{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-07-11_1_StR_178_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-07-11","aktenzeichen":"1 StR 178/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"SirZ\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 178/78 URTEIL\nN\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGerd-Hinrich Sch EB aus ıcB, geboren\nam. EEE 1945 in ZemEEm,\n\n- Sachbezeichnung: PB u.a. -\n\nwegen Vergehens gegen das Bayer. Pressegesetz u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11. Juli 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nZipfel\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt ww\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwälte EEE» und Dr. GE aus GERNE\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter in\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Sch wird\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n30. September 1977 gegen diesen Angeklagten aufgehoben.\n\nDas Verfahren gegen den Angeklagten Schaiib\nwird eingestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die notwendigen\nAuslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkamnmer hat den Angeklagten Schein wegen\neines Vergehens gegen das Bayer. Pressegesetz in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz und wegen\neines weiteren Vergehens gegen das Bayer. Pressegesetz in\nTateinheit mit Verunglimpfung des Staates zur Gesanmtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und hat verschiedene\nDruckschriften und Druckunterlagen eingezogen (§ 7 Abs. 1,\n§ 14 Buchstb. d BayPresseG; § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7,\n\nSatz 3, § 53 Abs. 1 Nr. 5 WaffG; § 90 a Abs. I Nr. 1,\n§§ 52, 53, 74, 74 d StGB).\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts.\n\nAuf die im einzelnen erhobenen Beanstandungen der\nRevision kommt es nicht an; die Prüfung der Verfahrens-\n\nvoraussetzungen ergibt, daß die Strafverfolgung verjährt\nist.\n\nI. 1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte\nGesellschafter und Geschäftsführer einer Gesellschaft\nmit beschränkter Haftung, die eine Buchhandlung (\"Politladen\") und einen Verlag mit Druckerei betrieb. Ihm\nliegt zur Last, er habe in der Buchhandlung den Vertrieb einer Druckschrift \"Kochbuch\" veranlaßt, in der\nu.a. eine Anleitung zur Herstellung von sogenannten\nMolotow-Cocktails enthalten gewesen sei; ein Exemplar\n\ndieser Druckschrift, bei der es sich um die Übersetzung\neiner amerikanischen Veröffentlichung handelte, sei am\n13. November 1974 an einen Kunden verkauft worden. Ferner sei Ende 1974, jedenfalls nach dem 21. November 1974,\nunter Mitwirkung des Angeklagten in der Druckerei die\nDruckschrift \"Der Kampf gegen die Vernichtungshaft\" hergestellt und anschließend von ihm verbreitet worden, in\nder im einzelnen behauptet werde, in der Bundesrepublik\nDeutschland gebe es politische Gefangene, die von Polizeiund Justizbehörden gefoltert, vernichtet und ermordet\nwürden. Beide Durckschriften trügen zudem entgegen § 7\nBayPresseG kein Impressum.\n\n2. Das dem Angeklagten angelastete Vergehen gegen\ndas Waffengesetz und die ihm vorgeworfene Verunglimpfung\ndes Staates sind in der hier vorliegenden Begehungsform\nsogenannte Presseinhaltsdelikte; denn es handelt sich um\nDruckwerke, bei denen der Grund, daß ihre Verbreitung\nunter Strafe steht, in ihrem Inhalt liegt (RGSt 66, 145,\n147; BGHSt 26, 40, 44 m.Nachw.). Die Straftatbestände\nwurden durch Verbreiten von Druckschriften strafbaren\nInhalts begangen, so daß sich die Verjährung der Strafverfolgung nach den Sondervorschriften des Presserechts\nrichtet (§ 15 Abs. 1 BayPresseG). Der Ausnahmefall, daß\nes sich um Druckwerke handelt, deren Verbreitung nach\nihrem Inhalt grundsätzlich erlaubt und nur mit Rücksicht\nauf andere Tatsachen, wie Zeit, Ort oder Art des Verbreitens oder wegen der Verbreitung an einen bestimmten\nPersonenkreis mit Strafe bedroht ist und bei denen es\ndaher bei der normalen Verjährungsfrist verbleibt\n(BGHSt 26, 40 ff; BGH NW 1978, 1171 = BGHSt 27, 353),\nliegt hier nicht vor.