{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-07-11_1_StR_232_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-07-11","aktenzeichen":"1 StR 232/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Bestätigung der Rechtsprechung zur beschränkten Rechtskraftwirkung eines Strafbefehls (im Anschluß an BGHSt 3,\n13; 18, 141). u","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStPO 1975 §§ 410, 153 a; OWiG 1975 8 84°\n\nBestätigung der Rechtsprechung zur beschränkten Rechtskraftwirkung eines Strafbefehls (im Anschluß an BGHSt 3,\n13; 18, 141). u\n\nBGH, Urt. v. 11. Juli 1978 - 1 StR 232/78 - LG Kempten\n\n—n\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 232/78 URTEIL\n\n‚in der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Engelbert L Mmmmmmmmmmiiiip\ndort geboren am 0 F\n\nwegen Bandendiebstahls u.a.\n\naus NONE,\n\n6\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11. Juli 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n‚Loesdau,\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nZipfel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Zum\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Kempten/Allgäu\nvom 10. Januar 1978 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n2\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Bandendiebstahls in zwei Fällen, davon in einen Falle fortgesetzt\nbegangen, jeweils rechtlich zusammentreffend mit Urkundenfälschung, zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr 10 Monaten verurteilt. Es hat den gegen den Angeklagten gerichteten rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Titisee-Neustadt vom 16. Juni 1976 - 2 Cs 62/76 - für gegenstandslos erklärt. In diesem Strafbefehl war dem Angeklagten zur\nLast gelegt, er habe am 13. August 1975 in Unterstmatt\nzwei Autokennzeichen von einem fremden Pkw entfernt und\nmitgenommen. Anschließend habe er auf dem Feldberg einen .\nverschlossen abgestellten Lkw mit einem Nachschlüssel\ngeöffnet und an sich gebracht, um ihn gewinnbringend zu\nveräußern. Wahlweise war dem Angeklagten vorgeworfen, er\nhabe diesen Lkw und die Kennzeichen am 14. August 1975\nin Lindau oder Bregenz von einem Dritten in Empfang genommen und dabei gewußt, daß beides gestohlen gewesen\nsei. Der Angeklagte habe sich danach entweder des Diebstahls oder der Hehlerei schuldig gemacht. Die Strafkammer stellt nunmehr zu II 2 der Gründe des angefochtenen Urteils fest, der Angeklagte habe gemeinschaftlich\nmit Seifermann am 13. August 1975 in Unterstmatt zwei\nschweizerische Autokennzeichen entwendet und sodann gemeinsam mit seinem Tatgenossen auf dem Feldberg einen\nLkw weggenommen, um ihn in den Vorderen Orient zu verbringen.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des\nAngeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nkeinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensvoraussetzungen sind erfüllt.\n\nDie Strafklage ist im Fall II 2 der Urteilsgründe\n(Straftat in Unterstmatt und Feldberg) nicht durch den\n\nrechtskräftigen Strafbefehl des Antsgerichts Titisee-Neustadt vom 16. Juni 1976 verbraucht.\n\n1. Nach ständiger Rechtsprechung (BGHSt 3, 13; 9, 10;\n18, 141; gebilligt durch BVerfGE 3, 248) ist die in § 410\nStPO festgelegte Rechtskraftwirkung eines Strafbefehls\nals beschränkt anzusehen. Der rechtskräftige Strafbefehl\nhindert nicht, dieselbe Tat nochmals unter einem rechtlichen Gesichtspunkt zu verfolgen, der bisher nicht berücksichtigt ist und der eine erhöhte Strafbarkeit begründet.