{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-07-18_1_StR_225_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-07-18","aktenzeichen":"1 StR 225/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 225/78 URTEIL\n\nur\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Ahmet Ö CE , ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am. > 1343 in COEEB (TEE),\n\n- Sachbezeichnung: MB u.a. -\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. Juli 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nZipfel\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt WW in der Verhandlung,\nBundesanwalt GE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. m au: EEE\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n2. Januar 1978 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln zu 10 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Revision hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensriügen\n\n1. Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts\n\nDie Rüge, die Richterin am Landgericht GEB Hätte\nan der Verhandlung vom ?9. Dezember 1977 bis 2. Januar 1978\nnicht teilnehmen dürfen, entbehrt der tatsächlichen Grundlage. Mit Präsidialbeschluß vom 23. Februar 1977 ist\nRichterin WB der 23. Strafkammer zugeteilt worden\n(HA Bl. 220/222).\n\n2. Verletzung der Aufkiärungspflicht und des Grund-\n\nsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 261 _StPo)\n\nDer in der Verhandlung als Zeuge vernommene Polizeibeamte REM gab die Beobachtungen der Beamten des Landeskriminalamtes wieder, die den Angeklagten observiert\nhatten. Der Polizeibeamte HB berichtete als Zeuge\nber die Angaben, die ihm gegenüber der V-Mann der Polizei gemacht hatte. Der Beschwerdeführer meint, die Aussagen dieser beiden Zeugen hätten nicht verwertet werden dürfen; es hätten die unmittelbaren Tatzeugen vernommen werden müssen.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Die vernommenen Folizeibeamten hatten keine Genehmigung, die Namen der observierenden Beamten und des V-Mannes preiszugeben. Die\nStrafkammer hat auch ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt, wenn sie nicht versucht hat, bei den Dienstvorgesetzten auf eine Erteilung einer Aussagegenehmigung\nfür die observierenden Beamten hinzuwirken. Diesen\nBeamten wird erfahrungsgemäß keine Aussagegenehmigung\nerteilt, was auch der Zeuge R&D für den vorliegenden\nFall bestätigte. Der Aufenthalt des V-Mannes war der\nPolizei überdies nicht bekannt.\n\nZeugen dürfen über Mitteilungen, die ihnen eine\nandere Person von ihren eigenen Wahrnehmungen über\neine Beweistatsache gemacht hat, vernommen werden\n(BGHSt 17, 382, 385; BGH VRS 16, 202, 205; BGH, Urteil\nvom 16. April 1975 - 2 StR 60/75 - und vom 5. Mai 1977\n- 4 StR 678/76 -). Gegen die Verwertung ihrer Aussagen\nbestehen hier um so weniger Bedenken, als das Landgericht bei der Feststellung des Sachverhalts, insbesondere des Tatbeitrags des Beschwerdeführers, von\nder Einlassung der Mitangekiagten Owe und Mustafa\nMB ausgegangen ist und in den Angaben der nicht\nunmittelbar vernommenen Tatzeugen nur eine Bestätigung\n\nder Äußerungen der Mitangeklagten gesehen hat (UA S. 15,\n17).\n\nEin Verstoß gegen die Aufklärungspflicht und gegen\n§ 261 StPO liegt demnach nicht vor.\n\nII. Sachrüge\n\nDer Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\nAuch der Strafausspruch läßt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\na) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Angelegenheit des Tatrichters. &r allein ist aufgrund der Hauptverhandlung in der Lage, sich von der Tat und der Täter-Persönlichkeit einen umfassenden Eindruck zu verschaffen.\nEin Eingreifen des Revisionsgerichts ist in der Regel\nnur möglich, wenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtfehlerhaft sind oder wenn der Tatrichter die ihm nach\n§ 46 StGB obliegende Pflicht zur £bwägung der für und\nSegen den Täter sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke überhaupt\nnicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezieht (BGHSt 17,\n>33, 36; 27, 2). Extrem hohe oder niedrige Strafen bedürfen einer Rechtfertigung in den Urteilsgründen, die\ndie Abweichung vom Üblichen an den Besonderheiten des\nFalles verständlich macht (BGH, Urteil vom 26. Mai 1954\n= 4 StR 86/54 - MDR 1954, \"95, 496; BGH, Urteile vom\n23. August 1977 - 1 StR 124/77 - und vom 14, April 1978\n- 1 StR 48/7P -),. Bei Verhängung der Höchststrafe müssen\ndie Urteilsgriünde im Regelfall ergeben, daß der Tatrichter das Vorhandensein strafmildernder Umstände\nin seine Prüfung einbezogen hat, mag er deren Vorliegen\noder deren Auswirkungen auf die Strafhöhe auch im Ergebnis verneinen (BGH, Beschluß von 17. September 1975\n= 3 StR 329/75 -),\n\nb) Diesen Erfordernissen wird das angefochtene Urteil gerecht. In sich rechtsfehlerhafte Strafzumessungsgründe sind nicht verwertet. Die Strafkammer ist auch\nihrer Verpflichtung zur Ermessensbetätigung nachgekommen.\nSie hat eine Reihe strafschärfender Gesichtspunkte hervorgehoben, insbesondere das Handeltreiben mit einer so\ngroßen Menge eines besonders gefährlichen Rauschgifts,\ndie den Fall in den oberen Bereich praktisch vorkommender Fälle heben. Daß sie die bisherige Straflosigkeit\ndes Angeklagten nicht besonders berücksichtigt und keine\nweiteren Strafmilderungsgründe gefunden hat, kann aus\nRechtsgründen nicht beanstandet werden.\n\nDie ausgesprochene Strafe erscheint zwar hoch, sie\nliegt aber noch im Bereich des Vertretbaren. Eine Überschreitung der schuldangemessenen Strafe durch Berücksichtigung von generalpräventiven Gesichtspunkten ist\nnicht erkennbar. Ein offenkundig grobes Mißverhältnis\nzwischen Schuld und Strafe besteht nicht.\n\nDie Revision ist daher zu verwerfen.\n\nMayr Mösl Pikart\n\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-07-18/1-str-225-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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