegung\nsetzte, nachdem der Mittäter zugestiegen war (UA S. 5,7).\nDer Beschwerdeführer hat in der Hauptverhandlung geschwiegen; im Ermittlungsverfahren hatte er angegeben, er habe\nvon dem Raubüberfall nichts gewußt, er sei auch nach dem\nEinsteigen des Anderen nicht abrupt weggefahren (UA S. 7).\nDie gegenteilige Feststellung hinsichtlich des Starts\ngründet das Landgericht auf die Bekundung des Tatopfers\nDallinger (uA s. 7).\n\nDer Verteidiger beantragte in der Hauptverhandlung\ndie Einnahme eines Augenscheins \"bezüglich der Örtlichkeiten an der Ecke Modi TEE - /Bogmstraße\" zum Nachweis dafür, daß sich der Zeuge DEE bei seiner BekKundung über den Schnellstart geirrt habe; nach dem Inhalt seiner eigenen Bekundung habe er bei den örtlichen\nVerhältnissen den Start gar nicht beobachten können.\nDB habe nämlich angegeben, daß er 5 Meter nach\ndem Herauslaufen aus der Hofeinfahrt (auf die Man\nB-Strase) Blickkontakt mit dem haltenden Pkw\n\n18\n\ngehabt habe, der 5 bis 6 Meter in der Bog@straße gestanden habe. Der Augenschein werde ergeben, daß Blickkontakt\nfrühestens 15 Meter von der Ecke der Hofeinfahrt möglich\ngewesen sei, weil die Häuserfront des Anwesens Mag\n\nTOEEEB-Straße @@ den Blick in die Bogpstraße verdeckt habe.\n\nDie Strafkammer lehnte den Antrag ab, weil die Einnahme des Augenscheins nach pflichtgemäßem Ermessen zur\nErforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei. Als Begründung führte sie an:\n\n„Die Richtigkeit der Beweisbehauptung unterstellt,\nnämlich, daß der Zeuge DEE bereits 5 Meter\nnach dem Herauslaufen aus der Hofeinfahrt nach\nrechts in Richtung Boggestraße noch keinen Blickkontakt zu dem haltenden Pkw gehabt haben kann,\nbesagt dies überhaupt nichts über die Richtigkeit der Bekundung des Zeugen DEEEEED, einen\nSchnellstart des Wagens ® - IB WEB gesehen zu\nhaben; der Zeuge DEE kann sich unter dem\nEindruck des soeben erfolgten Raubüberfalls bzl.\nder Schätzung seiner Entfernung von der Hofeinfahrt Mop-TEEEEM-Straße Mi getäuscht haben,\nals er des haltenden und dann startenden Fahrzeuges @ - u WW ansichtig wurde\".\n\nDie schriftliche Urteilsbegründung nimmt zu dieser\nFrage nicht im einzelnen Stellung. Das Landgericht bezeichnet hier nur allgemein die Bekundung DEEEEEED\nals sicher und um Wahrheit und Genauigkeit bemüht;\n\ndas Gericht traue ihm angesichts seiner Schüchternheit\nund Integrität eine vorsätzlich oder auch nur leichtfertig unrichtige Aussage nicht zu (UA S. 7).\n\n2. Die Revision rügt das Verfahren des Landgerichts;\nsie sieht darin einen Verstoß gegen § 244 Abs. 5 StPO und\nhält den Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO für gegeben.\nDer Beschwerdeführer verweist auf die Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs (BGHSt 8, 177), wonach ein Antrag auf\nEinnahme eines Augenscheins, der eine Zeugenaussage entkräften soll, nicht mit der Berufung auf die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen abgelehnt werden darf (vgl. auch BGH\nNJW 1961, 280 Nr. 23).