{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-07-25_1_StR_260_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-07-25","aktenzeichen":"1 StR 260/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"TA\n\npr\n\nLo\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_260/78 URTEIL\n27 Ib%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gelegenheitsarbeiter Gerhard EB aus\n\nLEE Heap, geboren am @B. WEB 1955 in LEE,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer\n\n1.\n\nAch\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 25. Juli 1978, an der teilgenommen haben:\n\nfür\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nMayr,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt GB in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt “EEE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. @EEED, GEEEEEED,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter m\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nI.\n\nII.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Freiburg i.Br.\nvom 8. Dezember 1977 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten dieses Rechtsmittels, an\neine andere als Schwurgericht zuständige\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAT\n\nGründe:\n\nDem Angeklagten liegt zur Last, am 7. Januar 1977 im\nZustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit seine Großmutter, die 74-jährige Rentnerin Lina EWR, in deren Wohnung mit einem Gewehr erschossen zu haben. Das Schwurgericht\nhat ihn deshalb unter Anwendung der §§ 212, 21, 49 Abs. 1\nStGB wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs\nJahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung materiellen Rechts. Dagegen hat die zu Ungunsten\ndes Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft\nmit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nI.\n\nRevision des Angeklagten\n\nDer Beschwerdeführer wendet sich vor allem gegen die\nNichtanwendung von § 20 StGB. Er meint, das Schwurgericht\nhätte dem bei ihm zur Tatzeit angenommenen Blutalkoholgehalt von 3,30 %o entnehmen müssen, daß er bei Begehung\nder Tat völlig schuldunfähig gewesen sei. Das Schwurgericht hat jedoch seine Überzeugung, daß der Angeklagte\nsich trotz des hohen Grads seiner alkoholischen Beeinflussung bewußt war, Unrecht zu tun, und daß seine Steuerungsfähigkeit nur erheblich beeinträchtigt, aber nicht aufgehoben war (UA S. 7), eingehend begründet. So stützt sich\n\ndas Urteil vor allem auf die Gutachten von vier Sachverständigen, die übereinstimmend auf eine durch ständige\nÜbung erworbene, außerordentlich starke Alkoholverträglichkeit des Angeklagten hingewiesen haben. Ferner wird\nhervorgehoben, daß zahlreiche Zeugen, die den Angeklagten nach der Tat gesehen und mit ihm gesprochen haben,\nbei ihm weder körperliche noch geistige Ausfallerscheinungen feststellen konnten. Auch der mit der Blutentnahme\nbefaßte Arzt hat auf Grund seiner hierbei gemachten Beobact\ntungen einen Vollrausch ausgeschlossen (UA S. 10). Nach\nalledem ist die Annahme einer nur erheblich verminderten\nSchuldfähigkeit (UA S. 11) aus Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden.\n\nDa das Urteil auch sonst keine Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten erkennen läßt, ist seine Revision zu verwerfen.\n\nII.\n\nRevision der Staatsanwaltschaft\n— I „2aatsanwaltschaft\n\nDas Schwurgericht hatvon der Anwendung des § 211 StGB\nim Ergebnis deshalb abgesehen, weil es nicht feststellen\nkonnte, der Angeklagte sei sich bei Abgabe des Schusses\nder Umstände bewußt gewesen, die den Antrieb zu seinem\nHandeln in einen solchen Maße verwerflich erscheinen\nlasse, wie dies die Vorschrift erfordere (UA S. 9). Die-\n\nse Begründung hält, wie die Revision zutreffend rügt,\nder rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nAT\n\nNach den Feststellungen wußte der Angeklagte unnmittelbar vor der Tat, daß er im Begriff war, Unrecht zu begehen;\ner war dabei trotz seiner Wut und trotz des genossenen Alkohols noch fähig, sich zu beherrschen (UA S. 7). Die Situation war für den Angeklagten keineswegs überraschend.\nBereits monatelang hatte ihm seine Großmutter Vorhaltungen\nwegen seines Müßiggangs gemacht (UA S. 5); der Tat ging\nein längerer Wortwechsel voraus, bei dem die früheren\nVorwürfe nur wiederholt und besonders nachdrücklich vorgebracht wurden (UA S. 6/7). Anderseits wußte der Ange-\n\nklagte, daß die Großmutter der einzige Mensch war, mit\ndem er sich verbunden fühlte und der ihn von früher Kindheit an verwöhnt und mit Zuwendungen aller Art unterstützt hatte (UA S. 2, 4). Er wußte auch, daß die gegen\nihn erhobenen Vorwürfe berechtigt waren (UA S. 5). Bei\ndieser Sachlage hätte es, um zunächst das Tatbestandsmerkmal des Handelns aus niedrigen Beweggründen auszuräumen, näherer Ausführungen darüber bedurft, welche von\nden Umständen, die das Handeln des Angeklagten bei ob-Jektiver Betrachtung als besonders verabscheuenswert kennzeichneten (UA S. 8), ihm im Zeitpunkt der Tatbegehung\nnicht bewußt gewesen sein sollen. Statt dessen beschränkt\nsich das Urteil auf die Darlegung, daß dem Angeklagten\nReifeverzögerung, starke Erregung und alkoholbedingte\nBewußtseinseinengung zugutegehalten werden müßten. Solche Gesichtspunkte können die subjektiven Voraussetzungen\ndes Handelns aus niedrigen Beweggründen ausschließen oder\nin Frage stellen (BGHSt 6, 329, 331; BGH, Urteile vom\n\n24. August 1976 - 1 StR 143/76 - und vom 21. Dezember\n1976 - 1 StR 764/76), sie müssen es aber nicht. Die\n\nrechtliche Würdigung ist daher bereits insoweit unzureichend.\n\nAußerdem ist zu beanstanden, daß das Schwurgericht\ndas Mordmerkmal der Heimtücke nicht erkennbar geprüft\nhat. Die Großmutter war bei der Auseinandersetzung, die\nder Tat vorausging, mit ihrer Wäsche beschäftigt, Sie\nwurde von dem Gewehrgeschoß hinter dem linken Ohr getroffen; der Angeklagte sah, daß sie, von der Wucht des\nSchusses etwas gedreht, auf ihn zufiel (UA S. 7). Dem\nkönnte entnommen werden, daß die alte Frau abgewandt dagestanden und das Hochreißen des Gewehrs nicht bemerkt\nhatte; möglicherweise hatte sie sich nicht bedroht gefühlt. Unter diesen Umständen lag es sehr nahe, daß der\nAngeklagte zur Verwirklichung seiner Tötungsabsicht bewußt die Arg- und Wehrlosigkeit seiner Großmutter ausgenutzt haben konnte.\n\n41\n\nDie vorbezeichneten Mängel führen auf Grund der\nRevision der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nMayr Loesdau Mösl\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-07-25/1-str-260-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-07-25/1-str-260-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:47.784491+00:00"}}