{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-06-27_1_StR_205_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-06-27","aktenzeichen":"1 StR 205/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_205/78 URTEIL\nI\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Geschäftsführer Ernst D EB zus ID.\ngeboren am @. EEEEED 1935 in Name Dom,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27. Juni 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEEEEEEB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt ED au: EEE\n\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretärin 2\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n22. November 1977 wird verworfen.\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\n\nseines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt unter Beschränkung der\nRevision auf das Strafmaß Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Revision bleibt ohne Erfolg.\n\nI. Verfahrensrüge\n\nDas Schwurgericht hatte durch Beschluß vom 20. April\n1976 die körperliche Untersuchung des Angeklagten zur\nFeststellung seines psychischen Zustands zur Tatzeit durch\nden Landgerichtsarzt angeordnet (§ 81 a StPO). Im Zuge der\nUntersuchung äußerte sich der Angeklagte gegenüber dem\nSachverständigen auch zum Tatvorwurf und zur Frage des\nAlkoholkonsums. Der Sachverständige wurde in der Hauptverhandlung zu diesen Punkten als Zeuge vernommen.\n\nNach seinen Bekundungen hatte er den Angeklagten\nnicht über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt, ihn\nJedoch darauf hingewiesen, daß er kein Patient sei und\ndaß der Gutachter nicht der ärztlichen Schweigepflicht\nunterliege. Bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung\nam 13. Dezember 1975 war der Angeklagte, wie sich aus\nder Niederschrift ergibt, darüber belehrt worden, daß\nes ihm freistehe, sich zur Beschuldigung zu äußern oder\nnicht zur Sache auszusagen. Er machte von seinem Aussageverweigerungsrecht, auch noch in der Hauptverhandlung, Gebrauch. Der Angeklagte war seit 28. Mai 1975\nanwaltschaftlich vertreten (HA Bl. 100).\n\nDie Revision sieht in der Verwertung der Zeugenaussage des Landgerichtsarztes im Urteil einen Verstoß gegen\ndie Vorschriften des § 136 Abs. 1 Satz 2 und des § 243\nAbs. 4 Satz 1 StPO; der Angeklagte habe nicht gewußt, daß\ner einem Sachverständigen gegenüber keine Angaben zum Tathergang machen müßte.\n\nDie Rüge greift nicht durch. Es ist schon zweifelhaft, ob für den mit der Untersuchung eines Angeklagten\nbeauftragten Sachverständigen oder für das beauftragende\nStrafverfolgungsorgan eine Belehrungspflicht entsprechend\nder Bestimmung des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO besteht, wenn\n\nder Sachverständige im Rahmen der Untersuchung zur Feststellung des psychischen Zustands zur Tatzeit auch Fragen\n\nzum Tatablauf, insbesondere auch zum Alkoholgenuß an den\nBeschuldigten stellt (vgl. BGH NJW 1968, 2297 = JZ 1969,\n\n437 mit Anmerkung Arzt = JR 1969, 231 mit Anm. Peters;\nKleinknecht, StPO 33. Aufl. vor § 72 Rdn. 13, § 136 Rdn. 2;\nMeyer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 136 Rdn. 3 n.w.N.).\n\nFraglich ist es auch, ob die ohne solche Belehrung\ngegenüber einem Sachverständigen abgegebenen Erklärungen\ndes Beschuldigten verwertet werden dürfen (vgl. BGHSt 22,\n170; 25, 325; Meyer aa0 § 136 Rdn. 61, 62 m.w.N.).\n\nDoch bedürfen im vorliegenden Falle diese Fragen\nkeiner Entscheidung. Denn der Strafausspruch beruht nicht\nauf den vom Sachverständigen wiedergegebenen Angaben des\nBeschwerdeführers. Die Feststellung in den Urteilsgründen\n(UA S. 15), daß der Angeklagte weder in der Weinstube\nnoch in der Weinschänke Alkohol zu sich genommen hat,\n\ngeht nicht nur auf die Zeugenaussage des Sachverständigen\nzurück, sondern auch auf die Aussage der Bedienung in der\nWeinschänke, Sp, und auf den Umstand, daß keiner der\nin der Bar anwesenden Gäste beobachtet hatte, daß der Angeklagte dort alkoholische Getränke zu sich genommen hatte\n(UA S. 15). Es erscheint ausgeschlossen, daß das Landgericht ohne die Bekundung des Sachverständigen von einen\nhöheren Alkoholisierungsgrad ausgegangen wäre und deshalb\neine geringere Strafe verhängt hätte.\n\nII. Sachrüge\n\nDas Schwurgericht hat das Vorliegen eines minder\nschweren Falles verneint und die Strafe gemäß den §§ 21,\n\n49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB gemildert. Das ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist die Begründung mißverständlich, daß die übrigen Umstände in der\nPerson des Angeklagten und in der Tat nicht aus dem Rahmen der gewöhnlich vorkommenden Fälle des § 226 Abs. 1\nStGB herausfielen, denke man die verminderte Schuldfähigkeit hinweg; denn die verminderte Schuldfähigkeit kann\nschon für sich allein zur Annahme eines minder schweren\nFalles führen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich\nder subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit angesichts der verminderten Schuldfähigkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden\nFälle in einem Maße abweicht, daß der - wenn auch nach\n\n§ 49 StGB gemilderte - Regelstrafrahmen nicht schuldangemessen ist (BGHSt 16, 360; BGH bei Holtz MDR 1976,\n813; BGH, Urteile vom 21. Dezember 1976 - 1 StR 416/76 -\nund vom 1. Februar 1977 - 1 StR 829/76 -; Beschluß vom\n\n19. April 1978 - 4 StR 156/58 -). Jedoch kann nach § 50\nStGB dieser Umstand nur einmal verwertet werden, so daß\nentweder der Strafrahmen des § 226 Abs. 2 oder der Strafrahmen der §§ 226 Abs. 1, 49 StGB anzuwenden ist. Das Schwurgericht hat diese beiden Möglichkeiten erkannt. Es hat,\nwie die weitere Begründung ergibt, das Schwergewicht der\nMilderungsgründe in der verminderten Schuldfähigkeit gesehen und die übrigen zugunsten des Angeklagten in Betracht zu ziehenden Umstände nicht als derart gewichtig\nbeurteilt, daß insgesamt die Annahme eines minder schweren\nFalles gerechtfertigt wäre. Es ist nicht rechtsfehlerhaft,\nwenn sich der Tatrichter unter diesen Umständen für die\nAnwendung des sich aus den §§ 226 Abs. 1, 49 StGB ergebenden Strafrahmens entschieden hat; denn es ist nicht zu erkennen, warum dem Tatrichter die Möglichkeit genommen werden soll, zwischen zwei zulässigen Strafrahmen frei zu\nwählen (BGHSt 21, 57, 59). Daß die Anwendung des § 226\nAbs. 2 StGB zu einem geringeren Strafrahmen führen würde,\nzwingt den Tatrichter nicht dazu, einen minder schweren\nFall anzunehmen (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1976\n\n- 1 StR 416/76 -).\n\nAuch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Die Revision ist daher zu\n\nverwerfen.\n\nMayr Mösl Woesner\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-06-27/1-str-205-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-06-27/1-str-205-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:46.704991+00:00"}}