{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-07-18_1_StR_180_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-07-18","aktenzeichen":"1 StR 180/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n1_StR 180/78 BESCHLUSS\n\narh\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter-Ludwig Sc n EEEB ‚ ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am. EEEES 1955 in sog, zur Zeit in\nHaft,\n\nwegen fortgesetzter räuberischer Erpressung\n\nsin\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Augsburg vom 5. Dezember 1977\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas angefochtene Urteil ist auf eine Verfahrensrüge\n\naufzuheben, ohne daß es auf die übrigen Beanstandungen\nder Revision ankommt.\n\nDie Revision weist zutreffend darauf hin, daß der\nAngeklagte während der Vernehmung seines Bruders Richard\nals Zeugen aus der Sitzung abtreten mußte, ohne daß dazu\nein Gerichtsbeschluß ergangen wäre.\n\nNach § 247 Satz 1 StPO kann zwar das Gericht einen\nAngeklagten während der Vernehmung eines Zeugen aus dem\nSitzungszimmer abtreten lassen, wenn zu befürchten ist,\ndaß der Zeuge in Anwesenheit des Angeklagten die Wahrheit\nnicht sagen werde. Die Entfernung setzt aber voraus, daß\ndas Gericht nach Anhörung der Prozeßbeteiligten einen Be-\n\nschluß erläßt und mit Begründung verkündet (BGHSt 1, 346,\n350; 4, 364, 365). Das Fehlen einer solchen Anordnung hat\nnach dieser Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat\nangeschlossen hat (BGH GA 1968, 281), die Bedeutung eines\nunbedingten Revisionsgrundes, da bei der Anwendung des\n\n§ 247 Satz 1 StPO eine Einschränkung des grundlegenden\nRechts des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung\nin Frage steht und auch der verfassungsrechtlich gewähr-\n\nleistete Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG)\nberührt wird.\n\nDer ohne weiteres die Revision begründende Mangel,\ndaß es vorliegend an einem nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten verkündeten Gerichtsbeschluß fehlt, wird\nauch nicht dadurch behoben, daß die drei Berufsrichter,\nwie ihre dienstlichen Erklärungen ergeben, in geheimer\nBeratung darüber einig geworden waren, nach § 247 Satz 1\nStPO zu verfahren. Denn erlassen wäre der Beschluß erst\nmit seiner Verkündung, da erst mit ihr für alle Verfahrensbeteiligten die erforderliche Klarheit geschaffen\nworden wäre (BGH NJW 1976, 1108 zu einem gleichliegenden\nFall). Das Protokoll weist Jedoch lediglich aus, daß die\nEntfernung des Angeklagten ohne vorherige Anhörung der\n\nBeteiligten durch eine \"Vorsitzendenverfügung\" angeordnet\nworden ist (Bl. 70 d.A.).\n\nMayr Mösl Pikart\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-07-18/1-str-180-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-07-18/1-str-180-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:47.545065+00:00"}}