{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-07-18_1_StR_231_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-07-18","aktenzeichen":"1 StR 231/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 231/78 URTEIL\nA}\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Angelo C EB aus Ro,\n\ngeboren am. EEE 1951 in Fe, Kreis Agnnnp\n(IE), zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. Juli 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nZipfel\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt WB in der Verhandlung,\nBundesanwalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EP im, EEE,\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter ww»\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Tübingen vom\n\n28. November 1977 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Tübingen zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nÜ\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzur Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit\nden Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nIl. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. Die Aufklärungsrüge hat nicht die Beweiserhebung\nüber vom Beschwerdeführer behauptete Tatsachen, sondern\ndie Vornahme rechtlicher Wertungen zum Ziel, die nicht\n\nAufgabe eines Sachverständigen, sondern des Tatrichters\nist.\n\nDer Revisionsführer beanstandet, daß das Schwurgericht\ndie Einholung eines Zusatzgutachtens eines Psychologen zu\nfolgenden Fragen unterlassen habe:\n\na) Der Angeklagte habe aus Verwirrung, Furcht\noder Schrecken die Grenzen der Notwehr überschritten;\n\nb) der Angeklagte sei zumindest ohne eigene\nSchuld durch eine ihm zugefügte Mißhandlung\noder schwere Beleidigung von dem Getöteten\nzum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle\nzur Tat hingerissen worden und habe somit im\nAffekt oder in sonst einem minderschweren Fall\ngehandelt.\n\nEin psychologischer Sachverständiger kann jedoch\nlediglich bekunden, ob der Angeklagte aus Verwirrung,\nFurcht oder Schrecken gehandelt hat, nicht dagegen, ob\ner aus diesen Gründen \"die Grenzen der Notwehr überschritt\". Ebensowenig ist ein Psychologe für die Beantwortung der Frage zuständig, ob der Angeklagte \"zumindest\nohne eigene Schuld\" zum Zorne gereizt war. Das Schwurgericht hat im übrigen den Diplom-Psychologen LE\nals Sachverständigen gehört. Auch der Psychiater Dr. ED\nhat, wie die Revision selbst einräumt, zur Möglichkeit\neines Handelns des Angeklagten aus Verwirrung, Furcht\noder Schrecken Stellung genommen.\n\n2. Unbegründet ist die Beanstandung, das Schwurgericht habe sich nicht an die Wahrunterstellung einer Behauptung gehalten, durch die der Verteidiger vor dem\nGericht die Beziehungen der Brüder Angelo und Emanuele\nCaEEEEEB vor der Tat habe klarstellen wollen.\n\nDer Beweisamtrag des Verteidigers ging dahin, daß\nes zwischen den Brüdern bis zum Tattag keine Schwierigkeiten und Auseinandersetzungen ernster Natur gegeben\nhabe, die über das normale Maß gelegentlicher zwischengeschwisterlicher Reibereien hinausgegangen seien. Im\nGegenteil: Das Verhältnis zwischen den Brüdern Angelo\nund Emanuele CB sei eine gute geschwisterliche\nBeziehung gewesen.\n\nDas Schwurgericht hat den Antrag mit Wahrunterstellung abgelehnt und die darin enthaltene Behauptung\nausdrücklich als Feststellung übernommen (UA S. 3).\n\nDaß der Tatrichter aus ihr die gleichen Schlußfolgerungen\nwie der Antragsteller zieht, ist nicht erforderlich.\n\n3. Zu Unrecht rügt die Revision, das Landgericht habe\neine im Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers enthaltene Behauptung als wahr unterstellt, obwohl eine Aufklärung\ndurch Beweiserhebung geboten gewesen sei.\n\nDer Antrag auf Einholung eines mikroskopischen Spurengutachtens am Eisenrohr war ausdrücklich nur für den Fall\ngestellt, daß \"das Gericht einen Schlag des Emanuele CB\nund ein Streifen des Angeklagten mit dem Eisenrohr verneinen sollte\" (HA Bl. 389). Das ist jedoch nicht geschehen.