{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-07-25_1_StR_276_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-07-25","aktenzeichen":"1 StR 276/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n1_StR 276/78 URTEIL\n2713\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Versicherungsvertreter Harry GEB aus\nNER-EEB, geboren am. EEE 1944 in GreEe/\nACH (Tri), zur Zeit in Haft,\n\nwegen Raubes u.a.\n\nIS\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 25. Juli 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt ww\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München II\nvom 8. Februar 1978 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen insgesamt\n62 Straftaten zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen (zwei Jahre\nsechs Monate und vier Jahre sechs Monate) verurteilt; in\ndie erste Gesanmtstrafe ist eine rechtskräftige Freiheitsstrafe von sechs Monaten einbezogen worden. Die Revision\n\ndes Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\nSie bleibt ohne Erfolg.\n\nDer Beschwerdeführer wendet sich mit Einzelausführungen nur gegen die Verurteilung wegen versuchten Dieb-\n\nstahls und wegen schweren Raubes (Fälle III 1 und 2 der\nUrteilsgründe). Die Schuldsprüche in den übrigen Fällen\nsind, wie die Prüfung auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde ergibt, rechtlich unbedenklich,\n\n1. Versuchter Diebstahl\n\nZu Unrecht meint die Revision, im Fall III 1 der Urteilsgründe sei es nur zu Vorbereitungshandlungen, nicht\naber zum Versuch gekommen. Der Mittäter des Angeklagten\nerwartete nach den Feststellungen (UA S. 62) Frau Kb\nin deren Garage, um die Plastiktüte mit den Tageseinnahmen zu ergreifen, sobald Frau Kb sie auf den Boden\ngestellt haben würde; das Unternehmen konnte nicht in\n\nder geplanten Weise durchgeführt werden, weil sie\n\n- entgegen der Erwartung der Täter - die Tüte nicht aus\nder Hand gab (UA S. 62, 63). Bei dieser Sachlage ist\ndie Annahme eines versuchten Diebstahls nicht rechts-\n\nfehlerhaft. Der Mittäter stand \"auf dem Sprung\", die\nSchwelle zum \"jetzt geht's los\" war überschritten\n(BGHSt 26, 201, 203). In den von der Revision angeführten Urteilen des Bundesgerichtshofs (bei Dallinger MDR\n1973, 728 und 900) wurde kein Versuch angenommen, weil\nes objektiv noch nicht zu einer Gefährdung des Rechtsguts gekommen war. Ob dieser Gesichtspunkt nach neuem\nRecht noch maßgeblich ist (dagegen BGHSt 26, 201, 203\n\nund Urteil vom 29. April 1976 - 4 StR 117/76), kann\nhier offen bleiben.\n\n2. Schwerer Raub\n\na) Die Revision wendet sich zunächst gegen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe Gewalt im\nSinne des § 249 StGB angewandt, als er mit dem Pkw der\nFrau KB weiterhin rückwärts auf die Straße fuhr, obwohl sie den Griff der noch nicht geschlossenen Tür festhielt (UA S. 65). Der Beschwerdeführer meint, das Weiterfahren habe nur der Flucht gedient; es sei ihm im übrigen - wegen der Gefahr, erkannt zu werden - nicht zuzumuten gewesen, auszusteigen und zu Fuß zu gehen. Der\nAngriff der Revision geht fehl.\n\nNach den Feststellungen kam es dem Angeklagten\ndarauf an, den Pkw der Frau KB wegen des darin erwarteten - und in geringerer Höhe als vermutet auch\nvorhandenen - Geldbetrags aus ihrem Gewahrsam zu entfernen. Da sie die Tür festhielt, setzte der Angeklagte\n\ndie Kraft des Motors ein, um sie abzuschütteln. Dadurch\nbrach er gewaltsam ihren Widerstand und den Gewahrsanm.\n\n45\n\nDaß es ihm hierbei nur auf die Flucht und nicht auf die\nWegnahme von Pkw und Geld ankam, wie die Revision behauptet, ist dem Urteil nicht zu entnehmen; der auf die Zueignung des Geldes gerichtete Plan und die spätere Teilung der Beute (UA S. 64, 66) wären mit einer solchen\nAnnahme nicht zu vereinbaren.\n\nb) Auch die Beurteilung als schwerer Raub (§ 250\nAbs. 1 Nr. 2 StGB) ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nEin Pkw ist als Waffe in nichttechnischem Sinne\nfür die Anwendung des § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB in der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt (BGHSt 26,\n176, 179; VRS 44, 422); um so mehr darf ein Kraftfahrzeug als \"Werkzeug oder Mittel\" im Sinne des § 250 Abs. 1\nNr. 2 StGB n.F. angesehen werden. Dieses Mittel wurde\nhier auch nicht aur in der Absicht geführt, den Widerstand des Opfers durch Gewalt zu verhindern oder zu\nüberwinden, sondern auch - über diese Erfordernisse\nder Vorschrift hinausgehend - zu diesem Zweck eingesetzt.\nWelches Maß an Gefährlichkeit des Mittels § 250 Abs. 1\nNr. 2 StGB voraussetzt, braucht hier nicht allgemein\nentschieden zu werden; der Einsatz eines Kraftfahrzeugs\nist jedenfalls gefährlich genug auch dann, wenn der\nTäter nicht (wie in den angeführten Fällen der Rechtsprechung) auf das Opfer zufährt, sondern es mitzieht.\nIm übrigen \"gehört das Merkmal der Gefährlichkeit nicht\nzum Tatbestand und braucht somit auch nicht vom Vorsatz\numfaßt zu sein\" (BGH, Urteil vom 28. Januar 1976 - 2 StR\n453/75). Daß der Angeklagte den Pkw als Gewaltmittel\neinsetzen wOllte, ist den Feststellungen zu entnehmen.\n\n3. Strafausspruch\n\nDie Bemessung der Einzelstrafen begegnet keinen rech\nlichen Bedenken. Bei der Bildung der Gesamtstrafen mag de\nLandgericht insofern ein Fehler unterlaufen sein, als die\nEinzelstrafen zu den Fällen II A 12 und 13 (UA S. 24, 25)\nnicht in die erste, sondern wegen der Tatzeiten vom 19. u\n23. April 1974 in die zweite Gesamtstrafe hätten einbezog\nwerden müssen. Angesichts der starken Zusammenziehung der\n\nEinzelstrafen kann der Senat jedoch ausschließen, daß der\nAngeklagte hierdurch beschwert worden ist.\n\nMayr Loesdau Mös\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-07-25/1-str-276-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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