{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-07-25_1_StR_263_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-07-25","aktenzeichen":"1 StR 263/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"og\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 263/78 URTEIL\nTEr.IE\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Manfred x EEE\naus A, Acrt geboren am WW. m 1947,\n\nwegen scxuelier Nötigung u.a.\n\nIk\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. Juli 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr, .\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt 0]\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. WB aus EEE\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Aschaffenburg\nvom 8. Februar 1978 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung\n\nder Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt\nworden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründ ee:\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten wegen sexueller\n\nNötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung\n\n(§ 178 Abs. 1, 8§ 223, 52 StGB) zur Freiheitsstrafe von\n\neinem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung sie gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt hat.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich\nmit der Sachrüge gegen die Bewilligung der Strafaussetzung. Sie hat Erfolg. |\n\nZwar ist die Entscheidung, ob die Voraussetzungen\ndes § 56 Abs. > StGB gegeben Sind, in erster Linie Sache\ndes tatrichterlichen Ermessens. Das Revisionsgericht be-\n\nwerden können (BGH NJW 1976, 1413; 1977, 639; BGH, Urteil vom 30. Mai 1978 - 1 StR 124/78). Einer solchen\nPrüfung hält die angefochtene Entscheidung nicht stand.\n\n§ 56 Abs. 2 setzt voraus, daß besondere Umstände\nin der Person des Täters und in der Tat vorliegen. Beides ist den Gründen des angefochtenen Urteils nicht zu\nentnehmen.\n\n97,\n\n1. Zur Tat führt das Landgericht an, es müsse berücksichtigt werden, daß der Angeklagte von seinem ursprünglichen Flan, mit dem Opfer den Geschlechtsverkehr\nauszuführen, Abstand genommen habe, obwohl dessen Widerstandskraft bereits nachgelassen hätte; wenn der Angeklagte nicht doch ein gewisses Maß an Hemmungsvermögen\naufgebracht hätte, so hätte das Geschehen, wie nicht\nauszuschließen sei, \"einen weitaus schwerwiegenderen\nVerlauf\" nehmen können.\n\nDiese Überlegung besagt, es komme dem Angeklagten\n- der nur wegen sexueller Nötigung verurteilt worden\nist - zugute, daß er nicht den schwereren Tatbestand\nder Vergewaltigung verwirklicht habe. Das aber könnte\n\n‚schon nicht als allgemeiner Strafmilderungsgrund ver-\n\nwertet werden (BGH, Urteile vom 20. Juli 1976 - 1 StR\n382/76 - und vom 27. Juni 1978 - 1 StR 172/78), ge-\n\nschweige denn als besonderer Umstand im Sinne des\n§ 56 Abs. 2 StGB.\n\n2. Zur persönlichen Seite führt der Tatrichter als\nbesonderen Umstand an, daß sich der Angeklagte bisher\nstraffrei geführt habe und daß es sich aller Wahrscheinlichkeit nach nur um eine einmalige Verfehlung gehandelt habe. Damit ist lediglich die zünstige Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. ?! StGB angesprochen,\n\n‚doch ist damit nicht das Vorliegen außergewöhnlicher\n\nUmstände dargetan, wie es der Ausnahmecharakter der\nVorschrift des § 56 Abs. 2 StGB gebietet (RGH NJW 1976,\n1413; 1977, 639). Insbesondere kann die bisherige straffreie Führung des Angeklagten dem Fall nicht den Stem-\n\n-5_\n\npel des Außergewöhnlichen aufdrücken (BGH, Urteil vom\n11. Oktober 1977 - 1 StR. 522/77).\n\nkann deshalb keinen Bestand haben. Der Senat sieht jedoch davon ab, selbst in der Sache zu entscheiden, weil\nweitere Feststellungen durch den neuen Tatrichter nicht\nvöllig ausgeschlossen sind, die eine Strafaussetzung\nrechtfertigen könnten, |\n\nMayr Loesdau Mösl\nPikart Woesner\n\nAR","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-07-25/1-str-263-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-07-25/1-str-263-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:47.803915+00:00"}}