\n\n3. Das Vergehen der Verunglimpfung des Staates und\ndas Vergehen gegen das Waffengesetz unterliegen daher ebenso der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 15 Abs. 1\nBayPresseG wie die Vergehen gegen §§ 7, 14 Buchst. d\nBayPresseG (Unterlassen des Drucker- und Verlegervermerks\nin Kenntnis des strafbaren Inhalts einer Druckschrift).\nDiese Verjährungsfrist beginnt für jedes Druckwerk mit\ndem ersten Verbreitungsakt (§ 15 Abs. 2 BayPresset;\nBGHSt 25, 347; 27, 18, 19).\n\nNach den Feststellungen liegt der erste Verbreitungsakt bezüglich des \"Kochbuchs\" spätestens am 13. November\n1974; die Druckschrift \"Der Kampf gegen die Vernichtungshaft\" wurde am 13. Februar 1975 in einem Lager und in\neiner Buchhandlung sichergestellt, wobei 120 im Lager befindliche Stücke zum Versand an vier Abnehmer bestimmt\n\nwaren, so daß auch insoweit mit der Verbreitung begonnen\nwar.\n\nII. Die Verjährung ist zwischen der Durchsuchungsund Beschlagnahmeanordnung des Amtsgerichts Nürnberg von\n17. Februar 1975 und der Anordnung der richterlichen Vernehmung des Beschuldigten vom 17. September 1975 nur dann\nwirksam unterbrochen worden, wenn man mit dem Landgericht\nanerkennt, Oberstaatsanwalt HB habe am 20. März 1975\neinen Sachverständigen beauftragt (§ 78 c Abs. 1 Nr. 3\nStGB).\n\n1. Oberstaatsanwalt H@ß® hat am 15. März 1976 - dem\nTage der Unterzeichnung der Anklageschrift - folgenden\nVermerk zu den Akten gebracht (Bl. 229 d.A.):\n\n\"Am 20.3.1975 erfolgte eine Anhörung des Geschäftsführers des Verbandes der Bayerischen Druckindustrie\ne.V. und öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Herbert FeEEmmup, u NEED,\nraben @E-, durch OSsta Ha. Mit dem Sachverständigen wurde der Gegenstand des Verfahrens besprochen. Zu diesem Zweck wurden Herrn FeiiiiiiiEEEEEE>\ndie Akten und vor allem die in ihnen befindlichen\nSkizzen und Lichtbilder, die von den Druckereiräunen\nin Gaiganz und den dort untergebrachten Druckmaschinen\ngefertigt worden sind, vorgelegt. Der Sachverständige\nerklärte sich bereit, an einer eventuell notwendig\nwerdenden zweiten Durchsuchung der Druckerei in Gaiganz\nteilzunehmen, damit die vorgesehenen Maßnahmen mit der\nnotwendigen Sachkenntnis getroffen werden können. Er\näußerte sich ferner auf Fragen zu dem Wert der Druck-\n\nmaschinen, zu den Möglichkeiten eines sachgemäßen\nAbtransports und der Unterbringung nach einer Be-\n\nschlagnahme, sowie zu den möglichen Schäden, die\nin diesem Zusammenhang verursacht werden können.\nEr erklärte außerdem, daß er nach Besichtigung der\n\nMaschinen und der bereits beschlagnahmten Druckunterlagen sagen könne, welche Maschinen bei der Her-\n\nstellung der verschiedenen Druckerzeugnisse Verwendung gefunden haben.\"\n\nIn der Hauptverhandlung hat Oberstaatsanwalt He als Zeuge\nangegeben, er habe bei dieser Besprechung mit Herrn FeiR-EEE eine sachverständige Äußerung darüber erhalten wollen, ob man beweisen könne, daß Druckerzeugnisse auf bestimmten Maschinen gefertigt worden seien; nachden Feiiiiib-EEE gesagt habe, dazu müsse er die Maschinen sehen,\nhabe er weiter auf die Frage nach dem Wert und der Transportfähigkeit der Maschinen \"gutachtlich\" geantwortet,\n\ndie Maschinen hätten einen hohen Wert, und habe ferner die\nFrage bejaht, \"ob er bereit sei als Sachverständiger zur\nVerhältnismäßigkeit und der Höhe des drohenden Schadens\n\nzu dienen\" (UA S. 85).\n\n2. In diesen Vorgängen kann keine Beauftragung eines\nSachverständigen im Sinne des § 78 c Abs. 1 Nr. 3 StGB gesehen werden.