{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-07-04_1_StR_223_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-07-04","aktenzeichen":"1 StR 223/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 223/78 URTEIL\n4,%,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Grundstücksmaklerin Paula B EB geborene EiiiB-GEB aus PER, geboren am WM. EEE 1912 in Sta,\n\nwegen Beihilfe zum Betrug\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 4. Juli 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter =\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart vom\n5. Oktober 1977 aufgehoben, soweit die Voll-\n\nstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung\nausgesetzt worden ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nDie Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen\nAuslagen tragen die Staatskasse und die Angeklagte Je zur Hälfte.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe\nzum Betrug in drei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr verurteilt; die Vollstreckung ist zur Bewährung\nausgesetzt worden. Die auf den Strafausspruch beschränkte\nRevision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung sachlichen\nRechts; sie hat nur einen Teilerfolg.\n\nDie Revision erblickt in der Nichtannahme eines besonders schweren Falles einen Rechtsfehler. Diese Rüge\ngreift nicht durch.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHSt 2, 181, 182; 5, 124, 130; BGH bei Dallinger\nMDR 1976, 16; Urteile vom 19. Oktober 1976 - 1 StR 582/76 -,\nvom 10. August 1977 - 3 StR 213/77 - und vom 1. März 1978\n- 3 StR 35/78; vgl. auch Dreher, StGB 37. Aufl. § 46\nRdn. 41; Stree in Schönke/Schröder, StGB 19. Aufl. vor\n8 38 Rdn. 47 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen)\nkommt es für die Annahme eines besonders schweren Falles\ndarauf an, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller\nsubjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle\nin einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist. Ob ein besonders schwerer Fall\nvorliegt, ist deshalb nicht allein nach der Höhe des angerichteten Schadens zu beurteilen. Vielmehr sind alle\nUmstände - auch subjektive -, die der Tat innewohnen\noder sie begleiten, zu berücksichtigen. Diese umfassende\n\nWürdigung hat die Strafkammer ausweislich der schriftlichen\nUrteilsgründe vorgenommen. Die Annahme, daß die Angeklagte\nmöglicherweise nicht den vollen Umfang des angerichteten\nSchadens erkannt hat und nicht in alle Täuschungshand-\n\nlungen eingeweiht war, ist rechtlich nicht angreifbar,\n\nDiesen Umstand durfte die Strafkammer bei der Strafzumessung zugunsten der Angeklagten berücksichtigen ebenso\n\nwie den Umstand, daß die Angeklagte selbst keinen materiellen\nNutzen aus den Betrügereien gezogen hat.\n\nDie ausgesprochene Strafe ist auch nicht unvertretbar milde. Sie unterschreitet unter Berücksichtigung des\nUnrechtsgehalts der Tat und der persönlichen Schuld der\nTäterin nicht den dem Tatrichter eingeräumten Spielraum,\nmag die Strafe auch an der unteren Grenze des Vertretbaren\nliegen. Auf die Entscheidung des BGH MDR 1976, 1032 =\nNJW 1976, 1247 kann sich die Revision nicht berufen. Der\ndort entschiedene Fall lag wesentlich anders.\n\nDagegen kann die Aussetzung der Strafvollstreckung\nzur Bewährung nicht bestehen bleiben. Die vom Tatrichter\ndafür angeführten Umstände sprechen gegen eine Aussetzung: Die Angeklagte ist einschlägig vorbestraft;\nsie hat die abgeurteilten Taten während des Laufs einer\nBewährungszeit begangen. Wie das Landgericht festgestellt\nhat, neigt sie zur Begehung von Betrügereien und ist\ndurch das vorliegende Verfahren nicht beeindruckt; sie\nsieht ihr Fehlverhalten nicht ein. Unter diesen Umständen\nkann auch unter Berücksichtigung des Alters der Angeklagten nicht erwartet werden, daß sie sich nun die Verurteilung zur Warnung dienen lasse und künftig auch ohne\n\nStrafvollzug keine Straftaten begehen wird. Die Pflicht\nfür die Enkel sorgen zu müssen, hat die Angeklagte schon\nbisher nicht an der Begehung von Straftaten gehindert.\n\nDer Ausspruch über die Aussetzung der Vollstreckung\nder Strafe zur Bewährung ist daher aufzuheben. Einer\nZurückverweisung bedarf es nicht; bei der gegebenen Sachlage kann der Senat selbst entscheiden.\n\nMayr Mösl Woesner\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-07-04/1-str-223-78","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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