\n\na) Aus den Urteilsgründen ist als Tatsachengrundlage\nfür die Beurteilung des Revisionsgerichts nichts zu entnehmen; es ist daraus nicht zu ersehen, welche Bekundungen Dee über seinen eigenen Standort bei der\nBeobachtung des Mittäters und des Starts des Pkw gemacht\nhat. Es muß deshalb von den hierüber im Beweisamtrag und\n- in Übereinstimmung damit - in der Revisionsbegründung\naufgestellten Behauptungen des Verteidigers ausgegangen\nwerden (vgl. BGHSt 8, 177, 179; RG JW 1929, 3016 Nr. 13).\n\nb) In rechtlicher Hinsicht unterscheidet sich der\nvorliegende Fall von denen, die in der angeführten Rechtsprechung entschieden worden sind. Das Landgericht \"unterstellt\" nämlich in seinen Beschluß, daß Dee»\n\n\"5 Meter nach dem Herauslaufen aus der Hofeinfahrt ...\nnoch keinen Blickkontakt zu dem haltenden Pkw gehabt\nhaben kann.\" Damit geht die Strafkammer davon aus, daß\n\nAE\n\ndie durch den Augenschein zu beweisenden örtlichen Gegebenheiten zutreffen. Sie stützt die Ablehnung des Antrags und\ndamit ihre Beweiswürdigung jedoch auf die Annahme, daß der\nZeuge in den Entfernungsangaben irrte und bei seinen Beobachtungen an einer anderen Stelle stand als von ihm bekundet.\n\nc) Dieses Verfahren begegnet rechtlichen Bedenken.\nDas auch in § 244 Abs. 5 StPO enthaltene Gebot der Sachaufklärung erforderte angesichts der vom Verteidiger aufgestellten Behauptung, den Standort DeEEB bei seinen\nBeobachtungen durch Augenschein in Verbindung mit der\nVernehmung des Zeugen so genau wie möglich festzustellen.\nDas Landgericht umging seine Aufklärungspflicht dadurch,\ndaß es die Beweisbehauptung als wahr unterstellte, indem\nes die Bekundung DEE in einem Punkt in Zweifel\nzog, in der Beweiswürdigung des Urteils (UA S. 7) es aber\noffen ließ, von wo aus der Zeuge seine Beobachtungen gemacht hatte.\n\nAußerdem hätte der Tatrichter den von ihm in dem\nBeschluß eingeräumten möglichen Irrtum bei der Beweiswürdigung berücksichtigen müssen; die im Urteil enthaltene, ausschließlich positive Bewertung seiner Aussage\nläßt nicht erkennen, ob die Strafkammer diesen Irrtum\nin Betracht gezogen hat. Insoweit gilt auch hier der\nin der Entscheidung BGHSt 8, 177 ausgesprochene Grundgedanke.\n\n3. In seinem Beweisamtrag hatte der Verteidiger noch\ndie weitere Behauptung aufgestellt, der Zeuge DEEEEEED\nhabe bekundet, daß er den Täter an der Ecke Ma TeiEEEEe/\nBogBstraße erblickt habe, als er selbst aus der Hofeinfahrt auf die Moe TEB-Straße gelangt war; da aber\nder Täter von der Ecke nur noch 6 Meter bis zum Pkw hätte\nzurücklegen müssen, wäre es dem nachlaufenden Deep\nvon seinem dann erreichten Standort (6 Meter von der Hof-\n\neinfahrt) nicht möglich gewesen, den Start des Pkw zu\nbeobachten.\n\nAuf diese weitere Beweisbehauptung geht der Beschluß\nder Strafkammer nicht ausdrücklich ein; die insoweit möglicherweise fehlende Beschlußbegründung (§ 244 Abs. 6 StPO)\nwird von der Revision nicht gerügt. Indessen ist aus den\noben angeführten Gründen auch in dieser Hinsicht eine Verletzung der Aufklärungspflicht gegeben.\n\nDas Urteil mußte deshalb entsprechend dem Antrag der\n\nBundesanwaltschaft mit den Feststellungen aufgehoben werden.\n\nMayr . Loesdau Woesner\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-01/1-str-262-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-01/1-str-262-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:47.976367+00:00"}}