\nDas Landgericht hat vielmehr den Schlag mit dem Eisenrohr\nausdrücklich festgestellt (UA S. 6). Mehr als das hätte\nder Beschwerdeführer auch durch weitere Aufklärung nicht\nerreichen können.\n\nII. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch. Im übrigen ist sie unbegründet.\n\n1. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\na) Der äußere Tatbestand des Totschlags (§ 212 StGB)\nist erfüllt.\n\nb) Ohne erkennbaren Rechtsirrtum bejaht das Schwurgericht eine Notwehrlage des Angeklagten.\n\nDer Bruder des Angeklagten, Emanuele, schlug mit einem\nEisenrohr in Richtung des Kopfes des Angeklagten. Dieser\nkonnte ausweichen, der Schlag streifte ihn nur leicht am\nlinken Arm. Daraufhin schlug der Angeklagte, um der\nAuseinandersetzung ein Ende zu bereiten und etwaigen\nweiteren Tätlichkeiten seines Bruders zu entgehen, in\nTötungsabsicht mit der scharfen Schneide einer Axt wuchtig gegen dessen linke Kopf- und Halsseite. Der Getroffene\nwar auf der Stelle tot.\n\nDas Verhalten des Emanuele OB stellte einen\ngegenwärtigen rechtswidrigen Angriff dar. Gegen ihn durfte\nder Angeklagte sich mit den erforderlichen Mitteln zur\nWehr setzen (§ 32 StGB). Er handelte mit Verteidigungswillen.\n\nc) Soweit das Schwurgericht die Erforderlichkeit des\nvom Angeklagten gewählten Verteidigungsmittels verneint,\ntragen die Feststellungen diese Schlußfolgerung.\n\naa) Die Notwendigkeit einer bestimmten Verteidigung\nist nach der \"Kampflage\" zu beurteilen, in der sich der\nrechtswidrig Angegriffene oder von einem Angriff unmittelbar Bedrohte im Zeitpunkt seiner Verteidigung befindet (BGH, Urteil vom 27. Mai 1975 - 1 StR 219/75).\nStärke und Hartnäckigkeit des Angriffs, die zur Verfügung\nstehenden Abwehrmittel und das Maß der Verteidigung, das\naufgewendet werden muß, um den Angriff schnell und wirksam zu beenden, bestimmen die Art der Abwehr (BGH, Urteil vom 6. Juli 1971 - 1 StR 76/71). Der Angegriffene\ndarf das Verteidigungsmittel wählen, das die Gewißheit\neiner sofortigen und endgültigen Beseitigung der Gefahr\n\ngewährt (BGH GA 1956, 49, 50; BGH, Urteil vom 14. Oktober\n1975 - 1 StR 551/75). Weder ist im Rahmen des § 32 StGB\nder Gebrauch einer Waffe verboten, wenn der Angreifer unbewaffnet oder geringer bewaffnet ist, noch ist eine Verhältnismäßigkeit zwischen dem gefährdeten und dem durch\ndie Verteidigung verletzten Rechtsgut erforderlich, solange die Verletzung des Angreifers nicht außer Jedem Verhältnis zu dem durch ihn drohenden Schaden steht und somit rechtsmißbräuchlich ist (BGH GA 1968, 182, 183).\n\nbb) Das Schwurgericht stellt dazu fest, dem Ange-Klagten hätten mehrere weniger gefährliche Möglichkeiten\nzur Verfügung gestanden, um der Gefahr wirksam zu begegnen. Er hätte den Angriff ohne weiteres abwehren können,\nwenn er seinen betrunkenen Bruder mit der Axt zurückgestoßen oder wenn er mit der stumpfen Seite der Axt\ngegen die Beine des Angreifers geschlagen hätte. Schon\nein Umdrehen der Axt und die Benutzung des Holzstieles\nals Schlagstock hätten zum Ziel geführt. Der Angeklagte\nhätte sich auch mühelos in seine Wohnung zurückziehen\nkönnen. Keinesfalls habe ein Erfordernis bestanden, in\nvoller Wucht mit der scharfen Schneide der Axt auf den\nKopf des Bruders einzuschlagen.\n\ncc) Ob der Angeklagte unter den gegebenen Umständen verpflichtet war, vor dem Angreifer in die Wohnung\nauszuweichen, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls\nrechtfertigen die weiteren festgestellten Möglichkeiten,\nden Angriff alsbald zu beenden, die Annahme des Schwurgerichts, daß der tödliche Schlag mit der Axt nicht erforderlich war. Durch ihn handelte der Angeklagte nunmehr seinerseits rechtswidrig.