{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-06-27_1_StR_172_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-06-27","aktenzeichen":"1 StR 172/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"009\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 172/78 URTEIL\ntb.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Ismail D ED aus BB, geboren am\nEB. GE 19.9 in Nee (TEEN),\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27. Juni 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE: in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE aus EEEEEED\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin 3\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDas Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom\n15. Dezember 1977 wird mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben\n\n4. auf die Revision des Angeklagten im vollen\nUmfang,\n\n2, auf die Revision der Staatsanwaltschaft im\nStrafausspruch.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechts-\n\nmittel, an das Landgericht Karlsruhe zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen\nder Entführten und mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe zur Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt\nund die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt; sie hat dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und einen Gastrommelrevolver mit Patronen eingezogen (§§ 177, 237, 238, 52, 69, 56 Abs. 1 StGB; § 53\nAbs. 3 Nr. 1b, § 56 Waf£G).\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts; die Staatsanwaltschaft\nbekämpft den Strafausspruch mit der Sachrüge. Beide Revisionen haben Erfolg.\n\nI. Die Revision des Angeklagten,\n\n1. Die Verteidigung hatte in der Hauptverhandlung\nhilfsweise den Antrag gestellt, die Eltern Schi als\nZeugen zum Beweis dafür zu vernehmen, \"daß der Sohn er-\n\nzählt habe, die Zeugin PB habe ihm erzählt, sie hätte\n\nsich nur aus Nächstenliebe hingegeben, da der Angeklagte\nSelbstmordabsichten gehabt hätte, und sie diese nur dadurch hätte verhindern können\".\n\n23\n\nDas Landgericht hat in den Urteilsgründen diesen\nHilfsbeweisamtrag abgelehnt, da es als wahr unterstellt\nhat, der Sohn Sch habe gegenüber seinen Eltern\nsolche Äußerungen gemacht (§ 244 Abs. 3 StPO); es hat\n\"auch unter Berücksichtigung des als wahr unterstellten\nUmstandes\" die \"Aussage der Zeugin PB in der Hauptverhandlung für glaubwürdig und der Wahrheit entsprechend\naus den .„.. für die Glaubwürdigkeit der Zeugin aufgeführten Gründen gehalten\" (UA S. 8).\n\n2. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Strafkammer gegen diese Wahrunterstellung verstoßen hat und\nob, wie die Revision meint, mit der Wahrunterstellung\nder dem Sohn Schals zugeschriebenen Äußerung auch als\nwahr unterstellt worden ist, Petra PB - das Tatopfer -\nhabe diesem erklärt, daß sie sich dem Angeklagten aus\nNächstenliebe freiwillig hingegeben habe. Denn jedenfalls hat der Tatrichter durch die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages gegen die richterliche Aufklärungspflicht\n(§ 244 Abs. 2 StPO) verstoßen.\n\nZwar ist die Aufklärungsrüge nicht ausdrücklich\nerhoben, doch kann das Unterlassen der beantragten Beweiserhebung auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung\nder Aufklärungspflicht zu prüfen sein, sofern von der\nRevision alle dafür erforderlichen Tatsachen vorgetragen\nwerden (BGH, Urteil vom 16. August 1977, 1 StR 332/77;\nOLG Oldenburg VRS 46, 198, 200/201; Gollwitzer in Löwe/\nRosenberg, StPO 23. Aufl. § 244 Rdn. 297).\n\nGrundsätzlich geht die Sachaufklärung der Wahrunterstellung vor (BGH NJW 1961, 2069, 2070), zumal es\nsich hier um die Glaubwürdigkeit der einzigen Belastungs-\n\nzeugin handelt, die nach einer unfreiwilligen längeren\nAutofahrt über belebte Straßen mit öfterem Anhalten vergewaltigt worden sein soll. Von der Äußerung des Sohnes\nSch, die zu den Angaben der Zeugin in der Hauptverhandlung in unauflöslichem Gegensatz steht, hätte sich\ndas Gericht nur eine zutreffende Vorstellung machen kön-\n\nnen, wenn es durch die Erhebung des beantragten Beweises -\n\nnoch besser durch die Vernehmung des Sohnes Schill\nselbst - geklärt hätte, unter welchen Umständen der Sohn\nseinen Eltern von der behaupteten Äußerung Petra Pe»\nerzählt hat und in welchem Zusammenhang Petra PAD diese Erklärung abgegeben haben soll. Denn nachdem Petra\nPB in der Hauptverhandlung aussagte, vom Angeklagten\nvergewaltigt worden zu sein, kam es entscheidend darauf\nan, ob sie dritten Personen erzählt hat, sie habe sich\ndem Angeklagten - aus welchen Gründen auch immer - freiwillig hingegeben. Die behauptete Vergewaltigung und die\nvon der Verteidigung unter Beweis gestellte Äußerung der\nGeschädigten sind miteinander unvereinbar, so daß der\n\nTatrichter sich gedrängt sehen mußte, entsprechende Beweise zu erheben.\n\n53. Es stellt bei dieser Sachlage auch einen sachlichen Rechtsfehler dar, daß die Strafkammer im Urteil\nnicht dargelegt hat, aus welchen Gründen sie der Geschädigten Glauben schenkte, obwohl sie die behauptete Äußerung des Sohnes Sch als wahr unterstellt hat.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft.\nDas Landgericht hat einen minder schweren Fall\n\nder Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 StGB) u.a. deshalb angenommen, weil der Angeklagte das Tatopfer \"nicht ge-\n\nschlagen oder sonstwie mißhandelt, sondern nur seine\nüberlegenen Körperkräfte benutzt\" hat (UA S. 9). Diese\nStrafzumessungserwägung besagt, es käme dem Angeklagten\nzugute, daß er neben dem Tatbestand der Vergewaltigung\nnicht auch noch den einer Körperverletzung (§§ 223, 223 a\nStGB) verwirklicht hat. Damit hat er aber nur einen Strafschärfungsgrund vermieden, nicht jedoch einen Strafmilderungsgrund geschaffen (BGH, Urteile vom 7. November 1973\n- 3 StR 186/73 - und vom 20. Juli 1976 - 1 StR 382/76 -).\n\nDie Strafkammer hat bei der Strafzumessung ferner\nnicht erörtert, daß der Angeklagte nach den Feststellungen die Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung\ngegen den Willen der Entführten und mit einem Vergehen\ngegen das Waffengesetz begangen hat. Zwar ist der Tatrichter nicht verpflichtet, alle Strafzumessungserwägungen anzugeben, doch durfte die Verwirklichung mehrerer Tatbestände bei der für die Annahme eines minder\nschweren Falles gebotenen umfassenden Würdigung aller\nUmstände (BGHSt 26, 97, 99; BGH, Urteil vom 10. Februar\n1976 - 1 StR 866/75 m. Nachw.) nicht außer Betracht\ngelassen werden.\n\nWegen dieser rechtlichen Bedenken muß auch die\nauf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg haben.\n\nMayr Mösl Woesner\n\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-06-27/1-str-172-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-06-27/1-str-172-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:46.666348+00:00"}}