{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-08-01_1_StR_173_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-08-01","aktenzeichen":"1 StR 173/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Ab\n003\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 173/78 URTEIL\nAN.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fliesenleger Robert P GEEEEEED , ohne festen\n\nWohnsitz, geboren am @. EEE 1950 in Hoi ,\nzur Zeit in Haft,\n\nunerlaubten Besitzes von Betäubungswegen mitteln u.a.\n\nAb\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 1. August 1978, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ww»\n_ als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Regensburg vom\n20. Dezember 1977 wird verworfen.\n\nJedoch wird der Schuldspruch wie folgt\ngeändert:\n\nDer Angeklagte ist des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei\nFällen und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten für schuldig befunden „eines Vergehens des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. §§ 1 IV\nziff. 3, VII Ziff. 2, 9, 11 I Ziff. 6 b, IV Ziff. 5 BtmG\n(Cannabisharz) oder §§ 1 I Ziff. 1 d, VII Zift. 1, 3, 111\nziff. 4, IV Ziff. 5 BtmG (Blüten- oder Fruchtstände) in\nTatmehrheit mit einem Vergehen des unerlaubten Besitzes\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. §§ 1\nIV Ziff. 3, VII Ziff. 2, 9, 11 I ziff. 6 b, IV Ziff. 5\nBtmG (Cannabisharz), rechtlich zusammentreffend mit einen\nVergehen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge gem. §§ 1 II, IV Ziff. 4, VII\nZiff. 2, 3, 11 I Ziff. 4, IV Ziff. 5 BtmG i.V.m. Nr. 50\nder Liste gleichgestellter Stoffe i.d.F. vom 6.1.1976\n(LSD) in Tatmehrheit mit drei rechtlich zusammentreffenden Vergehen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, davon in 2 Fällen in nicht geringer Menge,\ngem. §§ 1 IV Ziff. 3, VII Ziff. 2, 9, 11 I Ziff. 6b,\n\nIV Ziff. 5 BtmG (Cannabisharz) oder §§ 1 I zift. 1 d,\n\nVII Ziff. 1, 3, 11 I Ziff. 4, IV Ziff. 5 BtmG (Blüten-\n\n' und Fruchtstände) und §§ 1 I Ziff. 1 b, VII Ziff. 1, 3,\n11:.I Ziff. 1, IV Ziff. 5 BtonG (Heroin) und §§ 1 I Ziff. Ic\nVII Ziff. 1, 3, 11 I Ziff. 1 BtmG (Morphin)\".\n\nEs hat ihn zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren\nverurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Der Angeklagte rügt allgemein Verletzung sachlichen Rechts.\n\nAb\n\nSeine Revision hat keinen Erfolg. Jedoch ist der\nSchuldspruch zu berichtigen und zu ändern.\n\na) Im Falle C I der Urteilsgründe bedarf es keiner\nWahlfeststellung in der Urteilsformel. In beiden Fällen\nliegt unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln vor und\nfür beide Fälle ist der gleiche Strafrahmen vorgesehen.\nIn § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtmG ist zwischen den verschiedenen\nArten von Betäubungsmitteln nicht unterschieden.\n\nb) Zu C II der Urteilsgründe: Der gleichzeitige\nBesitz verschiedenartiger Betäubungsmittel verletzt nur\nein Gesetz. Die Annahme von gleichartiger Tateinheit\nist daher unzutreffend.\n\nc) Entsprechendes gilt im Falle C III. Nach den\nFeststellungen hat der Angeklagte in mehreren Einzelakten 2 kg Haschisch (Cannabisharz oder Blüten- und\nFruchtstände), 18,5 g Heroin und 400 mg Morphium abgesetzt. Der vom Tatrichter festgestellte Gesamtvorsatz\numfaßt jedoch alle Teilakte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, gleich ob sich diese teils auf Haschisch,\nteils auf Heroin oder teils auf Morphium bezogen. Es\nkann daher nur ein fortgesetztes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln angenommen werden. Aus den gleichen\nGründen wie unter a) entfällt auch die Wahlfeststellung.\n\n‚d) Der Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht steht § 265 StPO nicht entgegen; sie entspricht der rechtlichen Beurteilung, wie sie in den\ndurch die jeweiligen Eröffnungsbeschlüsse zugelassenen\nAnklagen angeführt war.\n\nAt\n\n- 5.\n\ne) Von der Änderung des Schuldspruchs wird der Strafausspruch nicht berührt. Der Schuldgehalt der Tat wird\ndurch die Änderung der rechtlichen Betrachtungsweise nicht\ngemindert. Auch sonst begegnen die Strafzumessungsgründe\nkeinen durchgreifenden Bedenken. Die Ausführungen der Strafkammer zur Bildung der Gesamtstrafe sind nichts anderes als\neine Wertung des Gesamtbildes der strafbaren Tätigkeit des\nAngeklagten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln. Die\nHändlertätigkeit ist bei der dafür verhängten Einzelstrafe\nnicht als Strafzumessungsgrund verwertet worden.\n\nDie Revision ist daher zu verwerfen.\n\nMayr Loesdau Woesner\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-01/1-str-173-78","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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