\nDiese Rechtsfolge beruht auf dem Umstand, daß das Strafbefehlsverfahren, das der Vereinfachung und Beschleunigung in minder wichtigen Strafsachen dienen soll, ein\nsummarisches Verfahren darstellt, das nicht in gleichem |\nMaße wie eine Hauptverhandlung die Erforschung des Sachverhalts und damit eine zutreffende rechtliche Einordnung des Tatgeschehens gewährleistet (BGHSt 18, 141, 142).\n\n2. Entgegen der Annahme der Revision bietet § 153 a\nStPO n,F. keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung\nabzuweichen.\n\n3\n\na) Der Beschwerdeführer kann sich allerdings zur\nStützung seiner Ansicht auf Ausführungen im Schrifttum\nberufen, die der Erörterung bedürfen. Schäfer (Löwe-Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 410 Rdn. 29) meint, nach\nder Einstellung durch Gerichtsbeschluß gemäß § 153 a StPO,\ndie ja auch auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausgesprochen werden könne, dürfe die Tat nicht\nmehr als Vergehen verfolgt werden, obwohl der Beschuldigte überhaupt nicht bestraft worden sei, sondern lediglich Sanktionen auf sich genommen habe. Dann gehe es aber\nnicht an, dem auf Strafe lautenden und einem rechtskräftigen Urteil gleichstehenden rechtskräftigen Strafbefehl\neine geringere Verzehrwirkung beizumessen. Kleinknecht\n(StPO 33. Aufl. § 410 Rdn. 7) folgert aus dem \"Gesamtgefüge der Rechtsordnung\", die strafklagenverbrauchende\nWirkung des Strafbefehls könne keinesfalls geringer sein\nals die der endgültigen Einstellung nach § 153 a StPO,\ndie nur mit Sanktionen verbunden werde.\n\nb) Dem vermag der Senat jedoch in Übereinstimmung\nmit BayObLGSt 1976, 84 nicht zu folgen. Die dargelegten\nAnsichten übertragen Rechtsgrundsätze aus dem Bereich\neines Rechtsinstituts in den eines anderen, ohne die\nwesentlichen Unterschiede in Ausgestaltung und Zielsetzung beider Verfahren hinreichend zu berücksichtigen.\n\n§ 410 StPO ist nicht geändert, obwohl die dazu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung bei der Neuregelung des § 153 a StPO im Jahre 1974 bekannt war.\nAuch in der Folgezeit hat der Gesetzgeber keine Veran-\n\nlassung genommen, die Rechtskraftwirkung des Strafbefehls\nder Regelung in § 153 a StPO anzugleichen. Es ist deshalb davon auszugehen, daß er die Rechtsprechung zu\n\n§ 41O StPO nach wie vor billigt.\n\n§ 153 a StPO verfolgt das Ziel, in einem \"Beendigungsverfahren mit Selbstunterwerfung\" den einsichtigen und\n\n sanktionswilligen Täter eines Delikts der Kleinkriminalität,\ndessen Schuld gering ist, nach Erfüllung von Auflagen mit\nStrafe und deren Makel zu verschonen. Der Gesetzgeber will\ndamit der Gefahr, daß ein geringfügig Gestrauchelter durch\ndie Bestrafung und den Makel. des Vorbestraftseins tiefer\nin die Kriminalität gerät, entgegenwirken. Angesichts der\ngeringen Schuld tritt der staatliche Strafanspruch nach\nErfüllung der Sanktionen vollständig zurück, die negativen\nAuswirkungen einer Vorstrafe werden vermieden. Um dieses\nkriminalpolitischen Zwecks willen bewahrt der Gesetzgeber\nden Kleinkriminellen, der sich in freier Willensbestimmung\nmit den verhängten Sanktionen einverstanden erklärt, sie\nerfüllt und dadurch Unrechtseinsicht beweist, vor einer\nWiederaufnahme des Verfahrens, soweit dies rechtspolitisch\nvertretbar erscheint. Der Beschleunigungs- und Vereinfachungseffekt sind in diesem Zusammenhang untergeordnete\nZiele.\n\nAnders liegen die Dinge beim Strafbefehlsverfahren.\nDort geht es nicht um das dargestellte kriminalpolitische\nAnliegen, sondern schlicht um das Bestreben, geeignete\nStrafsachen von geringerer Bedeutung in einem. summarischen\nVerfahren schnell zu erledigen und damit eine Hauptverhandlung zu ersparen. Auf die Einwilligung des Beschuldig-\n\nten kommt es bei Erlaß des Strafbefehls ebensowenig an\nwie auf seine geringe Schuld. Beschleunigung und Vereinfachung sind vordringliche Ziele.