\n\nda) Ein etwaiger Irrtum des Angeklagten darüber, daß\nweniger gefährliche Mittel ausgereicht hätten, den Angriff\nsofort zu beenden (vgl. BGH GA 1969, 23, 24; BGH, Urteil\nvom 27. Mai 1975 - 1 StR 219/75), ist ausdrücklich ausgeschlossen. Der Angeklagte war sich der \"milderen Abwehrmöglichkeiten voll bewußt\" (UA S. 11, 14).\n\nd) Eine schuldausschließende Überschreitung der Notwehr im Sinne des § 33 StGB liegt gleichfalls nicht vor.\n\nDer Angeklagte handelte nicht aus Verwirrung, Furcht\noder Schrecken, sondern aus einem Bewußtsein der Überlegenheit heraus (UA S, 12, 14). Auf Grund seiner starken Position hatte er keine Angst vor weiteren Tätlichkeiten seines\nBruders (UA S. 7). Gegen diese Feststellungen, die die Verneinung der Voraussetzungen des § 33 StGB rechtfertigen,\nbestehen keine rechtlichen Bedenken. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben erfolglos.\n\n2. Der Strafausspruch kann Jedoch nicht bestehen\nbleiben.\n\nDas Schwurgericht lehnt die 1. Alternative des § 213\nStGB mit der Begründung ab, der Angeklagte sei durch die\ngegen ihn gerichteten beleidigenden Äußerungen seines volltrunkenen Bruders keineswegs so erzürmt gewesen, daß er\nsich deswegen zu der Tat habe hinreißen lassen. Damit ist\nJedoch die etwaige Provokationslage, in der sich der An-\n: geklagte befunden haben kann, weder vollständig noch mit\nder erforderlichen Klarheit abgehandelt.\n\nEmanuele CB beleidigte und bedrohte den Angeklagten erheblich durch die Bezeichnung als Bastard, Gehörnter und Feigling sowie durch die Ankündigung, er werde den Angeklagten umbringen und dessen Gesicht zu Brei\nschlagen. Er ließ es dabei nicht bewenden, sondern schlug\nmit einem Eisenrohr auf den Kopf des Angeklagten ein und\nverfehlte sein Ziel nur infolge der schnellen Reaktion\ndes Angegriffenen. Der Angeklagte war entschlossen, lediglich im Falle eines tätlichen Angriffs seines Bruders \"die\nAxt auf die massivste und gefährlichste, bewußtermaßen todbringende Weise zu verwenden\" (UA Ss. 6). Die Feststellungen\nergeben jedoch nicht eindeutig, ob er von vorneherein endgültig zur Tat entschlossen war und ob deren Ausführung\ndann nur noch von Ereignissen abhing, auf die er selbst\n\nkeinen Einfluß hatte (dazu BGHSt 2°, 14, 17; BGH, Urteil\nvom 11. April 1978 - 1 StR 58/78), oder ob der Angeklagte\nden endgültigen Tötungsvorsatz erst unter dem Eindruck\ndes Angriffs seines Bruders und damit möglicherweise unter dem Einfluß einer schweren Kränkung faßte. Auf die\nerste Möglichkeit deutet die Darlegung hin, der Angeklagte\nsei \"von Anfang an\" entschlossen gewesen, die Axt im Falle\neines Angriffs mit tödlicher Wirkung einzusetzen (UA S. 14).\nFür die Annahme einer ursächlichen Provokationslage kann\ndie Feststellung sprechen, daß die Verärgerung des Angeklagten über das Verhalten seines Bruders erst die Oberhand gewann, nachdem er \"seinen Bruder überdies mit den\nSchlag noch gegen ihn tätlich werden sah und mit weiteren\nTätlichkeiten rechnete\" (UA S. 7). Die Möglichkeit, daß\nder nicht ungefährliche Angriff Emanueles der Umstand\nwar, der beim Angeklagten \"das Faß zum Überlaufen brachte\",\nbleibt nach dieser Ausführung offen.\n\n- 10 -\n\nErgibt sich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen\nder \"Reizung zum Zorn\" durch den tätlichen Angriff\nEmanueles und dem Tatentschluß des Angeklagten, so ist\ndieser Umstand im Rahmen des § 213 StGB 1. Alternative\nzu würdigen. Entfällt er, so bleibt der Angriff dennoch\nunter dem Gesichtspunkt des § 213 StGB 2. Alternative\nzu berücksichtigen. Das Schwurgericht beschränkt sich\nin knapper Darlegung lediglich auf diese Möglichkeit,\nohne auf die andere einzugehen.\n\nMayr Mösl Pikart\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-07-18/1-str-231-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-07-18/1-str-231-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:47.622735+00:00"}}