{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-07-25_1_StR_369_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-07-25","aktenzeichen":"1 StR 369/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"a4\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 369/78 BESCHLUSS\n251}:\n|\n\nY\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Autoschlosser Gerd W CB aus NE ,\ndort geboren am ®. CB 1942,\n\nwegen Raubes\n\n75\n\n15\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 25. Juli 1978 gemäß 8 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. Februar\n1978 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache\nwird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Feststellung des Landgerichts, daß der Angeklagte\ndem Gärtner DEM in der Toilette der Gaststätte Wu\nin N 1.800,- DM aus der Tasche gezogen habe, beruht\nallein auf der Aussage des Geschäftsführers D’AEEEB, der\ndiesen vom Angeklagten bestrittenen Vorgang von der Küchentür aus genau beobachtet haben will. DEM selbst hat zwar\nals Zeuge bekundet, vom Angeklagten auf der Toilette geschlagen worden zu sein, er hat aber über die Wegnahme als\nsolche keine Angaben machen können. Unter diesen Umständen\ndurfte die Strafkammer den Hilfsbeweisamtrag der Verteidigung auf Einnahme eines Augenscheins dafür, daß D' Ama\nauf Grund der örtlichen Verhältnisse die von ihm als Zeusen geschilderte Beobachtung unmöglich machen konnte,\nnicht nach §§ 244 Abs. 5 StPO mit der Begründung ablehnen,\ndaß der Zeuge nach ihrer Überzeugung von der Küchentür\naus einen ungehinderten Blick auf die - offenstehende -\nToilette gehabt habe (UA S. 13). Steht als Beweismittel\nfür eine für die Entscheidung wesentliche Tatsache nur\n\nein einziger Tatzeuge zur Verfügung, so ist das Gericht\nnicht berechtigt, einen Antrag auf Augenscheinseinnahme\nunter Rerufung auf die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen abzulehnen, wenn durch den Augenschein gerade erwiesen werden 301], daß der Vorfall sich wegen der örtlichen Verhältnisse nicht so abgespielt haben kann, wie es der Zeuge\nbekundet hat (BGHSt 8, 177). 50 lag es hier.\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen Raubes auf der fehlerhaften Ableh-\n\nnung des Hilfsbeweisamtrags beruht, unterliegt das Urteil der Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nMayr Loesdau Mösl\n\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-07-25/1-str-369-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-07-25/1-str-369-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:47.863349+00:00"}}