\n\na) Die Beauftragung des Sachverständigen ist schon\nwegen ihrer die Verjährung unterbrechenden Wirkung eine\nProzeßhandlung. Sie liegt in der Anordnung, das Gutachten\neines Sachverständigen zu einem bestimmten Beweisthema\neinzuholen (BGHSt 27, 76, 78; BayObLG MDR 1976, 165).\nEine bestimmte Form ist für diese Anordnung nicht vorgeschrieben; mögen auch prozessuale Erklärungen außerhalb der Hauptverhandlung in der Regel schriftlich abzugeben sein (Kleinknesht, StPO 33. Aufl. Einl. Rdn. 121),\nso können doch Prozeßhandlungen innerhalb und außerhalb\nder Hauptverhandlung auch mündlich oder durch schlüssige\nHandlungen vorgenommen werden (vgl. BGH GA 1976, 115).\nVoraussetzung ist aber immer, daß die Handlung den Verfahrensbeteiligten erkennbar ist und von ihnen in ihrer\nWirkung auf das Verfahren abgeschätzt werden kann. Von\ndiesem Grundsatz gehen ersichtlich auch die \"Richtlinien\nfür das Strafverfahren\" aus, in denen vorgesehen ist,\ndaß der Staatsanwalt während des Ermittlungsverfahrens\ndem Verteidiger Gelegenheit gibt, vor Auswahl eines\nSachverständigen Stellung zu nehmen (Nr. 70 RiStBV).\n\nb) Daran fehlt es hier in Jeder Hinsicht. Zum einen\nist schon aus den Bekundungen des Oberstaatsanwalts Hg»\nnicht ersichtlich, daß dem Sachverständigen ein \"Auftrag!\"\nerteilt worden wäre; es handelt sich vielmehr nach allem\num ein unverbindliches Informationsgespräch, in dessen\nVerlauf der Sachverständige zwar seine Bereitschaft zu\n\nkünftiger Tätigkeit bekundete, in dem aber kein förmlicher\nAuftrag erteilt wurde. Davon sind ersichtlich auch die Beteiligten dieses Gespräches ausgegangen, da weder ein\nschriftliches Gutachten erstellt noch eine Sachverständigengebühr abgerechnet worden ist. Von dem \"Gutachten!\nwurde auch keinem der übrigen Verfahrensbeteiligten Kenntnis gegeben.\n\nVor allem ist aber während des ganzen entscheidenden\nZeitraumes nicht ersichtlich geworden, daß die Staatsanwaltschaft einen Sachverständigen zu Rate gezogen hätte.\nDie Verfahrensbeteiligten konnten zwischen dem 20. März\n1975 und dem 15. März 1976 den Akten nicht entnehmen, daß\nein Sachverständiger in irgendeiner Weise eingeschaltet\nworden ist. Selbst als die Verjährungsfrist am 17. August 1975 abgelaufen war, war aus den Akten keine die\nVerjährung unterbrechende Verfolgungshandlung zu ersehen;\nerst nachträglich sollte diese Handlung durch den Aktenvermerk des Oberstaatsanwalts in das Verfahren eingeführt\nwerden.\n\nc) Nach allem ist hier eine zur Unterbrechung der\nVerjährung führende Handlung nicht vorgenommen worden.\nTritt die Unterbrechung schon nicht mit der Fühlungnahme zwecks Fristabsprache für die Erstellung des Gutachtens ein (Kleinknecht, aaO Rdn. 9 zu dem insoweit\n8leichlautenden § 33 OWiG), so kann erst recht das ohne\nKenntnis der Verfahrensbeteiligten geführte Informationsgespräch des Staatsanwalts mit einem Sachverständigen\ndie Verjährung nicht unterbrechen. Der Beschuldigte\nkann nicht nachträglich, nachdem die Verjährung laut\n\nAkteninhalt eingetreten wäre, mit einer Unterbrechungshandlung überrascht werden, die für keinen der Beteiligten aus den Akten ersichtlich war, die zudem keinen eindeutigen Inhalt hat und daher nicht als Verfolgungshandlung von gewissem Gewicht (vgl. BayObLG GA 1976, 116, 117)\nangesehen werden kann.\n\nIII. Aus diesem Grunde ist das Verfahren nach § 260\nAbs. 3 StPO einzustellen,\n\nEs besteht kein Anlaß, gemäß § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO\ndavon abzusehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten\nder Staatskasse aufzuerlegen. Denn die Strafverfolgung\nwar schon verjährt, bevor die Staatsanwaltschaft am\n\n- 10 -\n\n15. März 1976 Anklage erhoben hat (BGH, Beschl. vom\n10. Mai 1978 - 4 StR 136/78; OLG Hamm, NJW 1969, 707).\n\nMayr Loesdau Mösl\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-07-11/1-str-178-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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