{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-07-18_1_StR_209_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-07-18","aktenzeichen":"1 StR 209/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 209/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Facharzt für Nerven- und Gemütsleiden\n\nDr. Hans-Wolfgeng SED zus va:\ngeboren am ED 1950 in zum,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nDer i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. Juli 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nZipfel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE au: EEE\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n14. Dezember 1977 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nY\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung (§§ 222, 230,.\n53 StGB) zur Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen von je\n300,-- DM verurteilt. |\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts.\n\nI. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im\nFrühjahr 1973 zwei drogenabhängigen Patienten das morphinhaltige Medikament Jetrium zur Selbstinjektion verordnet\nund ihnen jeweils fünf Ampullen verschrieben. Beide Patienten kamen dadurch zu Tode, daß sie entgegen der Anweisung des Angeklagten, jeweils nur eine Ampulle intramuskulär zu injizieren, sich unmittelbar nacheinander zwei\nAmpullen intravenös zuführten.\n\nIm ersten Falle (Arno Mg, 22 Jahre alt, gestorben am 2. April 1973) nimmt der Tatrichter an, daß für\nden Angeklagten zwar nicht der Eintritt des Todes, aber\neine erhebliche körperliche Schädigung vorhersehbar gewesen sei; im zweiten Falle (Martin LP, 21 Jahre alt,\ngestorben am 14. Mai 1973) sei jedoch nach den Erfahrungen\nim Falle Mg der. Eintritt des Todes vorhersehbar gewesen.\n\nII. Zum Schuldspruch zeigt die Revision keinen\nRechtsfehler auf.\n\n1. Der Tatrichter hat die Fragen der Ursächlichkeit\nund der Pflichtwidrigkeit des Handelns des Angeklagten\nsowie der Vorhersehbarkeit der Körperverletzung im Falle .\n\nME und der Tötung im Falle Le sorgfältig gewür-\n\ndigt; die Revision erhebt im einzelnen dagegen keine\nEinwendungen, Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.\n\n2. Der Erörterung bedarf lediglich der Einwand der\nRevision, die beiden Patienten hätten sich die tödlichen\nInjektionen im vollen Bewußtsein des Abweichens von den\nEinnahmevorschriften des Angeklagten und damit zugleich\nim Bewußtsein des sich daraus ergebenden lebensbedrohenden Risikos selbst beigebracht; damit entfalle aber die\nVerantwortlichkeit des Angeklagten für den eingetretenen\nErfolg.\n\na) Für den Fall des Selbstmordes hat der Bundes- _\ngerichtshof bereits entschieden, daß derjenige, der fahrlässig den Tod eines Selbstmörders mitverursacht, nicht\nstrafbar ist (BGHSt 24, 342). Die dort dargelegten Grundsätze will der Beschwerdeführer auf den hier gegebenen\n\n.Falli der bewußten Selbstgefährdung übertragen wissen,\n\nda die beiden jungen Leute zwar nicht Selbstmord begehen wollten, aber den \"freien Entschluß\" (UA S. 44)\n\ngefaßt hätten, sich unmittelbar nacheinander zwei\nAmpullen Jetrium intravenös zu injizieren; um des Zieles\n\neines besonders starken Rauscheffekts willen hätten sie\ndie mit der falschen Injektionsart und der Überdosierung\nverbundenen besonderen Risiken für Leib und Leben in\n\nn\n\nKauf genommen, also eindeutig den Vorsatz der Selbstgefährdung gehabt.