{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-07-25_1_StR_322_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-07-25","aktenzeichen":"1 StR 322/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 322/78 BESCHLUSS\nvg}\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauhelfer Rudolf Ce aus TB,\ngeboren am @. WWW 1936 in ME ,\n\nwegen Vergewal tigung u.a.\n\n7“\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 25. Juli 1978 gemäß § 349 Abs. 2,\n3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Würzburg vom 20. Dezember 1977\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs eines\nKindes (§ 176 Abs. 1 und 3 StGB) entfällt;\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten\nwegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\nkann nicht bestehen bleiben, weil dieses Vergehen ver-Jährt ist. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:\n\n- 3 -\n\n„Die Verwirklichung dieses Tatbestands endete am\n\nRB. WEB 1971, als die Geschädigte 14 Jahre alt\nwurde. Damit begann die damals 10-jährige Verjährungsfrist zu laufen, die jedoch durch das am\n\n28. November 1973 in Kraft getretene Vierte Ge-\n\nsetz zur Reform des Strafrechts durch eine 5-Jjährige Verjährungsfrist abgelöst wurde, die - da\n\neine Unterbrechung nicht erfolgt ist - m @. 5»\n1976 endete. Daß die Verjährungsfrist am 1. Januar\n1975 durch § 78 StGB wieder auf 10 Jahre verlängert\nwurde, kann keinen Einfluß mehr haben, da nach Artikel 309 Abs. 1 und 3 EGStGB für Taten, die vor dem\n1. Januar 1975 begangen worden sind, die Verjährungsfristen des bisherigen Rechts gelten, soweit die-\n\nse kürzer sind als die des neuen Rechts.\"\n\nDem schließt sich der Senat an. Die Annahme einer tateinheitlich begangenen Straftat nach § 176 StGB kann sich\nzum Nachteil des Angeklagten auf den Strafausspruch ausgewirkt haben; die Vorschrift wird in den Strafzumessungsgründen ausdrücklich angeführt (UA S. 19).\n\nIm übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.\n\nMayr Loesdau Mösl\n\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-07-25/1-str-322-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-07-25/1-str-322-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:47.846053+00:00"}}