\n\nDiese Unterschiede gebieten eine differenzierte\nBetrachtung auch hinsichtlich der Rechtskraftwirkung.\nWenn die Rechtsgemeinschaft ein behutsames Vorgehen\ngegenüber dem geringfügig Gestrauchelten für angebracht\nhält und dabei auf dessen positive Mitwirkung abstellt,\nerscheint es sinnvoll, die Tat auch später nicht mehr\nals Vergehen zu verfolgen. Dieser Gesichtspunkt trifft\naber für den Täter einer durch Strafbefehl verfolgten\nStraftat nicht zu. Danach ist es geboten, die Beschränkung der Rechtskraft beim Strafbefehl im Rahmen der bisher entwickelten Rechtsgrundsätze beizubehalten.\n\n3. Aus § 84 QWiG ergibt sich nichts Gegenteiliges.\nDort ist u.a. bestimmt, daß die gerichtliche Sachentscheidung in einer Ordnungswidrigkeitssache einer Verfolgung der Tat als Straftat auch dann entgegensteht,\nwenn das Gericht über sie als Ordnungswidrigkeit entschieden hat. Dem rechtskräftigen Urteil steht insoweit der rechtskräftige Beschluß des Strafrichters nach\n§ 72 OWiG gleich, der nach Einspruch des Betroffenen\nohne Hauptverhandlung ergeht. Schäfer (aa0 § 410 Rdn. 25)\nfolgert daraus Einwirkungen auf die Rechtskraftwirkung\ndes Strafbefehls, weil das summarische Strafbefehlsverfahren dem gerichtlichen Ordnungswidrigkeitsverfahren.\nnit seinen geringeren Garantien für die Wahrheitsfindung\nweitgehend vergleichbar sei.\n\nY\n\nDabei ist jedoch die Sonderstellung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens nicht gebührend in Betracht gezogen. Sie\nsteht einer so weitgehenden Übertragung der Rechtsgrundsätze aus einem Verfahren in das andere entgegen. Besonderen Ausdruck findet die Eigenständigkeit u.a. in der Ausgestaltung des Wiederaufnahmeverfahrens zuungunsten des\nBetroffenen, die in § 85 Abs. 3 OWiG gegenüber § 362 StPO\nwesentlich erleichtert ist. Es genügt bereits, wenn neue\nTatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die geeignet\nsind, die Verurteilung des Betroffenen wegen eines Verbrechens zu begründen. Unter diesen Umständen ist eine verstärkte Rechtskraftwirkung der gerichtlichen Ordnungswidrigkeitsentscheidung erträglich; sie kann durch eine erleichterte Wiederaufnahme wieder beseitigt werden. Das Beispiel\nzeigt jedoch, daß die Übernahme einer gleichartigen Rechtskraftwirkung in den Bereich des Strafbefehlsverfahrens nicht\nmöglich ist.\n\nII. Auch sachlichrechtlicher Nachprüfung hält das\nangefochtene Urteil stand.\n\n1. Der Schuldspruch ist aus Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden. Insbesondere ist die Bandenabrede rechtlich\neinwandfrei festgestellt (UA S. 6, 12). Das Landgericht\nhat den Strafbefehl vom 16. Juni 1976, dessen Rechtskraft beseitigt ist, zu Recht für gegenstandslos erklärt.\n\n2. Ein Erfordernis, bei der Strafzumessung ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Be-\n\nM\n\nwährung nach § 56 Abs. 2 StGB einzugehen, bestand hier\nnicht, weil die Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür enthalten, daß besondere Umstände in der Tat und in\nder Persönlichkeit des Täters im Sinne dieser Vorschrift\nvorliegen. Auch im übrigen enthalten die Strafzumessungserwägungen keinen erkennbaren Rechtsfehler.\n\nMayr Loesdau Mösl\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-07-11/1-str-232-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 410","ref_norm":"410","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-07-11/1-str-232-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:47.270044+00:00"}}