{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-07-04_1_StR_224_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-07-04","aktenzeichen":"1 StR 224/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ON\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 224/78 URTEIL\n4\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fotografen Ekkehard E ie aus Le (Ostalbkreis), dort geboren am 8. GEB 1950,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 4. Juli 1978, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen\n\n‘als beisitzende Richter,\nBundesanwalt En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. Eee, EEE,\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Ellwangen/Jagst\nvom 30. Januar 1978 wird verworfen,\n\nDie Kosten des Rechtsmittels einschließlich\nder dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage,\ner habe sich in der Zeit von Januar bis 12. März 1976\nfünf selbständiger Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht, freigesprochen. Gegen einen\nTeil des Freispruchs wendet sich die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft\nmit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und\n\ndes sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Dem Angeklagten lag im Eröffnungsbeschluß zur Last,\ner habe u.a. durch vier rechtlich selbständige Handlungen\nJeweils tateinheitlich\n\n1. jeweils entgegen den Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes vorsätzlich Cannabisharz und seine.\nZubereitungen abgegeben oder erworben, ohne daß\ndas Bundesgesundheitsamt eine Ausnahme zugelassen\nhabe, wobei besonders schwere Fälle deshalb vorgelegen hätten, weil er Betäubungsmittel in nicht\ngeringen Mengen besessen oder abgegeben habe;\n\n2. jeweils Erzeugnisse oder Waren, hinsichtlich deren\nZoll hinterzogen oder Bannbruch begangen worden sei,\nangekauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie abgesetzt oder abzusetzen geholfen,\num sich oder einen Dritten zu bereichern, wobei er\ngewerbsmäßig gehandelt habe.\n\nDer Angeklagte habe diese Tatbestände verwirklicht, indem er\n\na) im Januar 1976 an Ulrich CB in Scheiiiib Cu\nmindestens 100 - 120 Gramm Haschischöl zum Preis von\n14,- DM pro Gramm verkauft habe,\n\nb) im Januar oder Februar 1976 in Schiiie CnEiiB an\nUlrich CEEEB weitere 250 Gramm Haschisch zum selben\nGrammpreis verkauft habe,\n\nc) im Februar 1976 in Scheiie Cm an Ulrich CB\netwa 200 Gramm Haschischöl ebenfalls zum Grammpreis von\n14,- DM verkauft habe,\n\nd) am 12. März 1976 in M@Eb von Ulrich CR 5 kg\nHaschisch, das sich dieser kurz zuvor aus einer Quelle\nin MEER besorgt habe, zum Preis von 14.000,- DM gekauft habe.\n\nDas Landgericht hat durch die Beweisaufnahme nicht die\nÜberzeugung gewinnen können, daß sich der Angeklagte in der\nin Anklage und Eröffnungsbeschluß konkret vorgeworfenen Weise\nstrafbar gemacht hat. Es sieht die Einlassung des Angeklagten, er habe in der Zeit von Januar 1976 bis 12. März 1976\nvon CE Haschisch nicht erworben und nicht an ihn verkauft, als nicht mit einer zur Verurteilung ausreichenden\nSicherheit widerlegt an. Die gegen diese Entscheidung gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.\n\nII. Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Ein Verstoß\ngegen § 264 StPO liegt nicht vor.\n\nl. Gegenstand der Urteilsfindung waren u.a. vier selbständige Erwerbs- und Verkaufsvorgänge, bei denen Ulrich Ce>\nals Verkäufer oder Käufer in Erscheinung getreten sein soll.\n\n-5_\n\nDer Zeitraum war mit Januar 1976 bis 12. März 1976 fest\nunrissen. Der Angeklagte hat \"selbst eingeräumt, daß er\n\nHaschischöl für eigene Zwecke erworben und dieses auch\nselbst verbraucht hat\" (UA S. 3). Er hat Jedoch weder\nden Zeitraum benannt, in dem das geschah, noch die Personen bezeichnet, von denen er die Betäubungsmittel erhielt. Unter diesen Umständen war die Strafkamner nicht\ngehalten, einen etwaigen fortgesetzten unerlaubten Erwerb\nvon Betäubungsmitteln nach einem Hinweis gemäß § 265 StPO\nin die Urteilsfindung einzubeziehen und den Angeklagten\ndeshalb zu verurteilen. Dem Generalbundesanwalt ist darin\nbeizupflichten, daß die Strafkamner auf Grund der Angaben\n\nbeziehen müssen, wenn die vom Angeklagten eingeräumten\nHandlungen in den in der Anklage und im BEröffnungsbeschluß\ngenannten Zeitraum einzuordnen wären. Das ist aber entgegen der Annahme der Revision nicht der Fall. Der Ausdruck \"in der Vergangenheit\" ist zu vage, als daß aus\n\nihm der Schluß gezogen werden könnte, die Handlungen des\nAngeklagten seien gerade in der von der Anklage erfaßten\nkurzen Zeitspanne von 2 1/2 Monaten, die bei der Urteilsfällung bereits zwei Jahre zurücklag, verwirklicht. Auch\nder Urteilszusammenhang gibt eine solche Schlußfolgerung\nnicht her, Angesichts der unklaren Zeitbestimmung \"in der\nVergangenheit\" ist vom Tatrichter auch keine Ausführung\ndarüber zu verlangen, ob die vom Angeklagten eingeräumten\nHandlungen vor oder nach der von der Anklage bezeichneten\n\nKlärung dieser Umstände hinzuwirken, falls dies möglich\nwar, und gegebenenfalls Nachtragsanklage zu erheben,\n\n2. a) Ein Einbeziehen solcher Handlungen, die von der\nAnklage zeitlich nicht erfaßt waren, war nicht möglich.