{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-06-27_1_StR_196_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-06-27","aktenzeichen":"1 StR 196/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 196/78 BESCHLUSS\nYe.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Diplomvolkswirt Dr. Helmuth W Ein»\naus BEE, geboren am GB. EEE» 1922 in AD,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Betruges\n\nVIO\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach\nAnhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 1978 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Dr. wei»\nwird das Urteil des Landgerichts München I\nvom 8. Dezember 1977 im Strafausspruch gegen\ndiesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat keinen besonders schweren\nFall des Betruges angenommen; sie hat innerhalb des Strafrahmens des § 263 Abs. 1 StGB \"unter Abwägung aller für\nund gegen den Angeklagten sprechenden Umstände die gesetzlich zulässige Höchststrafe von fünf Jahren Freiheits-\n\nstrafe für erforderlich und schuldangemessen\" gehalten\n(UA S. 25).\n\nDiese Erwägung läßt erkennen, daß der Tatrichter den denkbar schwersten Fall des Betruges - abgesehen\nvom besonders schweren Fall des § 263 Abs. 3 StGB - angenommen hat, bei dem Milderungsgründe schlechterdings\nnicht zu ersehen sind; das aber läßt besorgen, daß zu\nGunsten des Angeklagten sprechende Umstände, die das Urteil feststellt, bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt sind (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 1976 - 1 StR\n536/76). Immerhin hebt das Urteil selbst hervor, daß der\nAngeklagte nicht vorbestraft ist, Teile des objektiven\nSachverhalts eingeräumt hat und keinen finanziellen Nutzen aus seiner Straftat gehabt hat (UA S. 23). Die strafschärfende Erwägung, daß er das seinem akademischen Grad\nentgegengebrachte Ansehen ausgenutzt habe, wird nicht\ndurch Feststellungen gestützt, daß er bei der Werbung\nfür seine KB KC durch die Firma AWÄ seinen akademischen Grad habe eingesetzt oder einsetzen lassen.\n\nIm übrigen macht das angefochtene Urteil nicht\neindeutig klar, ob der dem Angeklagtem anzulastende\nSchuldumfang in Höhe der tatsächlich eingezahlten Kommanditanteile von 656.250,-- DM oder in Höhe der gezeichneten Anteile von 2.807.000,-- DM angenommen worden ist.\nUnklar bleibt auch, ob mit der Wendung, der Angeklagte\nhabe \"ohne Einsatz nennenswerter Eigenmittel Millionenbeträge auf Kosten Dritter an sich bringen\" wollen (UA\nS. 24), der Betrag gemeint sein sollte, den die Klinikum KG nach Abschluß der geplanten Bauarbeiten an die\nBauinvest AG bezahlen sollte (UA S. 15); sollte das gemeint sein, dann fehlte es an Jeder Darlegung zur Frage\nder Stoffgleichheit.\n\nDer Strafausspruch muß aus diesen Gründen aufgehoben werden. Was die Revision zum Schuldspruch vorträgt, zeigt keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Daß\nCie Ke Kc mehr Provisionen an Lesuuee bezahlen\nKonnte als die 85 Kommanditisten an Einlagen eingezahlt\nhatten, erklärt sich zwanglos aus der Vorfinanzierung von\nEinzahlungsansprüchen durch die Hgp-Bank (UA Ss. 11);\nder Vortrag der Revision, die Provisionen seien ohne Wissen und gegen den Willen des Angeklagten gezahlt worden,\nsteht im Gegensatz zu der Feststellung, der Angeklagte\nhabe die an die Firma. Au@ (tatsächlicher Inhaber:\nTe - v1 s. 10) gezahlten Provisionen \"eingeraumt\"\n(UA S. 19). |\n\nMayr Mösl Woesner\nZipfel Herdegen\n\nes","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-06-27/1-str-196-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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