\n\nb) Der Revision ist zuzugeben, daß es sich hier\n- entgegen der Auffassung der Bundesanwaltschaft - nicht\num die Frage der Einwilligung, sondern um eine anders\ngelagerte Frage der Rechtswidrigkeit handelt. Dabei kann\nfür die Entscheidung dieses Falles dahingestellt bleiben,\nob aus der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH aa0) die allgemeine Folgerung gezogen werden\nkann, daß das freie und voll verantwortliche Handeln\n\n‚des sich selbst Gefährdenden dem nicht zugerechnet wer-\n\nden kann, der die Selbstgefährdung ermöglicht hat (vgl.\nfür viele Rüdolphi in SK StGB 2. Aufl. vor § 1 Rdn. 79).\nDenn hier bestand die sich aus dem ärztlichen Behandlungsvertrag ergebende besondere Sorgfaltspflicht des\nArztes, Schaden von seinen Patienten abzuwenden. Von\n\nder Beobachtung dieser ärztlichen Sorgfaltspflicht ist\naber der Arzt bei der Ausübung seiner Berufstätigkeit\nniemals befreit, auch dort nicht, wo sich bei einer\närztlichen Behandlung Risiken ergeben, die ohne weiteres\n\nerkennbar sind (BGH, Urteil vom 10. Januar 1955 - 3 StR\n\n576/54 - bei Dallinger MDR 1955, 269, 270). Die Garantenstellung des Arztes, der die Behandlung eines Patienten\nübernommen hat, unterscheidet den Fali grundlegend von\ndem Sachverhalt der Entscheidung BGHSt 24, 342, deren\nLeitsatz insofern zu weit gefaßt ist; sie gebietet es,\n\n‘daß der Arzt den Patienten im Rahmen der von ihm ge-\n\nwählten Therapie keinen vermeidbaren Risiken aussetzt, vor allem wenn es sich, wie hier, um die erst-\n\nmalige Anwendung einer neuartigen Entziehungstherapie\n\nmit einem gefährlichen Medikament handelt, das in größerer als der für die einmalige Anwendung notwendigen Dosis\nin die Hand von rauschgiftabhängigen und damit erfahrungsgemäß besonders unberechenbaren Patienten gegeben wird.\n\nc) Diesen Gesichtspunkt verkennt die Revision mit\nder Meinung, daß es an einer frei verantwortlich beschlossenen Selbstgefährdung keine strafrechtlich relevante Beteiligung geben könne; denn es geht hier nicht\num den Vorwurf der Beihilfe zu einer - nicht vorhandenen -\nHaupttat, sondern der Angeklagte ist selbst als Täter\nanzusehen, weil er bei seiner Art der Behandlung nicht\nin Rechnung gestellt hat, daß Drogenabhängige im Zustand des Entzugs jede Kontrolle über sich verlieren\nund unberechenbar werden, daß sie insbesondere ein ihnen überlassenes Suchtmittel entgegen ausdrücklicher\nAnordnung intravenös injizieren und dabei eine Überdosis anwenden würden (UA S. 30 ff). Zu einer. sorgfältigen Kontrolle, deren sich der Angeklagte bei der\nvon ihm gewählten Behandlungsmethode vollständig begab,\nhätte um so mehr Anlaß bestanden, als das von ihm verschriebene Medikament für eine Entziehungstherapie noch\nnie eingesetzt worden war (UA S. 34/35).\n\nWenn sich auch in vielen Fällen die Möglichkeit\neiner Selbstgefährdung eines Patienten durch ein vom\nArzt verabreichtes oder verschriebenes Medikament nicht\nvöllig aussehließen lassen wird, so hat der. Angeklagte\ndoch durch seine besondere Sorglosigkeit hier geradezu\neinen Anreiz zur Selbstgefährdung geschaffen, der sein\n\n- 7-\n\nVerhalten nicht mehr als - straflose - Teilnahme an\nfremder Selbstgefährdung erscheinen läßt, sondern vom\nLandgericht ohne Rechtsirrtum als täterschaftliche\nSchaffung einer gefahrenträchtigen Lage gewertet werden\nkonnte (UA S. 44). Der Tatrichter hat damit weder die\nAnforderungen an die ärztliche Sorgfaltspflicht über- .\nspannt noch hat er den dem behandelnden Arzt bei der\nWahl seiner Behandlungsmethoden einzuräumenden Ermessensbereich in rechtlich zu beanstandender Weise eingeengt.\n\nIII. Da auch die Strafzumessung keinen Rechtsfehler ersehen läßt, ist die Revision des Angeklagten\nals unbegründet zu verwerfen.\n\nMayr Mösl Pikart\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-07-18/1-str-209-78","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-07-18/1-str-209-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:47.580069+00:00"}}