\nDer Eröffnungsbeschluß bezog sich auf fünf selbständige\nHandlungen, die zeitlich und auch im übrigen klar bestimmt\nwaren. Der Begriff \"derselben Tat\" ist zwar nicht im Sinne\nder sachlichrechtlichen Vorschriften der §§ 52, 53 StGB,\nsondern nach der verfahrensrechtlichen Bestimmung des\n§ 264 StPO zu verstehen. Die \"Tat\" in diesen Sinne umfaßt\nnicht nur das einzelne im Eröffnungsbeschluß erwähnte Tun\ndes Angeklagten, sondern den ganzen, nach der Auffassung\ndes Lebens eine Einheit bildenden geschichtlichen Vorgang.\nAuch mehrere Handlungen im Sinne des § 53 StGB sind dennach als eine Tat gemäß § 264 StPO zu werten, wenn zwischen\nihnen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht; dieser ist\nin der Regel gegeben, wenn die mehreren Handlungen unnmittelbar und dergestalt innerlich verknüpft sind, daß keine von\nihnen für sich allein verständlich abgehandelt werden kann\nund ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde (BGHSt 13, 21, 26; 23, 141, 145; BGH, Urteil vom\n21. März 1978 - 1 StR 499/77).\n\nb) Das ist hier aber im Hinblick auf die zeitliche\nBegrenzung und den möglichen Wechsel der Tatbeteiligten\nnicht der Fall. Das der Anklage zugrunde liegende Geschehen\ndarf nicht durch ein ganz anderes, wenn auch gleichartiges,\nersetzt werden. Wird dem Angeklagten vorgeworfen, zu einer\nbestimmten Zeit an einem bestimmten Ort eine genau bezeichnete Menge Haschisch an bestimmte Personen verkauft oder\nvon ihnen erworben zu haben, so handelt es sich nicht um\ndieselbe Tat im Sinne des § 264 StPO, wenn das Gericht zu\nder Annahme gelangen sollte, der Angeklagte habe zu anderer\nZeit an anderem Ort von anderen Personen andere Mengen\n\nHaschisch erworben (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1956, 271;\nGollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO 23, Aufl. § 264 Rdn. 26).\n\nc) Daran ändert auch der in der Hauptverhandlung gegebene\nHinweis des Gerichts nach § 265 StPO auf die \"mögliche Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts\" nichts. Dieser lautete: \"In den Fällen Ziff, 2 _ 4 der Anklage kann anstelle\nvon drei selbständigen Handlungen auch Verurteilung wegen\nfortgesetzten unerlaubten Handels in Betracht kommen\". Damit war klar zum Ausdruck gebrasht, daß die Strafkammer sich\nauf das bisher zur Aburteilung gestellte angebliche Geschehen\n- auch zeitlich - beschränken wollte und sich lediglich vorbehielt, es rechtlich anders zu würdigen, wenn es feststellbar\nsein sollte,\n\n3. Unrichtig ist danach die Ansicht der Revision, bei\nRechtskraft des Freispruchs sei eine Verfolgung des Angeklagten auf Grund seines \"Geständnissest wegen der von ihm\nvage eingeräumten Handlungen nicht mehr möglich.\n\nIII. Auch sachlichrechtlicher Überprüfung hält das angefochtene Urteil stand.\n\n1. Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt nicht darin, daß\ndie Strafkammer die Aussage des Zeugen Gem» wegen eines\nWiderspruchs zur Bekundung des Zeugen Schägw> für unglaubhaft hält. CB hat angegeben, die Haschischkäufe hätten\nEnde Januar 1976 begonnen und seien bis Mitte Februar 1976\nabgewickelt worden (UA S., 11). Schöppner hat demgegenüber\n\"glaubhaft\" ausgesagt, er sei mit dem Angeklagten im Februar 1976 drei bis vier Wochen in Frankreich gewesen. Beides\nist miteinander nicht vereinbar. Wenn der Angeklagte im Februar 1976 drei bis vier Wochen in Frankreich war, kann er\n\nnicht in Sche Cm@p \"bis Mitte Februar 1976\" Haschischgeschäfte getätigt haben. Daß beide Zeugen nur ungefähre\nZeiträume amgegeben haben, ist nicht ersichtlich,\n\n2. Auch im übrigen bietet das angefochtene Urteil keinen\nAnlaß zu sachlichrechtlicher Beanstandung.\n\nMayr Mösl Woesner\n\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-07-04/1-str-224-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-07-04/1-str-224-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:47.047770+00:00"}}