{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-06-20_1_StR_194_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-06-20","aktenzeichen":"1 StR 194/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"008\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 194/78 URTEIL\n\n7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Feuerungsmaurer Johann Werner S t «EREEEED zus\nTEE, geboren am WB. me 1948 in ACER dei\nEEE,\n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. Juni 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nZipfel,\n\nDr. Gribbohm\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt zu»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ER\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom\n24. Januar 1978 aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.\n\nDie weitergenende Revision wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte. Jedoch wird die Gebühr für das\nRevisionsverfahren um die Hälfte ermäßigt.\nDie Staatskasse trägt die dem Angeklagten\n\nim Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zur Hälfte.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung sowie wegen gefährlicher\nKörperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat die\nUnterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen\nKrankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten rügt\nVerletzung sachlichen Rechts; sie hat teilweise Erfolg.\n\nDer Schuldspruch begegnet, auch hinsichtlich\nder versuchten räuberischen Erpressung, keinen rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen war der Angeklagte der Auffassung, daß die von ihm verfaßte, von seiner\nEhefrau zu unterschreibende Erklärung zur Rückgängigmachung der Schenkung wirksam und ausreichend sei (UA\nS. 11). Dem Urteilszusammenhang läßt sich auch hinreichend\nentnehmen, daß der Angeklagte davon ausging, auf die Einwilligung seiner mit ihm in Gütergemeinschaft lebenden\nEhefrau zur Rückgängigmachung des Schenkungsvertrages,\ndie diese angefochten hatte, keinen Rechtsanspruch zu\nhaben. Die Annahme von Tatmehrheit zwischen der versuchten räuberischen Erpressung und der gefährlichen Körperverletzung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.\nZwar besteht zwischen den beiden Handlungen ein enger\nzeitlicher und räumlicher Zusammenhang. Die Bedrohung\nmit dem Messer schloß sich der Bedrohung mit der Schreckschußpistole unmittelbar an. Eine natürliche Handlungseinheit ist hier jedoch mit Recht nicht angenommen worden; es\nfehlt an einer einheitlichen Zielrichtung (vgl. BGH VRS\n36, 354; BGH NJW 1977, 2321 = MDR 1977, 941).\n\nDer Tatrichter konnte sich nicht davon überzeugen, daß der Angeklagte mit dem Einsatz des Messers\ndasselbe Ziel, nämlich die Unterschriftsleistung ‘der\nEhefrau, verfolgt hat; dies kann mit Rechtsgründen nicht\nangegriffen werden. Nach den Feststellungen hatte der\nAngeklagte bei der Bedrohung mit dem Messer das Schriftstück nicht mehr in der Hand, er forderte auch seine\nEhefrau nicht nochmals zur Unterschrift auf (UA S. 17);\ner stieß Morddrohungen aus. Das im Urteil festgestellte\nMotiv zu diesen Handlungen war die Wut des Angeklagten\nüber die Reaktion seiner Frau, die bei ihm zu einem\nAffektstau, führte. Bei dieser Sachlage konnte der Tatrichter auch den Umstand unberücksichtigt lassen, daß\nder Angeklagte das zur Tat verwendete Taschenmesser aufgeklappt im Hosenbund getragen hatte.\n\nAuch der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden.\n\nDagegen kann die Anordnung der Unterbringung\nin einem psychiatrischen Krankenhaus nicht bestehen bleiben. Das Landgericht begründet sie damit, daß der Angeklagte bei der zweiten Tat im Zustand der verminderten\nSchuldfähigkeit gehandelt habe, der auf seine psychopathische Persönlichkeitsstruktur zurückzuführen sei\n(UA S. 23). An anderer Stelle des Urteils (S. 18) führt\njedoch die Strafkammer aus, daß der Angeklagte zwar eine\nvon der Norm abweichende psychopathische Persönlichkeit\nsei; diese Normabweichung sei aber nicht so stark, daß\nsie als eine krankhafte Störung im Sinne des § 20 oder\ndes § 21 StGB angesehen werden könne. Im Urteil ist weiter festgestellt (S. 19), daß sich der Angeklagte im\nZeitpunkt der zweiten Tatausführung in einem Zustand\n\neiner explosiven Entladung eines Affektstaues befunden\nhabe, der vorübergehend eine erhebliche psychische\nStörung im Sinne des § 21 StGB bewirkt habe.\n\nDie Anordnung nach § 63 StGB kommt nur bei\nPersonen in Betracht, bei denen die Schuldunfähigkeit\noder erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch einen\nlänger andauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt hervorgerufen wird. Der besondere geistige\noder seelische Zustand muß Krankheitswert haben (BGHSt\n7, 35; BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 1975 - 5 StR 192/75 -\nund vom 10. Februar 1976 - 1 StR 828/75 -). Daß bei einem\ngeistig noch innerhalb der Norm Stehenden, der psychopathische Wesenszüge aufweist, ein Affektstau eine vorübergehende seelische Störung im Sinne des § 21 StGB bewirkt, genügt zur Anordnung der Unterbringung nicht. Ein\npsychiatrisches Krankenhaus ist dazu bestimmt, Geisteskranke oder seelisch Gestörte von einem länger dauernden Zustand zu heilen oder sie in diesem Zustand zu pflegen.\n\nDie Anordnung der Unterbringung ist daher aufzuheben. Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.\n\nEiner Zurückverweisung bedarf es nicht; neue\nFeststellungen sind nicht mehr zu erwarten.\n\nMayr Mösl Woesner\nZipfel Gribbohm","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-06-20/1-str-194-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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